rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit von Abfindungen bei Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns
Leitsatz (redaktionell)
- Bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns ist entscheidend, ob das neue Dienstverhältnis als Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses zu beurteilen ist. Die Auflösung des Dienstverhältnisses verlangt dessen endgültige Beendigung.
- Verrichtet ein Arbeitnehmer nach einem Arbeitgeberwechsel im Konzern im Wesentlichen dieselbe Arbeit wie vorher, wenn auch zu verschlechterten Arbeitsbedingungen, ist dennoch von Kontinuität im Arbeitsverhältnis auszugehen, wenn die Vertragsparteien von der Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ausgegangen sind und die Zeiten der Betriebszugehörigkeit beim ersten Arbeitgeber auf die Betriebszugehörigkeit beim zweiten Arbeitgeber anrechnen.
- Verschlechterte Arbeitsbedingungen (Lohn, Urlaub, Wochenarbeitszeit) stellen keine „Auflösung des Dienstverhältnisses” i.S. des § 3 Nr. 9 EStG dar.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 9
Streitjahr(e)
2003
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG zu gewähren ist.
Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie war bei der TD GmbH angestellt.
Die TD GmbH übertrug zum 31. Dezember 2003 bestimmte Aufgaben auf die neu gegründete TVS GmbH. Davon war auch das Aufgabengebiet der Klägerin betroffen, so dass der Verlust des Arbeitsplatzes drohte. Die Klägerin erhielt aber von der TVS GmbH ein Arbeitsplatzangebot und schloss für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 einen neuen Arbeitsvertrag ab. Das neue Arbeitsverhältnis war mit mehreren Schlechterstellungen verbunden. Durch eine neue Eingruppierung erhielt die Klägerin 439 € weniger laufendes Gehalt. Auch das Weihnachtsgeld war geringer. Es wurden keine vermögenswirksamen Leistungen mehr gewährt. Der Jahresurlaubsanspruch war um 6 Werktage geringer und die Wochenarbeitszeit betrug statt 38,5 Stunden nun 40 Stunden.
Mit der TD GmbH vereinbarte die Klägerin in einem Abwicklungsvertrag vom 14. November 2003 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. Dezember 2003. Sie erhielt nach Maßgabe eines Sozialplans eine Abfindung in Höhe von brutto 18.438 €. Die Abfindung errechnete sich nach der Differenz zwischen dem bisherigen Gehalt bei der TD GmbH und dem neuen Gehalt bei der TVS GmbH multipliziert mit dem Faktor 42.
Die Klägerin verpflichtete sich in dem Arbeitsvertrag mit der TVS GmbH die Abfindung anteilig zurückzuzahlen, wenn sie vor Ablauf von 24 Monaten durch eine arbeitnehmerseitige Kündigung ausscheiden würde. Die Betriebszugehörigkeit wurde in dem neuen Arbeitsvertrag abweichend von dem tatsächlichen Verhältnissen auf den 1. November 1994 festgelegt. Für die Altersversorgung wurde - wie schon zu Zeiten der Beschäftigung bei der TD GmbH - die Einzahlung von Beiträgen in die M-Pensionskasse durch die Klägerin und die TVS GmbH vereinbart. Ein vertragliches Rückkehrrecht zur TD GmbH bestand nicht.
Das Finanzamt H bestätigte mit einer Anrufungsauskunft, dass die Abfindungszahlungen nach § 3 Nr. 9 EStG besteuert werden könnten. Die Anrufungsauskunft ist zwischenzeitlich widerrufen worden.
In ihrer Steuererklärung machte die Klägerin für die Abfindung den Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG in Höhe von 8.181 € geltend und begehrte für den Restbetrag in Höhe von 10.257 € eine ermäßigte Besteuerung. Der Beklagte erfasste in dem Einkommensteuerbescheid vom 29. März 2004 die gesamte Abfindung als regulären Arbeitslohn.
Am 30. April 2004 legte die Klägerin hiergegen Einspruch ein und begehrte die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG für die gesamte Abfindung. Mit Einkommensteuerbescheid vom 9. August 2004 folgte der Beklagte diesem Begehren.
Am 12. August 2004 erhob die Klägerin erneut Einspruch, weil der Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG in Höhe von 8.181 € zu berücksichtigen sei.
Mit Einspruchsbescheid vom 17. September 2004 wurde der Einspruch als unzulässig verworfen, weil der Beklagte dem Begehren der Klägerin mit dem Bescheid vom 9. August 2004 vollständig abgeholfen habe. Ein nochmaliger Einspruch gegen den Abhilfebescheid sei unzulässig. Im Übrigen sei der Einspruch auch unbegründet. Die in § 3 Nr. 9 EStG genannte „Auflösung des Dienstverhältnisses” verlange eine endgültige Beendigung. Dies liege bei einer Weiterbeschäftigung unter geänderten Konditionen nicht vor. Bei einer Umsetzung innerhalb eines Konzerns sei die Beurteilung davon abhängig, ob das neue Dienstverhältnis als Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses zu sehen sei. Im vorliegenden Fall sei das neue Anstellungsverhältnis mit dem alten verflochten. Es werde dieselbe Tätigkeit ausgeübt, die Altersversorgung werde weitergeführt, beim Ausscheiden aus dem neuen Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten sei die Abfindung teilweise zurückzuzahlen und die Dienstzeiten bei der alten Arbeitgeberin würden angerechnet werden. Es liege eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen vor.
Mit am 19. Oktober ...