vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Festsetzung von Zinsen für die Aussetzung von Einkommensteuer, solange noch ein Rechtsbehelf gegen den Gewinnfeststellungsbescheid anhängig ist

 

Leitsatz (redaktionell)

Legen der Gesellschafter einer GbR und die GbR gegen Gewinnfeststellungsbescheide betr. die GbR Einspruch ein und erhebt zwar nicht der Gesellschafter selbst sondern seine Mitgesellschafter Klage gegen den Einspruchsbescheid, so kommt die Festsetzung von Aussetzungszinsen betr. ESt gegen den Gesellschafter nicht in Betracht, solange das Klageverfahren noch anhängig ist.

 

Normenkette

AO § 237

 

Streitjahr(e)

2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.10.2012; Aktenzeichen VIII R 56/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligen streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die Festsetzung von Aussetzungszinsen.

Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger war langjähriges Mitglied der S GbR. Weitere Gesellschafter waren M, K, R und der inzwischen ausgeschiedene H. Die S GbR wird unter der Steuer-Nr. … beim Finanzamt (FA) X geführt. Daneben war der Kläger Mitglied der „ A GbR”, die ebenfalls beim FA X geführt wird. Aus beiden GbR schied der Kläger 1993 aus.

Der Kläger und die S GbR hatten gegen die einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungen für die Jahre 1986 - 1989 Einspruch eingelegt. Im Rahmen dieses Einspruchsverfahrens hatte das FA X die Vollziehung der angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide ausgesetzt. In der Folge setzte der Beklagte mit Bescheiden vom 16. Juni 1997, 3. Juli 1997, 31. August 2004, 18. Mai 2005 und 17. Juni 2005 die Vollziehung der Bescheide über Einkommensteuer 1985, 1988 und 1989 gegenüber dem Kläger aus. Die Aussetzung der Vollziehung erfolgte „wegen der Aussetzung des Grundlagenbescheids durch das FA X; Bezeichnung des Grundlagenbescheids: Feststellungsbescheide für S GbR”. Weiterhin war auf den Aussetzungsbescheiden jeweils vermerkt, dass für 1986 und 1987 die festzusetzende Steuer bereits 0 DM betrage und ein veränderter Verlustrücktrag aus 1987 nach 1985 für AdV-Zwecke berücksichtigt worden sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 22. Januar 2007 entschied das FA X über dem Einspruch gegen die Feststellungsbescheide 1986 - 1989 (teilweise Stattgabe). Die Einspruchsentscheidung wurde der GbR und zusätzlich dem Kläger und H als ausgeschiedenen Gesellschaftern im Wege der Einzelbekanntgabe bekannt gegeben. Die Gesellschafter M K und R erhoben dagegen Klage. Die Klagen werden unter dem Az. 12 K 61/07 als Klage der S GbR geführt. Der Gesellschafter H und der Kläger wurden zu diesem Verfahren mit Beschluss vom 13. März 2008 nach § 60 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendig beigeladen.

Im Anschluss an die Einspruchsentscheidung des FA X vertrat der Beklagte die Auffassung, dass hinsichtlich der Feststellungsbescheide gegenüber der S GbR als Grundlagenbescheide für die Einkommensteuerbescheide der Kläger zu deren Lasten mit Ablauf der Klagefrist am 26. Februar 2007 Bestandskraft eingetreten sei. Auf der Basis dieser Auffassung setzte es mit Bescheid vom 31. Juli 2007 Aussetzungszinsen gem. § 237 Abgabenordnung (AO) für die ausgesetzten Einkommensteuerbeträge 1985, 1988 und 1989 fest. Wegen der Berechnung wird auf die Darstellung in der Einspruchsentscheidung vom 3. April 2009 Bezug genommen.

Gegen diese Festsetzung wenden sich die Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der vorliegenden Klage. Sie sind der Ansicht, dass der Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen zu diesem Zeitpunkt noch nicht hätte ergehen dürfen, da im Zeitpunkt des Erlasses ein Klageverfahren gegen den Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid gegenüber der S GbR) beim Finanzgericht rechtshängig gewesen sei. Insoweit mache es keinen Unterschied, dass der Kläger dieses Verfahrens nicht auch gegen den Grundlagenbescheid geklagt habe, da er zu jenem Verfahren notwendig beigeladen worden sei. Dies führe dazu, dass noch keine endgültige Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs – auch nicht isoliert für und gegen den Kläger – eingetreten sei. Weiterhin verweisen die Kläger auf das Urteil des Landgerichts X vom 13. August 2008 und die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Y vom 22. Januar 2009, in denen das beklagte FA verurteilt wurde, den Klägern Rechtsanwaltskosten für den Einspruch gegen den Zinsfestsetzungsbescheid zu ersetzen.

Die Kläger beantragen,

den Aussetzungszinsenbescheid vom 31. Juli 2007 in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom 3. April 2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung fest. Demnach habe das FA die Aussetzungszinsen festsetzen dürfen, da der Einspruch des Klägers gegen die Feststellungsbescheide gegenüber der S GbR als Grundlagenbescheide für seine Einkommensteuerbescheide endgültig erfolglos geblieben sei. Insoweit komme es darauf an, dass der Kläger gegen die Feststellungsbescheide nicht selbst geklagt habe, obwohl er hierzu als ausgeschiedener...

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