vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 65/09)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf die Umsätze aus einer Pensionspferdehaltung
Leitsatz (redaktionell)
- Zur Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG.
- § 24 UStG erfasst nur Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen, auf die die Pauschalregelung des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG Anwendung findet. Andere Umsätze unterliegen der allgemeinen Regelung.
- Ein Stpfl., der einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Pferdehaltung auf einer zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmten Fläche betreibt und Unternehmensumsätze aus einer Pensionspferdehaltung erzielt, unterfällt hinsichtlich der Umsätze aus der Pensionspferdehaltung den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach § 24 UStG.
Normenkette
UStG § 24
Streitjahr(e)
2005
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Umsätze der Klägerin aus einer Pensionspferdehaltung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen.
Die Klägerin betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Pferdehaltung auf einer zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmten Fläche von 4,13 ha. Ihren Gewinn ermittelt sie nach § 13 a Einkommensteuergesetz (EStG). Sie besitzt 15 eigene Pferde, zudem werden durchschnittlich 15 Pensionspferde betreut. Im eigenen Pferdebestand befinden sich neben Reittieren auch ältere Pferde, die auf dem Hof ihr „Gnadenbrot” erhalten. Bei den Pensionstieren handelt es sich ausschließlich um Pferde, die von ihren Eigentümern zur Ausübung des Freizeitsports genutzt werden. Die Pferdehaltung einschließlich der Pensionstierhaltung hat die Klägerin nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2001 übernommen und ausgeweitet. So wurden u.a. Weideflächen für die Pferdehaltung sowie Ackerflächen zum Anbau von Hafer hinzugepachtet.
Schriftliche Verträge zur Pensionspferdehaltung schloss die Klägerin weder im Streitjahr noch in den übrigen Jahren ab. Entsprechend der mündlichen Vereinbarungen mit den Einstellern werden die Pferde zusammen mit den eigenen Tieren der Klägerin – teilweise in Gemeinschaftsstallungen – untergebracht, von ihr gefüttert und – je nach den individuellen Bedürfnissen der Tiere- in die Außenanlagen (Wiesen) gebracht. Die Versorgung der Tiere erfolgt bei Abwesenheit der Pferdehalter durch die Klägerin eigenverantwortlich, ansonsten versorgen diese ihre Pferde selbst. Sämtliche Kosten der Unterbringung, Fütterung und Mistentsorgung werden von der Klägerin getragen. Der Futterbedarf der Tiere wird teilweise mit dem angebauten Hafer gedeckt, teilweise erfolgt ein Zukauf von Futtermitteln. Für die Grundversorgung ist ein Pauschalsatz vereinbart. Alle Spezial- und Sonderkosten (z.B. für tierärztliche Behandlungen oder Extrafutter) werden gesondert entrichtet. Umsätze aus der Veräußerung von Futtermitteln werden nicht getätigt. Der anfallende Mist wird auf die eigenen Flächen ausgebracht. Eingefahrenes Stroh und Heu wird in der Pferdehaltung verwendet.
Auf dem Gelände der Klägerin befindet sich zudem eine überdachte ältere Reithalle, die der Klägerin zur Ausübung ihres Hobbys und in jüngerer Vergangenheit zur gelegentlichen Erteilung von Reitunterricht dient. Die Halle steht auch den Einstellern der Pensionspferde unentgeltlich zur Verfügung. Eine Nutzung der eingestellten Tiere durch die Klägerin erfolgt nicht.
Im Streitjahr 2005 reichte die Klägerin erstmals eine Umsatzsteuererklärung bei dem Beklagten ein, in der sie die aus der Pensionspferdehaltung erzielten Umsätze der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG unterwarf. Mangels gesonderter Aufzeichnungen bezifferte sie diese auf xxx €.
Der Beklagte ordnete die erklärten Umsätze zunächst in vollem Umfang der Regelbesteuerung zu und ermittelte so eine festzusetzende Umsatzsteuer i.H.v. xxx €. Im Rahmen des hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens änderte der Beklagte den streitigen Umsatzsteuerbescheid dahin, als bei der Bemessung der Umsatzsteuer lediglich der Nettobetrag i.H.v. xxx € erfasst und Vorsteuerabzugsbeträge i.H.v. xxx € berücksichtigt wurden. Hieraus ergab sich eine festzusetzende Umsatzsteuer für das Streitjahr 2005 i.H.v. xxx €. In der Sache vertrat der Beklagte weiterhin die Auffassung, dass die Pensionspferdehaltung nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliege, da die Pferde nicht zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt würden. Vielmehr handele es sich unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Streitfall nicht um eine Dienstleistung zur landwirtschaftlichen Produktion oder um eine Tierzucht und Tierhaltung in Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung, sondern um eine Pensionshaltung von Pferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung des Freizeitsports genutzt würden. Hierauf sei die Durchschnittssatzbesteue...