vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 26/24)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umwandlungssteuerrecht: Veräußerungsbegriff in § 22 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 UmwStG – Zur Versteuerung eines sog. Einbringungsgewinns II. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: X R 26/24)
Leitsatz (redaktionell)
Eine vorangegangene Veräußerung im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 UmwStG liegt nur vor, wenn die stillen Reserven der vorher erhaltenen Anteile im Rahmen des Veräußerungsvorgangs aufgedeckt werden.
Normenkette
UmwStG § 22 Abs. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger im Streitjahr 2019 einen sogenannten Einbringungsgewinn II zu versteuern haben.
Die Kläger werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger (geboren am xx.xx.xx) ist xx-Meister. Er erzielte aus den folgenden Unternehmen bzw. Mitunternehmerschaften Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
- Einzelunternehmen E mit Sitz in E. Gegenstand des Einzelunternehmens war ….
- Mitunternehmer der Kommanditgesellschaft F-GmbH & Co KG mit Sitz F. Der Kläger war alleiniger Kommanditist mit einer Einlage von xxx €. Die Komplementärin war die F-Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in F. Das Stammkapital betrug 25.000 €. Der Kläger war der Inhaber des einzigen Geschäftsanteils der Komplementärin.
- · Mitunternehmer der Kommanditgesellschaft G-GmbH & Co KG mit Sitz in G. Der Kläger war alleiniger Kommanditist der Gesellschaft. Die Komplementärin war die G-Verwaltungs GmbH mit Sitz in G. Der Kläger war der Inhaber sämtlicher Anteile an der Komplementärin.
Im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens E hielt der Kläger den einzigen Geschäftsanteil der A1-GmbH mit Sitz in A. Der Gegenstand des Unternehmens war ein … Service. Der Kläger hatte den Geschäftsanteil am xx.xx.2008 für einen Kaufpreis von 1.280.000 € (zuzüglich Anschaffungsnebenkosten in Höhe von 3.954 €) erworben. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 50.000 DM (25.564 €).
Außerdem hielt der Kläger im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens E den einzigen Geschäftsanteil der am xx.xx.2016 gegründeten A2-GmbH mit Sitz in B. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 25.000 €.
Im Sonderbetriebsvermögen der G-GmbH & Co KG hielt der Kläger sämtliche Geschäftsanteile der H-GmbH mit Sitz in H. Das Stammkapital betrug 200.000 DM (102.258 €).
Der Kläger erzielte aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Kapitalgesellschaften Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Jahr 2019 fasste der Kläger den Plan, seine Unternehmensgruppe – mit Ausnahme der G-GmbH & Co KG, die als neue Holdinggesellschaft fungieren sollte – an die M-GmbH bzw. an deren Tochtergesellschaft M1-GmbH zu verkaufen.
Zur Vorbereitung dieses Vorhabens nahm der Kläger eine steuerrechtliche Gestaltungsberatung in Anspruch. Es wurden anschließend folgende Umstrukturierungen vorgenommen:
1. Schritt
Der Kläger gründete am 11. Juli 2019 eine neue GmbH, die B-GmbH mit Sitz in W. Das Stammkapital der neuen Gesellschaft betrug 25.000 €, das auf zwei Geschäftsanteile mit einem Nennwert von jeweils 12.500 € aufgeteilt war. Der Kläger hielt die beiden Geschäftsanteile der B-GmbH im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens E.
In der Gründungsurkunde verpflichtete sich der Kläger, den Geschäftsanteil der A1-GmbH und der A2-GmbH im Wege eines Einbringungs- und Abtretungsvertrags als Aufgeld bzw. Sach-Agio in die Kapitalrücklage der B-GmbH einzubringen.
Mit Einbringungs- und Abtretungsvertrag vom 11. Juli 2019 (UR xx/2019 des Notars J) brachte der Kläger in Erfüllung der Aufgeld- bzw. Sach-Agio-Verpflichtung den Geschäftsanteil der A1-GmbH und der A2-GmbH in die Kapitalrücklage der B-GmbH ein und trat die Geschäftsanteile an die B-GmbH ab. Für die Einbringung des Geschäftsanteils der A1-GmbH erhielt der Kläger den ersten Geschäftsanteil an der B-GmbH im Nennwert von 12.500 €. Für die Einbringung des Geschäftsanteils an der A2-GmbH erhielt der Kläger den zweiten Geschäftsanteil an der B-GmbH im Nennwert von 12.500 €.
Die Einbringung erfolgte steuerlich nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) im Wege des sogenannten qualifizierten Anteilstausches zu Buchwerten. Der Buchwert der Beteiligung an der A1-GmbH betrug 1.283.954 €. Der Buchwert der Beteiligung an der A2-GmbH betrug 25.000 € (insgesamt: 1.308.954 €).
2. Schritt
Der Kläger gründete am 11. Juli 2019 eine weitere GmbH, die C-GmbH mit Sitz in W. Das Stammkapital der neuen Gesellschaft betrug 25.000 €. Der Kläger hielt den einzigen Geschäftsanteil der C-GmbH im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens E.
In der Gründungsurkunde verpflichtete sich der Kläger, die beiden Geschäftsanteile der B-GmbH durch Abschluss eines Einbringungs- und Abtretungsvertrags als Aufgeld bzw. Sach-Agio in die Kapitalrücklage der C-GmbH einzubringen.
Mit dem Einbringungs- und Abtretungsvertrag vom 11. Juli 2019 (UR xx/2019 des Notars J) brachte der Kläger eine logische Sekunde nach dem ersten Anteilstausch die beiden Geschäftsanteile der B-GmbH in Erfüll...