rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1990 für Grundstücksgemeinschaft
Leitsatz (redaktionell)
Feststellungsbescheid 1990 (Vergleichs-)Aufwendungen (auch dann) keine Werbungskosten, wenn von der durch sie zunächst bezweckten Aufgabe einer Einkunftsquelle (Wohnhaus) später zurückgetreten wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Kosten, die Folge eines gerichtlichen Vergleichs waren, durchden eine zunächst beabsichtigte Rückgabe eines (Kauf-) Grundstücks später mit Einverständnis des damaligen Beklagten (Verkäufers) abgewendet worden ist.
Der Kläger ist beteiligt an einer Grundstücksgemeinschaft.
Der Kläger erwarb zusammen mit den beiden anderen Beteiligten der Grundstücksgemeinschaft mit Vertrag vom. Februar 1984 das Grundstück A in G .
Bei der Beurkundung des Kaufvertrages gingen die Käufer davon aus, dass das Mehrfamilienhaus über acht vermietbare Wohnungen verfügt. Nach ca. drei Jahren stellten die Käufer fest, dass zwei Wohnungen bauordnungsrechtlich nicht genehmigt worden waren. Daraufhin erhoben die Verkäufer, vertreten durch den Kläger, beim Landgericht H (Az.:…) wegen arglistiger Täuschung Klage gegen den Verkäufer. In diesem Verfahren begehrten die Käufer zunächst die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Wegen des während der langen Prozeßdauer gestiegenen Verkehrswertes des Grundstückes beabsichtigten die Käufer dann, an dem ursprünglich geschlossenen Kaufvertrag doch festzuhalten. Jetzt bestand aber der Verkäufer darauf, das Grundstück zurückzubekommen.
Daraufhin schlossen die Parteien in dem Verfahren am. Juni 1990 folgenden zivilrechtlichen Vergleich:
- „Die Kläger nehmen die Klage in dem Rechtsstreit …, Landgericht H., zurück.
- Der Beklagte stimmt der Klagerücknahme zu.
- Die Kläger tragen gem. § 269 III Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vergleichs.
Die Kläger zahlen an den Beklagten pauschal 20.000 DM.
Ferner erstatten die Kläger dem Beklagten dessen Aufwendungen für die außergerichtliche Tätigkeit seiner Prozeßbevollmächtigten, welche diese im Zusammenhangmit dem geplanten Verkauf des streitbefangenen Grundstücks bereits entfaltet haben.
Die Aufwendungen werden pauschal mit einer 10/10 Gebühr auf den Gegenstandswert in Höhe von 740.000 DM zzgl. Mehrwertsteuer entgolten. Die vorbezeichneten Zahlungsverpflichtungen übernehmen die Kläger als Gesamtschuldner.
- Mit Abschluß dieses Vergleichs sind sämtliche gegen seitigen Ansprüche beider Parteien – gleich aus welchem Rechtsgrund – erledigt. …”
In ihrer Erklärung vom. Januar 1992 zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte 1990 aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigte die Grundstücksgemeinschaft beim Kläger von diesem getragene Vergleichs-Aufwendungen von 72.378 DM als Sonderwerbungskosten.
Diese Aufwendungen setzten sich wie folgt zusammen:
a) |
Abfindung an den Verkäufer |
20.000,00 DM |
b) |
Aufwendungen des Verkäufers für die außergerichtliche Tätigkeit seiner Prozeßbevollmächtigten |
5.505,00 DM |
c) |
übrige Prozeßkosten des Klägers |
46.873,00 DM |
|
Summe |
72.378,00 DM |
Nachdem der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Aufwendungen von 72.378 DM zunächst insgesamt als nachträgliche Anschaffungskosten behandelt hatte, kam das FA im Einspruchsverfahren zu dem Schluß, dass nur noch die Aufwendungen unter a) und b) Werbungskosten und als AfA abziehbar seien. Nach Verböserungshinweis berücksichtigte deshalb das FA beim Kläger statt der beantragten 72.378 DM nur noch (2 v.H. von 25.505 DM =) 510 DM als Sonderwerbungskosten und wies den Einspruch der Grundstücksgemeinschaft durch Bescheid vom. Juni 1993 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Diese hatten zunächst alle drei Beteiligten der Grundstücksgemeinschaft erhoben. Mit Einverständnis des FA nahmen die beidenanderen Beteiligten der Gemeinschaft in der mündlichen Verhandlung die Klage zurück.
Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass seine Vergleichs– Aufwendungen sofort abzugsfähige Werbungskosten seien. Entgegen der Auffassung des FA habe der Zivil-Rechtsstreit im Endstadium wegen der geänderten Verhältnisse auf dem Immobilienmarkt zur Sicherung und dem Erhalt der Einkunftsquelle gedient.
Im übrigen seien die Aufwendungen, die entstanden wären, wenn der Verkäufer auf Rückabwicklung geklagt hätte, sofort als Werbungskosten abzugsfähig gewesen. Da der Verkäufer im Vergleich auf seinen Rückübertragungsanspruch verzichtet habe, müßten demnach auch die Ausgaben für den geführten Rechtsstreit als sofort abzugsfähige Werbungskosten anerkannt werden. Außerdem habe man bei Beendigung des Prozesses den bereits mehrere Jahre bestehenden Rechtszustand fortsetzen und sich insoweit denplötzlich auftretenden Begehrlichkeiten der Gegenseite erwehren wollen.
Bei den Aufwendungen könne es sich nicht um Anschaffungskosten handeln, weil das wirtschaftliche und zivilrechtliche Eigentum bere...