vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 37/05)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gehalts- bzw. Sonderzahlungen Dritter (Konzernmutter) als nach § 3 Nr. 51 EStG steuerbefreite Trinkgelder
Leitsatz (redaktionell)
1. Zum Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
2. Leistet ein Dritter Zuwendungen, so ist das Tatbestandsmerkmal „für” eine Beschäftigung erfüllt, wenn die Zuwendung für eine Arbeitsleistung erbracht wird, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt und der Arbeitnehmer diese als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber auffassen kann.
3. Leistungen des Arbeitgebers sind von der Befreiungsnorm des § 3 Nr. 51 EStG nicht erfasst.
4. Ist der Trinkgeldgeber (Konzernmutter) bei wirtschaftlicher Betrachtung mit dem Arbeitgeber (Konzerntochter) identisch, kommt die Anwendung des § 3 Nr. 51 EStG nicht in Betracht.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 51, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
2002
Nachgehend
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob zusätzliche Gehaltszahlungen eines Dritten einkommensteuerpflichtig sind und ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 51 EStG (Trinkgeld) vorliegen.
Der Kläger ist bei der Firma X GmbH tätig und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Geschäftsanteile der X GmbH gehörten zunächst in Höhe von 90,01 % der Y AG. Im Jahre 2002 veräußerte die Y AG ihre Anteile an der X GmbH an Dritte, z. T. an die amerikanische Firma Z. Über den Anteilsverkauf informierte die X GmbH ihre Arbeitnehmer schriftlich mit Datum vom 7. März 2002. Im dem Schreiben setzte sie ihre Mitarbeiter auch darüber in Kenntnis, dass die Y AG als Dank und Anerkennung jedem Mitarbeiter im Konzern zwei zusätzliche Monatsgehälter zahle. Die Sonderzahlung werde nach Vertragsvollzug mit dem nächsten Monatsgehalt nach Steuerabzug ausgezahlt. Mit weiterem Schreiben vom 21. Mai 2002 unterrichtete die Fa. X ihre Mitarbeiter darüber, dass der Anteilsverkauf am 15. Mai 2002 vollzogen worden sei und dass die Anerkennungsprämie der Fa. Y mit der Gehaltsabrechnung im Monat Juni 2002 erfolgen werde.
Auf diese Weise erhielt auch der Kläger zusätzlich zu seinem Jahreslohn eine Sonderzahlung in Höhe von brutto 9.322 €, von der sein Arbeitgeber (X) Lohnsteuern einbehielt. Das Finanzamt unterwarf die Sonderzahlung der Besteuerung.
Dagegen hat der Kläger nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben, mit der er die Freistellung der Sonderzahlung von der Besteuerung erstrebt. Zur Begründung verweist er auf § 3 Nr. 51 EStG. Nach dieser Norm seien Trinkgelder, die ein Dritter einem Arbeitnehmer freiwillig anlässlich einer Arbeitsleistung zahle, steuerfrei. Die Sonderzahlung des X Konzerns erfülle alle Anforderungen des Trinkgeldbegriffs im Sinne dieser Norm. Es liege eine freiwillige Zuwendung vor, auf die er keinen Rechtsanspruch habe. Es handele sich um eine persönliche Schenkung für erwiesene Dienstleistungen. Die Y AG sei auch Dritter im Sinne der Norm, mit der er in keinerlei vertraglichen Beziehungen stehe. Ein Arbeitsvertrag bestehe nur zwischen ihm und der Fa. X GmbH, die Schenkung stamme jedoch von der Konzernmutter Y AG. Der Umstand, dass sein Arbeitgeber X in die Zahlung eingebunden gewesen sei, stehe der Anwendung der Norm nicht entgegen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 25. November 2003 und Änderung des Bescheides vom 28. August 2003 die Einkommensteuer für 2002 zu reduzieren und dabei den von der Fa. Y AG gezahlten Betrag von 9.322 € steuerfrei zu belassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Sonderzahlung der Fa. Y kein Trinkgeld im Sinne von § 3 Nr. 51 EStG sei. Es existiere zunächst eine betriebsinterne Vereinbarung zwischen der Fa. Y und der Arbeitgeberin X über die Sonderzahlungen. Daraus werde deutlich, dass es sich bei der Zahlung um eine nicht vom Dienstverhältnis losgelöste und nicht auf privaten Motiven beruhende Schenkung handele. Es liege vielmehr ein Drittlohn vor, der im Rahmen eines Dienstverhältnisses üblicherweise für eine Arbeitsleistung erbracht werde.
Wegen des Vortrags der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze im Klage- und im Vorverfahren Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Die Sonderzuwendung der Fa. Y ist steuerpflichtiger Arbeitslohn des Klägers.
Eine einkommensteuerlich irrelevante Schenkung liegt nicht vor.
Gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Nach S. 2 der Norm ist es gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Das Tatbestandsmerkmal „für” eine Beschäftigung ist nach ständi...