Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerblicher Grundstückshandel bei im wesentlichen auf Finanzierung und Herstellung eines einzigen gewerblichen Großobjekts (Verbrauchermarkt) beschränkter Tätigkeit, wobei die spätere Veräußerung des Objektes beabsichtigt ist
Leitsatz (redaktionell)
- Die Zahl der Objekte (regelmäßig mehr als 3) und der zeitliche Abstand der hiernach maßgebenden Tätigkeiten haben indizielle Bedeutung für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels.
- Inzwischen hat der X. Senat des BFH die Objektgrenze nicht mehr auf die Fälle der produktiven Wertschöpfung für Zwecke der Veräußerung bezogen. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt danach vor, wenn der Bauherr nach Art eines Bauträgers/Bauunternehmers ein gewerbliches Großobjekt errichtet, sofern er im Zeitpunkt der Bebauung die zumindest bedingte Absicht einer Veräußerung besitzt (Anschluss an BFH-Urt. v. 24.01.1996 - X R 255/93, BStBl II 1996, 303).
- Auch eine im Wesentlichen auf Finanzierung und Herstellung eines gewerblichen Großobjekts (Verbrauchermarkt) beschränkte Tätigkeit in der Absicht der späteren Objektveräußerung entspricht bereits dem Kerngehalt der Bauträgertätigkeit. Unabhängig von der Zahl weiterer Verkaufsfälle ist deshalb eine gewerbliche Tätigkeit zu bejahen.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2
Streitjahr(e)
1991
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Behandlung der Errichtung bzw. Anschaffung von Verbrauchermärkten und deren anschließende Vermietung bzw. Veräußerung.
Die Kläger (Kl.) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kl. ist als Steuerberater freiberuflich tätig und Geschäftsführer der A-Treuhandgesellschaft mbH (im Folgenden: Treuhand GmbH). Die Kl'in. ist ihren Angaben in der Einkommensteuererklärung 1991 zufolge Angestellte. Einkünfte erzielte sie insoweit im Streitjahr nicht.
Im Jahre 1991 errichtete die Kl'in. als Bauherrin auf einem fremden Grundstück in S(S-L) einen Verbrauchermarkt in Fertigbauweise (Baukastensystem). Der Verbrauchermarkt entstand nach den Plänen der Firma K-Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden: K), die das Grundstück zuvor vom Bezirksamt S-L bis zum 31.12.1994 gepachtet hatte und den Verbrauchermarkt nutzten wollte. Mit der Planung war die Firma X-KG befasst. Nach der Baubeschreibung handelte es sich um eine kurzfristig herstellbare Hallenkonstruktion, die nach Ablauf der Nutzungsdauer vollkommen demontierbar sein sollte. Nahezu alle Bauteile ließen sich danach einer erneuten Verwendung zuführen. Dem Bauvorhaben lag ein zwischen der K und der Kl'in. abgeschlossener Mietvertrag zugrunde. Darin hatte sich die Kl'in. zur Errichtung des Verbrauchermarktes nach den Plänen der Mieterin und zur anschließenden Vermietung ab 30.09.1991 für die Dauer von 60 Monaten verpflichtet. Der Mietzins war in fallenden monatlichen Beträgen zu zahlen. Die laufende Instandhaltung des Gebäudes mit Ausnahme von „Dach und Fach” sowie die Betriebshaftpflicht und Betriebsunterbrechungsversicherung oblag der Mieterin. Die Kl'in. hatte das Gebäude gegen Feuer-, Sturm- und Leitungswasserschäden zu versichern. Bei Abschluss des Mietvertrages trat als Treuhänderin für die Kl'in. die Treuhand GmbH auf, der im Übrigen unter anderem die Regelung der Zwischen- und Endfinanzierung, der Abschluss der Versicherungsverträge und die Abrechnung und Abwicklung des Zahlungsverkehrs sowie die Fertigung von Steuererklärungen oblag. Mit Kaufvertrag vom 05.12.1991 verkaufte die Kl'in. das „in (ihrem) Eigentum stehende Gebäude (Verbrauchermarkt)” an einen Dritten (E) zu einem Preis von brutto 1.607.400 DM (1.410.000 DM + 197.400 DM Umsatzsteuer). Die Parteien waren sich darin einig, dass mit dem zum 01.12.1991 vereinbarten Eigentumsübergang der Käufer in den Mietvertrag mit der K eintrat. In einer Abrechnung vom 16.02.1992 bezifferte die Treuhand GmbH die Herstellungskosten des Gebäudes auf netto 944.107,34 DM + 128.086,65 DM Umsatzsteuer.
Durch Vertrag vom 02.09.1991 erwarb die Kl'in. einen weiteren in S(S-H), gelegenen vergleichbaren Verbrauchermarkt zu einem Kaufpreis von 1.670.100 DM (1.465.00 DM + 205.100 DM Umsatzsteuer). Dieses Gebäude war von der Verkäuferin YX ebenfalls aufgrund eines Mietvertrages vom 14.05.1991 für die K auf fremdem Grund und Boden, den die K angemietet hatte, in Fertigbauweise (Baukastensystem) errichtet worden. Der Mietvertrag entsprach inhaltlich dem zwischen der Kl'in. und der K geschlossenen Mietvertrag; lediglich die Höhe der Miete wich geringfügig ab. Im Kaufvertrag wurde klargestellt, dass mit dem zum 01.09.1991 vereinbarten Eigentumsübergang auch der Mietvertrag mit der K auf die Kl'in. überging.
Im Jahre 1992 übernahm die Firma H - OHG in S, die Verbrauchermärkte von der K und trat in die Mietverhältnisse ein. Der von der Kl'in. erworbene und weitervermietete Verbrauchermarkt in S-H musste aufgrund einer vorangegangenen Kündigung des Mietverhältnisses über das Grundstück durch d...