vorläufig nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb durch Verkaufsaktivitäten über die Internetplattform Ebay
Leitsatz (redaktionell)
- Die Gewinnermittlung auf Basis eines Betriebsvermögensvergleichs ist bei Einkünften aus Gewerbebetrieb die vorrangige Gewinnermittlungsart.
- In Schätzungsfällen muss deshalb eine Schätzung auf dieser Basis erfolgen, es sei denn, es besteht keine Buchführungspflicht und der Stpfl. hat die Gewinnermittlung durch EÜR gewählt und diese war nach außen kenntlich gemacht.
- Jemand, der gar keinen Gewinn ermitteln will, hat keine Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten getroffen.
- Zur Höhe des Wareneinsatzes bei Schätzungen auf Basis des Bestandsvergleichs.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 15; AO § 162
Streitjahr(e)
2005
Tatbestand
Der Kläger handelte ab Oktober 2002 mit Schmuck, den er aus den USA importierte und mittels der Internetplattform Ebay anbot. Die Klägerin führte in der Zeit vom 20.04.2005 bis zum ….2005 ein Ladengeschäft, in dem sie Flohmarktartikel verkaufte.
Das beklagte Finanzamt (FA) führte unter Beteiligung des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Hannover in der Zeit vom …...2005 bis …...2005 mit Unterbrechungen eine Betriebsprüfung durch (Bp I). Außerdem wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Die aufgrund eines Auskunftsersuchens festgestellten Umsätze sowie Eingänge auf Bankkonten überstiegen die im Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren angemeldeten Umsätze. Die Bp wurde durch Hinzuschätzungen im Rahmen einer so genannten tatsächlichen Verständigung abgeschlossen.
Der Kläger gab am …...2005 im FA die eidesstattliche Versicherung ab. Durch Bescheid des Landkreises Schaumburg ist ihm seit dem ...10.2005 bestandskräftig untersagt, ein Gewerbe auszuüben.
Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen …….. -Steuerfahndung- führte in der Zeit vom …...2007 bis zum …...2008 eine weitere Prüfung durch (Bp II). Dabei wurde festgestellt, dass der Kläger weiterhin Schmuckwaren mittels der Internetplattform Ebay angeboten und verkauft hatte.
Steuererklärungen waren nicht abgegeben worden.
Der Prüfer stellte aufgrund der beschlagnahmten Unterlagen, darunter ein PC, fest, dass der Kläger sich für seine Tätigkeit folgender bei Ebay eingerichteter Accounts bediente, die allerdings nicht auf seinen Namen lauteten:
|
|
Name |
A |
vom 01.01. bis 17.04.2005 |
(Ehefrau) |
B |
vom 02.01. bis 17.04.2005 |
(Ehefrau) |
C |
vom 25.02. bis 16.10.2005 |
C. B. |
D |
vom 23.11.2005 bis 12.03.2006 |
M. F. |
Ferner wickelte der Kläger den mit den Verkäufen verbundenen Zahlungsverkehr einschließlich etwaiger Rückzahlungen an Kunden nicht nur über seine eigenen Bankkonten (Volksbank … Nr. …, geschlossen 15.09.2005 / Postbank Nr. …, geschlossen 08.06.2005), sondern in großem Umfang auch über das Bankkonto des A. O. bei der Postbank Nr. … (eröffnet 06.01.2005, geschlossen 04.09.2006) und in geringem Umfang (Verkaufserlöse rd. 27.000 €) über das Bankkonto der D. P. bei der Postbank Nr. … ab.
Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger nur unvollständige Aufzeichnungen geführt hat und deshalb die Umsätze und Gewinne im Schätzungsweg zu ermitteln seien. Er ermittelte die Erlöse anhand der von der Firma Ebay auf ein Auskunftsersuchen hin mitgeteilten, über die o.g. Accounts erzielten einzelnen Versteigerungserlöse. Auf den Inhalt der auf CD als Excel-Tabelle mitgeteilten Datensätze wird insoweit verwiesen. Weiter zog er alle Eigenersteigerungen über die Accounts
und Rückzahlungen aufgrund von Rückabwicklungen in dem Umfang ab, wie sie sich aus den Bankkonten ergaben.
Auf den Ebay-Listen(Beiheft 1 Bl. 56 f) sind die Eigenersteigerungen gekennzeichnet mit C.B./L.S./E.R); danach ergibt sich folgendes Bild:
Verkaufsaccount |
Ersteigerungsaccount |
A |
C.B. / L.S. / E.R. |
|
C.B. / E.R. |
C |
L.S. / E.R. |
D |
L.S. |
Als Betriebsausgaben berücksichtigte der Prüfer Gebühren (Western Union, Ebay, Paypal, Afterbuy, Minuteserve, Banken) und Aufwendungen für Schmuckeinkäufe, wie sie sich aus den Bankkonten des Klägers und den vom Kläger genutzten Bankkonten a. O. und D. P. ergaben. Zusätzlich zog er nicht belegte und damit geschätzte weitere Betriebsausgaben von netto 25.000 € (2005) zur Abgeltung von Unsicherheiten ab.
Es ergaben sich hiernach Gewinne von 130.899 € (2005) und 11.556 € (2006) und Nettoerlöse von 282.074 € (2005) und 12.556 € (2006). Bei der Umsatzsteuer berücksichtigte der Prüfer Einfuhrumsatzsteuer, soweit Belege vorhanden waren, und Vorsteuer auf die zusätzlich geschätzten Betriebsausgaben.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlagen 2a (2005) und 2b (2006) zum Prüfungsbericht vom…2008 Bezug genommen.
Unter D des Prüfungsberichts ist festgehalten, dass die getroffenen Feststellungen dem Anwalt des Klägers umfangreich dargelegt worden seien, der Kläger einer vorbereiteten tatsächliche Verständigung (sc. auf die Zahlen des Prüfungsberichts) nicht habe zustimmen wollen und nicht in der Lage gewesen sei, die Fes...