Entscheidungsstichwort (Thema)
Private Pkw-Nutzung als verdeckte Gewinnausschüttung bei fehlender vertraglicher Regelung
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung.
- Der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung ist nur Indiz für die Ernstlichkeit einer Pensionszusage; darüber hinaus hat sie im Rahmen des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG keine Bedeutung.
- Die unentgeltliche Überlassung eines Pkw zu privaten Fahrten stellt grundsätzlich die Zuwendung eines lohnsteuerpflichtigen Vorteils im Rahmen des Dienstvertrages dar.
- Der Nutzungswert der privaten Pkw-Nutzung kann eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Wird dem Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft als nahe stehender Person einer beherrschenden Gesellschafterin die Pkw-Nutzung unentgeltlich zugewandt, ohne dass hier für eine vertragliche Verpflichtung der Gesellschaft besteht, weil es insoweit an einer vertraglichen Regelung fehlt, beruht die Zuwendung auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Streitjahr(e)
1996, 1997
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für ein betrieblich genutztes Kraftfahrzeug die Privatanteile mittels der 1 % Regelung geschätzt werden dürfen und ob die dem Geschäftsführer erteilte Pensionszusage steuerlich anzuerkennen ist.
Die Klägerin wurde im August 1995 in der Rechtsform einer GmbH errichtet. Allein-Gesellschafterin war zunächst die A GmbH, deren Anteile Frau P hielt. Deren Ehemann wurde zum Geschäftsführer bestellt. Im Streitjahr 1996 wurden die Anteile auf den Treuhänder W übertragen.
Nach dem Anstellungsvertrag vom 29.09.1995 erhält der Geschäftsführer u.a. einen gesellschaftseigenen Pkw für Dienstfahrten einschl. Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb. Neben einem Gehalt sagte die Klägerin ihrem Geschäftsführer am 30.11.1995 eine Pension zu in Form einer Altersrente, Invalidenrente und Witwen- und Vollwaisenrente. Wegen der Einzelheiten der Geschäftsführervergütung wird auf den Anstellungsvertrag vom 29.09.1995 (Vertragsakte) und wegen der Versorgungszusage auf die Pensionsvereinbarung vom 30.11.1995 (Vertragsakte) verwiesen.
Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung ging der Beklagte davon aus, dass der Dienstwagen vom Geschäftsführer auch privat genutzt worden sei. Die geführten Fahrtenbücher enthielten nur Zeit- und Ortsangaben, nicht aber Reisezweck und Geschäftspartner. Ausgehend von der 1 % Regelung setzte der Beklagte daher die entsprechenden Aufwendungen als vGA an. Die Aufwendungen für die Pensionszusage hielt der Beklagte für gesellschaftsrechtlich veranlasst, weil sie unmittelbar nach Errichtung der Klägerin vereinbart worden sei. Der Beklagte erhöhte das Einkommen der Klägerin wie folgt:
vGA: |
1996 |
1997 |
Pkw-Nutzung |
12.000 |
12.000 |
Pensionszusage |
20.226 |
21.144 |
Entsprechender dieser Feststellungen erließ der Beklagte am 21.09.2000 geänderte Bescheide. Den Einspruch gegen die Änderungsbescheide wies er mit Entscheidung vom 29. Januar 2002 als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin den Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttungen rückgängig zu machen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die 1 % Regelung für die Streitjahre 1996 und 1997 nicht anzuwenden sei, weil ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliege. Aus diesen Unterlagen ergebe sich die Aufteilung der Kosten.
Zudem sei die Pensionszusage anzuerkennen, da die Klägerin von der Firma S GmbH den Geschäftsführer mit Anstellungsvertrag übernommen habe. Die vertraglichen Beziehungen hätten zu beiderseitigen Vorteilen geführt, weil die Klägerin durch die Beziehungen sofort über Kundenkontakte verfügt habe. Zudem sei bei Nichtberücksichtigung der Pensionszusage der Aktivwert aus der Rückdeckungsversicherung zu verrechnen.
Die Klägerin beantragt,
die Körperschaftsteuer-Bescheide 1996 und 1997, die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 KStG zum 31.12.1996 und 1997 sowie die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1996 und 1997 jeweils vom 21.09.2000 und die Einspruchsentscheidung vom 29.01.2002 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage unbegründet sei, da die Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß seien. Entgegen der Aussage der Klägerin sei nach den vertraglichen Vereinbarungen keine bestehende Pensionszusage der S GmbH übernommen worden. Über das Vermögen der S sei im übrigen am 02.10.1995 das Konkursverfahren eröffnet worden.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat die verdeckten Gewinnausschüttungen zu Recht angesetzt.
1. a) Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs.3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine V...