rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenkapitalersetzender Charakter von Darlehen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen eines Auflösungsverlustes gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG.
  2. Die für GmbHs entwickelten Grundsätze über die Behandlung eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen sind auf den Aktionär grds. nur anwendbar, wenn dieser einen Aktienbesitz von mehr als 25 % hat.
  3. Zu den Voraussetzungen für die Einstufung von Gesellschafterdarlehen als Haftungskapital bei AG.
  4. Allein der Umstand, dass ein Stpfl. einen Aktienbesitz von 31 % hat, reicht für die Anwendung der Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechts nicht aus. Das gilt insbesondere dann, wenn das Gesellschafterdarlehen zu marktüblichen Bedingungen gegeben wurde.
 

Normenkette

EStG § 17; GmbHG § 32a Abs. 3

 

Streitjahr(e)

2005

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.03.2012; Aktenzeichen IX B 142/11)

 

Tatbestand

Der Kläger hielt im Streitjahr 31% der Aktien der X AG. Er gehörte dem Vorstand der Gesellschaft an. Die X AG ging im Streitjahr in die Insolvenz. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass ein etwaiger Verlust gemäß § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) dem Grunde nach bereits im Streitjahr verwirklicht war. Die Anschaffungskosten für die Aktien hat der Beklagte dementsprechend bereits in dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr als Verlust gemäß § 17 EStG berücksichtigt. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob zwei Darlehen des Klägers an die X AG über insgesamt 250.000 € eigenkapitalersetzenden Charakter hatten und deshalb die wertlos gewordenen Darlehensrückzahlungsansprüche den Verlust des Klägers entsprechend erhöhen.

Im Einzelnen:

Mit Vertrag vom 22.08.2000 gewährte der Kläger der X AG ein Darlehen über 410.000 DM zu einem Zinssatz von 12% p.a. Das Darlehen war bis zum 31.03.2005 fest vereinbart. Es sollte sich um jeweils ein Jahr verlängern, wenn es nicht 3 Monate vor Ablauf gekündigt wurde. Mit dem Kläger war ein Rangrücktritt hinter die Ansprüche der übrigen Gläubiger für den Fall der Eröffnung des Insolvenz- oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen der X AG vereinbart. Der Rangrücktritt bezog sich nicht auf Ansprüche von Gläubigern, die – wie der Kläger – „Gesellschafter” der X AG waren.

Mit Vertrag vom 16.11.2001 gewährte der Kläger der X AG ein weiteres Darlehen über 78.957,50 DM mit der gleichen Laufzeit und zu den gleichen Bedingungen wie beim ersten Darlehen. Die Darlehenssumme belief sich damit auf insgesamt 250.000 €.

Die Zinsen waren jeweils zum Ende eines Quartals fällig und wurden ausweislich der Einkommensteuererklärung des Klägers für das Jahr 2004 von der X AG bis einschließlich des IV. Quartals 2004 gezahlt.

Unter Hinweis auf die noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen bezüglich des Verkaufs der Tochtergesellschaften der X AG wurde zwischen dem Kläger und der X AG am 30.12.2004 schriftlich vereinbart, dass die beiden Darlehen des Klägers der X AG über den Fälligkeitstermin hinaus zur Verfügung stehen sollten. Dabei wurde auch das gemeinsame Verständnis zum Ausdruck gebracht, dass im Falle des Verkaufs der Tochtergesellschaften im Jahr 2005 in Abstimmung mit den Banken und bei Einvernehmen im Gesellschafterkreis die Rückzahlung der Gesellschafterdarlehen auch unterjährig möglich sein solle. Zu diesem Zweck wurde die Kündigungsfrist für beide Darlehen auf einen Monat zum Monatsende verkürzt.

Für die X AG wurde am 28.02.2005 ein Insolvenzantrag gestellt. Das Insolvenzverfahren wurde am 22.04.2005 eröffnet. Der Insolvenzverwalter zeigte nach Aufstellung des Vermögensverzeichnisses dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an.

Der Kläger beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr den Veräußerungsverlust gemäß § 17 EStG wie folgt zu berücksichtigen:

62.000 Gründungsaktien zu 2,56 Euro aus 1998

158.720 €

nachträgliche Anschaffungskosten Gesellschafterdarlehen

250.000 €

Verlust gemäß § 17 Abs. 4 EStG

408.720 €

Der Beklagte berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid vom 10.08.2006 den Veräußerungsverlust nur in Höhe von 158.720 €. Nach § 3 Nr. 40 c EStG (Halbeinkünfteverfahren) wurden negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 79.300 € angesetzt. Der Ausfall der Gesellschafterdarlehen in Höhe von 250.000 € wurde nicht berücksichtigt.

Mit dem Einspruch machte der Kläger geltend, dass bei der Ermittlung des Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG auch der Ausfall der Gesellschafterdarlehen in Höhe von 250.000 € als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung zu berücksichtigen sei, weil die Darlehen gesellschaftsrechtlich veranlasst gewesen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei die Darlehenshingabe gesellschaftsrechtlich veranlasst, wenn das Darlehen kapitalersetzend sei. So qualifiziere der BFH Gesellschafterdarlehen als kapitalersetzend, wenn das Darlehen zur Finanzierung der Gesellschaft unabdingbare Voraussetzung sei, sog. Finanzplandarlehen. Die Gesellschafterdarlehen seien als Finanzplandarlehen einzuordnen, da sie ber...

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