Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Verfahrens

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fällt nicht unter § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

 

Normenkette

ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

1978, 1979, 1980

 

Tatbestand

Die Kläger betreiben die Wiederaufnahme eines bei dem Niedersächsischen Finanzgericht unter dem Aktenzeichen ............ geführten Verfahrens.

Die Kläger haben in diesem Verfahren Klage gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1978 bis 1980 erhoben. Streitig war, ob in den genannten Jahren hinsichtlich der Beteiligung der Kläger an Mietkaufmodellen in ........... und ........... negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) anzusetzen waren.

Der Senat hat mit seinem Urteil vom 27. Januar 1998 die Klage abgewiesen; die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zugelassen worden. Die Kläger haben wegen der Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) erhoben. Der BFH hat mit Beschluss vom 9. Juli 1998 die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen haben die Kläger Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht verworfen worden.

Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 1999 haben die Kläger beantragt, das Verfahren ..... wieder aufzunehmen. Zur Begründung führen sie auf, dass der erkennende Senat die Revision gegen sein Urteil vom 27. Januar 1998 aus den Klägern unerfindlichen Gründen nicht zugelassen habe, obwohl sie dies in dem Verfahren beantragt hätten. Der BFH habe die Beschwerde - wie üblich – als unzulässig verworfen und dabei bewusst in Kauf genommen, dass in dem Ursprungsverfahren das Recht der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Denn der erkennende Senat habe die von den Klägern benannten Zeugen T., K. und W. nicht - wie beantragt - als Zeugen gehört. Die im Beschwerdeverfahren weiterhin vorgetragenen Gründe seien vom BFH nicht berücksichtigt worden; hierin liege ein Machtmissbrauch, der die Grundrechte der Kläger verletze. Es sei verfassungswidrig, wenn die Finanzverwaltung, wie im Streitfall, § 361 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) als verjährungsunterbrechendes Instrument nutze. Außerdem habe das Finanzamt (FA) die ursprünglich erteilten Steuerbescheide willkürlich unter dem Vorbehalt nach § 164 AO gestellt, bzw. nach § 165 AO vorläufig erteilt. Eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung setze voraus, dass der Steuerfall nicht abschließend geprüft worden sei. Im Streitfall seien dagegen zwei Außenprüfungen durchgeführt worden, ohne dass das FA den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben habe. Hierin liege ein Verstoß gegen geltendes Recht. Der erkennende Senat habe diesen Sachverhalt, obwohl in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, im Urteil nicht berücksichtigt. Das Urteil sei auch zu Unrecht von einer fehlenden Vermietungsabsicht der Klägerin ausgegangen, weil sie bereits vor Baubeginn des Hauses von dem sogenannten Optionsvertrag zurückgetreten sei. Im Übrigen habe die Oberfinanzdirektion D. der Firma Dr.  A. in Form einer rechtsverbindlichen Auskunft am .........., dass gegen die gewählte Vertragsgestaltung keine Bedenken bestünden und eine Einkommenserzielungsabsicht der Bauherren zu bejahen sei. Im Übrigen habe das FA im Einspruchsverfahren eine verbösernde Entscheidung getroffen, ohne die Kläger hierauf zuvor hingewiesen zu haben.

Die Kläger beantragen,

unter Wiederaufnahme des Verfahrens den Einspruchsbescheid vom ........ aufzuheben und die geänderten Einkommensteuerbescheide 1978 vom ....... 1990, sowie die geänderten Einkommensteuerbescheide 1979 und 1980 vom ......... dergestalt zu ändern, dass die Einkünfte aus VuV wie in den Steuererklärungen 1978 bis 1980 erklärt, anerkannt werden und die Einkommensteuern entsprechend herabgesetzt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei. Die Wiederaufnahme des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens sei nach § 134 der Finanzgerichtsordnung – FGO – nur unter den Voraussetzungen der §§ 578 ff der Zivilprozessordnung – ZPO – möglich. Es lägen im Streitfall Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach diesen Vorschriften nicht vor, insbesondere hätten die Kläger In der Klageschrift keine Ausführungen dazu gemacht, ob sie die Wiederaufnahme des bestandskräftigen Verfahrens in Form einer Nichtigkeits- oder Restitutionsklage verfolgten.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann gemäß § 134 FGO nach §§ 578 ff ZPO wieder aufgenommen werden. Danach kann die Wiederaufnahme eines Verfahrens entweder durch eine Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO oder durch eine Restitutionsklage nach § 580 ZPO wieder aufgenommen werden.

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 579 ZPO kommt in Fällen besonders schwerwiegender Verfahrensverstöße in Form einer Nichtigkeitsklage und bei schwerwiegenden inhaltlichen Mängeln der angefochtenen Entscheidung durch eine Resti...

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