rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilwertabschreibung eines Darlehens auf 0 DM ist nicht zulässig gegenüber einer GmbH
Leitsatz (redaktionell)
- Geldforderungen sind in der Steuerbilanz wie in der Handelsbilanz grds. mit ihren Anschaffungskosten (AK) anzusetzen, d. h. mit dem Nennwert. Nur wenn zweifelhaft ist, ob die Forderung in Höhe des Nennwertes erfüllt werden kann, kommt der Ansatz des niedrigeren Teilwertes in Betracht.
- Auch Geldforderungen sind nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung wertaufhellender Umstände zu bewerten; der Umstand einer späteren (teilweisen) Erfüllung der Forderung kann deren Wert zum Bilanzstichtag „aufhellen”.
- Die Teilwertabschreibung eines Darlehens gegenüber einer GmbH auf Null DM ist unzulässig, wenn die Gesellschaft nicht signifikant überschuldet und zudem gewährleistet ist, dass die GmbH ihren Geschäftsbetrieb aufrechterhalten wird. Das gilt umso mehr, wenn die Verrechnung der Darlehensforderung mit künftigen Forderungen der GmbH aus Leistungen gegenüber dem Steuerpflichtigen vorgesehen ist.
- Die Einlage einer Darlehensforderung in eine stille Gesellschaft ist mit dem gemeinen Wert der Forderung als Anschaffungskosten zu bewerten.
Normenkette
HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 253 Abs. 3 S. 2; EStG § 5 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1 Nrn. 1-2
Streitjahr(e)
1994, 1996
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin berechtigt gewesen ist, eine Darlehensforderung gegenüber der D-GmbH im Wirtschaftsjahr 1993/94 auf einen Teilwert von 0 DM abzuschreiben. Weiterhin ist umstritten, wie sich die Anschaffungskosten für eine Beteiligung an der GmbH als stille Gesellschafterin im Wirtschaftsjahr 1995/96 bemessen.
Die Klägerin erzielt aus der Herstellung und dem Betrieb von Feinkostartikeln Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ihr Wirtschaftsjahr beginnt am 1. Februar und endet am 31. Januar des Folgejahres.
Mitte 1991 wurde die GmbH in Bonn gegründet. Ihr Ziel war es, ein duales Entsorgungssystem aufzubauen, um auf der Basis von § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung eine Rücknahme- und gegebenenfalls Pfandpflicht des Handels und der Industrie zu vermeiden. Die GmbH verfolgte nach ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar die Förderung des Ziels einer Vermeidung und Verminderung von Abfall. Eine nachhaltige Gewinnerzielung war nicht vorgesehen.
In der Einführungsphase konnte nicht beurteilt werden, ob die in der Gebührenordnung kalkulierten Zeichennutzungsgebühren abzüglich der an die Entsorgungsunternehmen gezahlten Entgelte und sonstigen Aufwendungen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb einen Überschuss ergeben oder zu Unterdeckungen führen. Die Erkenntnisse des Jahres 1992 zeigten, dass eine neue verursachungsgerechte, d.h. gewichtsabhängige und materialspezifische Gebührenordnung mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1993 eingeführt werden musste, um die satzungsmäßigen Ziele der GmbH - Vermeidung und Verminderung sowie Verwertung von Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung - dauerhaft zu erfüllen.
Die nicht zeitgerechte Anmeldung und Zahlung der Zeichengebühren durch die Zeichennutzer führte bereits im Jahr 1992 zu erheblichen Mindereinnahmen der GmbH. Diese Tendenz setzte sich im Verlauf der ersten beiden Quartale des Jahres 1993 fort. Zur Stützung der Liquidität verpflichteten sich die Lizenznehmer, der GmbH als Unterstützungsbeitrag zwei durchschnittliche Monatsbeiträge als Vorauszahlung zur Verfügung zu stellen. Die Beträge waren zum 15. Juli 1993 auf ein Treuhandkonto bei dem Bankhaus S einzuzahlen. Die Vorauszahlungen wurden entsprechend der jahresdurchschnittlichen Umlaufrendite des jeweiligen Jahres für öffentliche Anleihen verzinst, vorausgesetzt, dass die Zinszahlung im betreffenden Geschäftsjahr nicht zu einem Verlustergebnis der GmbH führte. Die Vorauszahlungen konnten nach der Vereinbarung erst mit laufenden Gebührenforderungen der GmbH nach dem 1. Januar 1995 verrechnet werden. Auch die Klägerin schloss am 28. Juli 1993 eine entsprechende Vereinbarung mit der GmbH über eine Zahlung von 34.290 DM zuzüglich Umsatzsteuer.
Am 3. September 1993 fand zwischen den Spitzengremien des Handels, der Industrie, der Entsorgungswirtschaft, den kommunalen Spitzenverbänden, der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat der GmbH sowie dem damaligen Bundesumweltminister ein Gespräch zur Rettung des Dualen Systems statt. Dabei wurde Übereinstimmung dahingehend erzielt, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH zu beseitigen seien, die Gebühreneinnahmen sicherzustellen seien und eine drohende Kostenexplosion zugunsten der Bürger vermieden werden müsse. Die drohende Überschuldung der GmbH sollte durch Umwandlung der Forderungen der privaten Entsorgungswirtschaft in verzinsliche Darlehen mit Rangrücktritt verhindert werden. Die Privatentsorger verpflichteten sich, die bis zum 31. August 1993 aufgelaufenen Forderungen in der Höhe in Darlehen mit Rangrücktritt umzuwandeln, die zur Abwendung der Überschuldung erforderlich war (etwa 140 Millionen DM). Die von Industrie und Han...