vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VIII R 69/05)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Finanzierungskosten im Zusammenhang mit dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Kapitalerträgen nur zur Hälfte als Werbungskosten abziehbar
Leitsatz (redaktionell)
- § 3c Abs. 2 EStG verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
- Schuldzinsen für Darlehen, die der Finanzierung der Anschaffungskosten von GmbH-Anteilen dienen, stehen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den daraus erzielten Einkünften aus Kapitalvermögen. Sie sind daher hälftig als Werbungskosten abzugsfähig.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1, § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2
Streitjahr(e)
2002
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Anwendung des Halbabzugsverfahrens auf Aufwendungen zur Fremdfinanzierung eines GmbH-Geschäftsanteils.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist mit 25 vom Hundert am Stammkapital der A-GmbH (GmbH) beteiligt. Diese Beteiligung wurde durch vier Darlehen der Sparkasse B fremdfinanziert. Im Streitjahr floß dem Kläger für das Geschäftsjahr 2001 eine Gewinnausschüttung in Höhe von…EUR zu, auf die nach der von der GmbH ausgestellten Steuerbescheinigung das Halbeinkünfteverfahren Anwendung findet. Für die zur Finanzierung des Geschäftsanteils aufgenommenen Darlehen zahlte der Kläger Schuldzinsen in Höhe von…EUR. Durch Einkommensteuerbescheid vom 26. April 2004 berücksichtigte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Einnahmen aus dem Geschäftsanteil ebenso wie die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nur zur Hälfte. Den hiergegen eingelegten Einspruch vom 25. Mai 2004, mit dem die Kläger verfassungsrechtliche Einwendungen gegen die lediglich hälftige Berücksichtigung der Werbungskosten erhoben, wies das FA durch Einspruchsbescheid vom 1. Dezember 2004 unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung in § 3 c Abs. 2 und § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zurück.
Hiergegen richtet sich die am 23. Dezember 2004 erhobene Klage. Zu deren Begründung tragen die Kläger vor: Dem Halbeinkünfteverfahren liege die Annahme zugrunde, dass eine volle Besteuerung der Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften beim Anteilseigner zu einer wirtschaftlichen Doppelbelastung führe, weil die für die Ausschüttung verwendeten Gewinne bei der Kapitalgesellschaft bereits mit Körperschaftsteuer vorbelastet seien. § 3 Nr. 40 EStG solle nicht die hälftige, sondern die Normalbesteuerung der Ausschüttungen herbeiführen, die sich aus der Gewinnbesteuerung der Kapitalgesellschaft und der Ausschüttungsbesteuerung beim Anteilseigner zusammensetze. Das Halbeinkünfteverfahren stelle damit nicht im eigentlichen Sinne eine Steuerbefreiung dar, sondern sei lediglich ein steuertechnisches Instrument zur typisierenden Anrechnung der körperschaftsteuerlichen Vorbelastung. Habe sich der Gesetzgeber aber einmal dafür entschieden, Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften auf diese Weise einer einfachen Vollbesteuerung zu unterwerfen, stelle es einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 des Grundgesetzes – GG –) dar, die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen. § 3 c Abs. 2 EStG bewirke damit eine verfassungswidrige Schlechterstellung der Anteilseigner von Kapitalgesellschaften gegenüber Steuerpflichtigen mit Einnahmen aus anderen Quellen, die ihre Finanzierungskosten in voller Höhe abziehen könnten.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2002 vom 26. April 2004 und des dazu ergangenen Einspruchsbescheids vom 1. Dezember 2004 die Einkommensteuer auf…EUR herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der seinem Einspruchsbescheid zugrunde liegenden Beurteilung fest.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Das FA hat die streitigen Schuldzinsen zu Recht nur zur Hälfte als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt.
1. Da die Schuldzinsen für Darlehen gezahlt werden, die der Finanzierung der Anschaffungskosten des GmbH-Anteils des Klägers dienen, stehen sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den daraus erzielten Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG –) und sind dem Grunde nach als Werbungskosten bei dieser Einkunftsart abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 Satz 1 EStG). Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen jedoch nach § 3 c Abs. 2 Satz 1 EStG unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Einnahmen anfallen, nur zur Hälfte abgezogen werden. Die Vorschrift ist erstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die mit Erträgen in Zusammenhang stehen, auf die § 3 Nr. 40 EStG Anwendung findet (§ 52 Abs. 8 a EStG). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Die für das Jahr 2001 gezahlte Gewinnausschüttung aus dem GmbH-Anteil des Klägers i...