Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1980 und 1981. Adressierung der i.R. des § 68 FGO an den Prozeßbevollmächtigten bekanntzugebenden Änderungsbescheide

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.05.2003; Aktenzeichen XI R 37/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Verlustabzuges bei den Einkommensteuer-Festsetzungen 1980 und 1981 und ob die Klage wegen während des Klageverfahrens ergangener Einkommensteuer-Änderungsbescheide noch zulässig ist.

Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

Die Kläger sind an verschiedenen Gesellschaften beteiligt, die überwiegend zu den verbundenen Unternehmen der „…-Gruppe” gehören. Die zur „…-Gruppe” gehörenden Gesellschaften betreiben vornehmlich Geschäfte im Zusammenhang mit Immobilien (z.B. An- und Verkauf von Grundstücken, Errichtung und Verkauf von Wohngebäuden und Hotels, Vermietung und Verwaltung, Finanz und Wirtschaftsberatung, Übernahme von Garantie- und Bürgschaftsleistungen).

Nach Außenprüfungen und mehreren Änderungen der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1980 bis 1984 streiten die Beteiligten darüber, welcher Verlustrücktrag bei den Einkommensteuer-Festsetzungen 1980 und 1981 gemäß § 10 d EStG zu berücksichtigen ist. Dabei ist insbesondere streitig, ob die von dem Beklagten (Finanzamt – FA –) durchgeführten Verlustabzugs-Änderungen wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung rechtmäßig erfolgten.

Nachdem der Einspruch der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid 1980 vom 17. Januar 1990 vollständig und der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1981 vom 17. Januar 1990 durch Bescheid vom 25. Juli 1990 überwiegend als unbegründet zurückgewiesen worden waren, richtet sich hiergegen die Klage.

Während des Klageverfahrens erließ das FA gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) einen weiterhin unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuer-Änderungsbescheid 1981 vom 16. Januar 1995 und richtete diesen an die … + Partner GmbH, …. Diesen Änderungsbescheid beantragte der zum alleinigen Prozeßbevollmächtigten bestellte Dipl.-Kfm. … form- und fristgerecht gemäß § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Klageverfahrens zu machen.

Am 25. November 1996 erließ das FA zur Aktualisierung des Vorläufigkeits-Ausspruchs auf § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO gestützte Einkommensteuer-Änderungsbescheide 1980 und 1981. Die Bescheide ergingen „für Eheleute …” und waren gerichtet an „… die … Partnerschaft, …”. Der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung ist in beiden Bescheiden folgender Hinweistext angefügt:

„I 4. Dieser Bescheid ändert den mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 25.07.1990.

Ergänzung der Rechtsbehelfsbelehrung:

Sie können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids beim Finanzgericht beantragen (§ 68 der Finanzgerichtsordnung), diesen Bescheid zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahren zu machen; ein Einspruch erübrigt sich dann. Wird weder Einspruch eingelegt noch der Antrag nach § 68 der Finanzgerichtsordnung gestellt, wird mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ihre Klage unzulässig”.

Auf fernmündlichen Hinweis des Berichterstatters am 14. März 1997 an den Prozeßbevollmächtigten der Kläger, daß bis dahin – soweit ersichtlich – weder ein Antrag nach § 68 FGO gestellt noch Einsprüche beim FA eingelegt worden seien, sagte der Prozeßbevollmächtigte eine sofortige Prüfung zu. Am 25. März 1997 teilte dann der Prozeßbevollmächtigte der Kläger dem Gericht mit, daß die fraglichen Einkommensteuer-Änderungsbescheide 1980 und 1981 nicht ihm bekanntgegeben worden seien. Sie seien ausweislich der ihm nunmehr vorliegenden Fotokopie an die … Partnerschaft, …, gerichtet worden. Bei dieser unter der „… Partnerschaft …” firmierenden Gesellschaft handele es sich um eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft nach dem Partnerschaftsgesetz, die im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts … unter der Nummer … eingetragen sei. An dieser sei er zwar als Partner beteiligt, jedoch sei die Partnerschaft als solche nicht prozeßbevollmächtigt im vorliegenden Verfahren. Dies habe sich dahin ausgewirkt, daß ihm die in Rede stehenden Bescheide nicht vorgelegt, sondern diese der für die Kläger zuständigen steuerlichen Sachbearbeiterin bei der mit der … Partnerschaft … verbundenen … GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frau Steuerberaterin …, übermittelt und von dieser im Original an die Kläger weitergeleitet worden seien. Wegen der in dem Telefongespräch vom 14. März 1997 von dem Berichterstatter problematisierten Verfahrensfrage sei dann das FA mit Schreiben der … GmbH … – der steuerlichen Beraterin der Kläger – aufgefordert worden, eine wirksame Bekanntgabe nachzuholen. Zu diesem Zeitpunkt sei Frau … noch davon ausgegangen, daß eine Bekanntgabe an die Steuerpflichtigen selbst zur Wirksamkeit führen könne. Weitere Nachforschungen in seinem Hause hätten dann jedoch ergeben, daß nur eine unmittelbare Bekanntgabe an ihn als Pr...

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