Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Stellung des Antrags auf InvZul beim unzuständigen FA. Festhalten an den Grundsätzen des Senatsurteils vom 11.03.1994 II 374/93 (EFG 1994, 1016). geändertes Antragsformular für InvZul 1993 bzw. Wj. 1992/93 entspricht noch nicht den Anforderungen. Beraterverschulden aber möglich, wenn Antrag auf geändertem Formular nach Veröffentlichung der ersten Finanzgerichtsentscheidung zum Zuständigkeitsirrtum in diesen Fällen. Investitionszulage für das Wirtschaftsjahr 1993/1994
Nachgehend
Tenor
Die Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 1996 wird aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an den Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte (Bekl.) für einen zunächst beim unzuständigen Betriebsstättenfinanzamt rechtzeitig eingegangenen und von diesem nach Ablauf der Investitionszulagenantragsfrist an das zuständige Wohnsitzfinanzamt weitergeleiteten Antrag auf Investitionszulage für das Wirtschaftsjahr 1993/94 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgelehnt hat.
Der Kläger (Kl.) erzielt Einkünfte aus land- und Forstwirtschaft. Er bewirtschaftet zusammen mit seiner Ehefrau in Betriebsgemeinschaft einen Hof. Die Einkünfte aus land- und Forstwirtschaft werden bei dem für die Einkommensbesteuerung zuständigen Bekl. (dem beklagten Finanzamt – FA –) einheitlich und gesondert festgestellt. Seit 1990 bewirtschaftet der Kl. außerdem einen Hof in A. (Sachsen-Anhalt); die Einkünfte hieraus werden vom Finanzamt E. als hierfür zuständigem Betriebsstättenfinanzamt gesondert festgestellt.
Streitig ist die Investitionszulage für das Wirtschaftsjahr 1993/94.
– Der Kl. hatte bereits für das Wirtschaftsjahr 1990/91 beim Betriebsstättenfinanzamt E. für Investitionen in seinem Betrieb in A. Investitionszulage beantragt. Während des Antragsverfahrens fand eine Außenprüfung für diese Investitionszulage statt mit der Folge, daß die Investitionszulage nur zum Teil gewährt wurde, wobei sich die Bemessungsgrundlage dann im nachfolgenden Einspruchsverfahren nochmals änderte. Sie wurde endgültig festgesetzt mit Bescheid vom 18.11.1993.
Auch für das Wirtschaftsjahr 1991/92 hatte der Kl. beim Finanzamt E. Investitonszulage beantragt, die mit unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ergangenem Bescheid vom 29.09.1993 zunächst auch gewährt wurde.
Schließlich beantragte der Kl. für das Wirtschaftsjahr 1993/94 (Streitjahr) am 14.09.1995 für weitere Investitionen in seinem Betrieb in A. eine Investitionszulage.
Nachdem das Finanzamt E. in der Zwischenzeit festgestellt hatte, daß es für die Besteuerung nach dem Einkommen nicht zuständig war, hob es mit Bescheid vom 29.11.1995 den Investitionszulagenbescheid 1991/92 nach § 164 Abs. 2 AO auf.
Der Kl. stellte daraufhin erneut einen Antrag auf Investitionszulage für das Wirtschaftsjahr 1991/92 nunmehr beim zuständigen Finanzamt B., dem Bekl. (Antrag vom 08.12.1995) und beantragte, wegen Versäumens der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung bezog er sich auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11.03.1994 Aktenzeichen II 374/93 (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1994, 1016).
Mit Schreiben vom 1.12.1995 beantragte der Kl., ihm auch für die Investitionszulage 1993/94 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; man habe die Sachbearbeiterin beim Finanzamt E. gebeten, die notwendigen Unterlagen dem Bekl. zuzuleiten. Der Investitionszulagenantrag 1993/94 ging von dort am 29.04.1996 beim Bekl. ein.
Der Bekl. gewährte zwar unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Investitionszulage für das Wirtschaftsjahr 1991/1992, versagte aber Investitionszulage für das Wirtschaftsjahr 1993/1994. Für dieses Wirtschaftsjahr könne Wiedereinsetzung auch unter Berücksichtigung des angeführten Urteils des Niedersächsischen Finanzgerichts nicht gewährt werden, weil der Antragsvordruck zwischenzeitlich geändert worden sei und der Zuständigkeitshinweis nunmehr eindeutig gefaßt sei. Ferner sei die Zuständigkeit auch im Erläuterungsblatt nochmals in diesem Sinne eindeutig wiedergegeben.
Der Einspruch des Kl. hiergegen blieb ohne Erfolg.
Mit der Klage begehrt der Kl. weiterhin, ihm für die versäumte Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Zwar treffe es zu, daß das verwendete Antragsformular nunmehr einen zutreffenden Hinweis enthalte, wonach bei bloßer gesonderter Feststellung der Antrag bei dem für die Einkommensteuer zuständigen Finanzamt zu stellen sei. Das Niedersächsische Finanzgericht habe aber in dem entschiedenen Fall ausdrücklich darauf hingewiesen, daß auf die Zuständigkeit des für die Einkommenst...