rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Stellt ein Börseninformationsdienst über eine Datenbank aktuelle und historische Börsendaten zum Abruf durch den Kunden zur Verfügung, liegt darin die Erbringung einer Dienstleistung und nicht die Überlassung von Rechten im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG
Leitsatz (redaktionell)
Im Rahmen der durch einen Datendienstleister erfolgten Überlassung von in einer Datenbank gespeicherten Börsen- und Wirtschaftsdaten, die vom Kunden abgerufen werden können, kommt einer etwaigen Rechteüberlassung nur untergeordnete Bedeutung zu, so dass die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe f Satz 1 GewStG nicht vorliegen.
Normenkette
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen der Klägerin für die Nutzung der ihr von den Nachrichtendiensten A sowie B zur Verfügung gestellten Informationsplattformen der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe f Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterliegen. Die Klägerin, eine GmbH, hat die Organisationsberatung und die Beratung im Asset-Management-Bereich für private und institutionelle Investoren zum Unternehmensgegenstand. Darüber hinaus ist die Klägerin zur Anlage- und Abschlussvermittlung, zur Anlageberatung sowie zur Finanzportfolioverwaltung für institutionelle und private Investoren berechtigt. In den genannten Informationsplattformen stellten die Anbieter börsentäglich z.B. Börsendaten, Börsennachrichten, Börsenkurse und Ratings zusammen. Dazu erhielt die Klägerin per Internet oder gesonderter Datenleitung einen gesicherten Zugang (Benutzer – ID/Passwort). Für die Daten bestand nur ein Leserecht, die Daten konnten aber per ”Hardcopy“ in Tabellenkalkulations- bzw. Textverarbeitungsprogramme übertragen werden. Die vertraglich vereinbarten ”Gebühren“ richteten sich nach dem Umfang des jeweils gebuchten Leistungspakets (Anzahl der Börsenplätze, Überlassung der Daten in Echtzeit oder nur Überlassung von Daten mit täglicher Aktualisierung). Nach den vorliegenden Vereinbarungen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlagen 1a – 2h zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28. März 2018), wurden die Leistungen der Anbieter allgemein als Dienste (Services) bezeichnet, die aus einem nicht exklusiven und nicht übertragbaren Nutzungsrecht an der Anwendung bzw. den Daten bestanden. Bei dem Service ”A Anywhere“ handelte es sich um einen personifizierten Zugang, verbunden mit der Befugnis, für jeweils einen festgelegten Nutzer auf einem eigenen Mobil-Rechner die A-Applikationen zu nutzen, beziehungsweise sich via Internet mit einem Token bei A einzuloggen. Bei dem A-Terminal handelte es sich um einen Desktop-Rechner, der von mehreren Usern genutzt werden konnte, die zusätzliche Nutzung via Internet war hingegen nicht möglich. Für den Zugang über den Desktop-Rechner stellte A einzelne Netzwerkgeräte (Router, Proxi) zur Verfügung, die in zwei Rechenzentren der Klägerin standen und über eine von A zur Verfügung gestellte DSL-Leitung mit dem A-Netz verbunden waren. Dieses wurde durch eine dortige Firewall geschützt. So war sichergestellt, dass nur mit den Rechnern der Klägerin auf das Info-System von A zugegriffen werden konnte. Für die Nutzung der DSL-Leitung wurde eine monatliche Gebührenrechnung erstellt. A stellte der Klägerin Echtzeitdaten und historische Zeitreihen für Aktienmärkte, Devisenmärkte, Rohstoffmärkte und Fixed Income-Märkte zur Verfügung. Für den Aufruf von Echtzeitdaten mussten zusätzliche Gebühren für die jeweiligen Börsen gezahlt werden. Ebenfalls abrufbar waren Nachrichten und Research-Informationen über Unternehmen, Branchen und Märkte. Zusätzlich umfasste das Leistungsspektrum Chartfunktionen, Berechnungstools, Chat-Funktionen sowie mit dem Bondtrader eine Handelsplattform für festverzinsliche Wertpapiere. Die Klägerin erhielt zusätzlich (ohne gesonderte Berechnung) eine A-Tastatur zur Verfügung gestellt. Aus den Rechnungen der A (vgl. Anlage 3b zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28. März 2013) betreffend das Streitjahr 2010 ergab sich lt. Sachkonto 7280 100 für 2010 ein Aufwand i.H.v. KKK € (Anlage 3a zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28.03.2018, Bl. 87, 88 f. FG-Akte). Aus den Rechnungen der B (vgl. Anlage 4b zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28. März 2018) betreffend das Streitjahr 2010 ergab sich ein Gesamtbetrag i.H.v. JJJ € (Anlage 4a zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28. März 2018). Daraus nahm die Klägerin einen partiellen Vorsteuerabzug i.H.v. 5 % in Anspruch, so dass sich für das Jahr 2010 ein gebuchter Aufwand i.H.v. MMM € ergab. Die Klägerin erhielt unter anderem von der B ein ”X-Investmentbase-System“, ein Info- und Analysetool für Investmentfonds, zur Verfügung gestellt. Dieses lieferte die von der B gesammelten Fondsdaten, die zum Beispiel für die Performanceanalyse, die Erstellung von Fondskauflisten etc. genutzt werden k...