Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1988 bis 1990
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die an den Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin in den Jahren 1988 bis 1990 (Streitjahre) gezahlte Tantieme zum Teil als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln ist.
Die im Januar 1977 unter anderem Namen in der Rechtsform der GmbH gegründete Klägerin betrieb in den Streitjahren 1988 bis 1990 den Großhandel mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln, Spielwaren und Geschenkartikeln. Das Stammkapital in Höhe von 50.000 DM wurde vom Kaufmann … S. (S.) gehalten, der auch zum alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreiten Geschäftsführer bestellt war. Aus den Jahresabschlüssen der Klägerin ergeben sich bis 1990 folgende, auf Seite 3 a wiedergegebene Daten.
Nach dem zwischen der Klägerin und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer S. geschlossenen Anstellungsvertrag vom 24. September 1982 (Bl. 37 ff. Vertragsakte) erhielt S. neben einem monatlichen Festgehalt (§ 3 Abs. 1 des Vertrages) eine gewinnabhängige Tantieme in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes „des in der Steuerbilanz … ausgewiesenen Jahresüberschusses vor Körperschaft- und Gewerbesteuer”. Nach § 9 Abs. 3 des Vertrages (Bl. 41 Vertragsakte) bedürfen „Änderungen und Ergänzungen … zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Vertragsform”.
Mit laufend durchnummerierten, schriftlichen Nachträgen wurde der Anstellungsvertrag vom 24. September 1982 u.a. wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Entsprechend der Regelung in § 3 Abs. 4 des Anstellungsvertrages vom 24. September 1982 wurde in den Jahren 1982 und 1983 die Tantieme auch tatsächlich ermittelt (s. Bl. 26, 44 der Bp-Akte Bd I). Seit dem Jahr 1984 hatte die Klägerin einen Handelsvertreter auf Provisionsbasis eingestellt. Ausweislich der Jahresabschlüsse seit 1984 ermittelte die Klägerin die Tantieme – abweichen...