rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Notwendigkeit der substantiierten Darlegung von Verhinderungsgründen unter Beibringung von Belegen in einem Teminverlegungsantrag durch den Kläger
Leitsatz (redaktionell)
- Über die Aufhebung sowie die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung entscheidet der Vorsitzende; seine Entscheidung ist unanfechtbar.
- Ein Termin ist nur aus erheblichen Gründen aufzuheben oder zu verlegen.
- Ein Antrag auf Terminsverlegung, der auf gesundheitliche Gründe gestützt wird, ist nicht begründet, wenn dem Antrag weder ein ärztliches Attest noch andere aussagekräftige Unterlagen beigefügt sind, aus denen sich die krankheitsbedingte Verhinderung entnehmen lässt.
Normenkette
FGO § 155; ZPO § 227
Streitjahr(e)
2005
Nachgehend
Tatbestand
Da der Kläger Steuererklärungen nicht abgab, schätzte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Besteuerungsgrundlagen und erließ unter dem 14. Dezember 2006 Bescheide für 2005 über Einkommensteuer und Umsatzsteuer. Es wurde jeweils ein Verspätungszuschlag in Höhe von 50 Euro (ESt) und 100 Euro (USt) festgesetzt. Der Kläger legte Einspruch ein und verwies auf seinen schlechten Gesundheitszustand. In der Sache machte er geltend, dass bei nicht selbstständiger Arbeit und bei Kapitaleinkünften Steuern einbehalten würden. Diese seien zu berücksichtigen. Die Schätzung sei illegal. Das FA wies die Einsprüche mit Bescheiden vom 9. Mai 2007 zurück. Für die Begründung, insbesondere die Verspätungszuschläge betreffend, wird auf die Einspruchsbescheide verwiesen.
Der Kläger hat Klage erhoben. Er stellt seinen schlechten Gesundheitszustand dar. Die Berichterstatterin hat dem Kläger mit Verfügung vom 5. Oktober 2007 eine Frist zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens und zur Begründung der Klage bis zum 3. Dezember 2007 gesetzt, auf Antrag verlängert bis 4. Februar 2008. Der Kläger hat bislang nur geltend gemacht, er wende sich gegen die überhöhte Schätzung. Er hat bislang weder die Steuererklärungen vorgelegt noch die seiner Ansicht nach zutreffenden Besteuerungsgrundlagen anderweitig bezeichnet.
Der Kläger hat mit am 2. Mai und am 5. Mai 2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen Anträge auf Aufhebung oder Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung gestellt. Er hat geltend gemacht, ihm würden bis zum 27. Mai 2008 starke Schmerzmittel verabreicht. Seine durch eine Gehirnquetschung verursachten Kopfschmerzen ließen ein normales Denken und Arbeiten nicht zu (Schriftsatz vom 2. Mai 2008). Am 3. Mai 2008 sei er wegen Verdachts auf Herzinfarkt im Krankenhaus gewesen. Es bestehe aber keine unmittelbare Gefahr, eine weitere Behandlung erfolge durch den Hausarzt. Der Kläger hat eine Bestätigung der Klinik … vorgelegt (Schriftsatz vom 5. Mai 2008). Die Verlegungsanträge hat der Vorsitzende am 5. Mai und 6. Mai 2008 abgelehnt, weil keine erheblichen Gründe für eine Terminsverlegung dargelegt worden seien. Am 7. Mai 2008 sind weitere ärztliche Berichte bei Gericht eingegangen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Bescheide für 2005 über Einkommensteuer, Umsatzsteuer und die jeweiligen Verspätungszuschläge zu ändern, die Verspätungszuschläge aufzuheben und die Steuern unter Berücksichtigung der noch abzugebenden Steuererklärungen festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht durfte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung ohne ihn verhandeln und entscheiden (§ 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung mittels Postzustellungsurkunde am 15. März 2008 und damit fristgemäß und ordnungsgemäß geladen worden. Auf die Möglichkeit der Verhandlung und Entscheidung bei seinem Ausbleiben ist er hingewiesen worden (§ 91, Abs. 1, 2 FGO).
Die Anträge des Klägers auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende des Senats gem. § 155 FGO iVm. § 227 ZPO abgelehnt. Nach § 227 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden (Abs. 1 der Vorschrift). Über die Aufhebung sowie die Verlegung entscheidet der Vorsitzende; seine Entscheidung ist unanfechtbar (Abs. 4 der Vorschrift). Der Kläger hat nach Auffassung des Vorsitzenden erhebliche Gründe nicht vorgetragen. Mit seinem Schriftsatz vom 2. Mai 2008 schildert der Kläger allein seinen Gesundheitszustand und die notwendige Einnahme von Schmerzmitteln. Ein ärztliches Attest oder andere aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich die krankheitsbedingte Verhinderung an dem Termin zur mündlichen Verhandlung entnehmen ließe, hat er nicht beigefügt. Der mit Schriftsatz vom 5. Mai 2008 vorgelegten Bestätigung der Klinik … lässt sich ebenfalls kein Grund für eine krankheitsbedingte Verhinderung wegen akuter Herz-Kreislauf-Beschwerden oder anderer Befunde herleiten. Die am 7. Mai 2008 vorgelegten ärztlichen Berichte sind nach Verkündung des Urteils am 6. Mai 2008 bei Gericht eingegangen und vermögen daher weder zu einer Terminsaufhe...