vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld – Festsetzung für die Vergangenheit
Leitsatz (redaktionell)
- Ein Kindergeldantrag, der keine ausdrückliche zeitliche Einschränkung enthält, ist seinem objektiven Inhalt nach dahin zu verstehen, dass die Kindergeldfestsetzung auch für die Vergangenheit begehrt wird.
- Ausländer, die aufgrund ihres Studiums eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, haben nach § 62 Abs. 2 Nr. 2a EStG keinen Kindergeldanspruch.
Normenkette
EStG §§ 62-63, 65; AuslG § 28; AufenthG §§ 16, 81, 101
Streitjahr(e)
2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist für den Zeitraum August 2000 bis einschließlich Juli 2007, ob der Kläger aufgrund seiner renten-, jedoch nicht arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (vom 12. Oktober 1968, BGBl. II 1969, S. 1437, in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974, BGBl. II 1975, S. 389, im Folgenden: Abkommen, deutsch-jugoslawisches Sozialabkommen) hat.
Der Kläger stammt aus … (früher Jugoslawien, dann Serbien-Montenegro, dann Serbien, jetzt Kosovo) und ist jugoslawischer bzw. jetzt serbischer Staatsangehöriger. Er ist Vater des Sohnes …, geb. März 2000 und der Tochter …, geb. Juni 2007. Beide Kinder sind in Deutschland (X) geboren und leben hier von Geburt an bis heute zusammen mit ihren Eltern. Der Kläger und die Mutter der Kinder haben im Oktober 2000 geheiratet. Die Ehe besteht. Die Vaterschaft des Klägers für den Sohn ist unmittelbar nach der Geburt festgestellt worden.
Der Kläger ist examinierter Krankenpfleger. Die Ausbildung absolvierte er in Jugoslawien, das Anerkennungsjahr im Jahr 1993 in X. Im Jahr 1999 besuchte er das Studienkolleg in X und erlangte die Hochschulzugangsberechtigung. Seit 1999 studierte er an der Universität X im Fach …. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger sein Studium ernsthaft betrieben hat. Daneben arbeitete er als Krankenpfleger an der ...-klinik X und stellte so den Lebensunterhalt seiner Familie sicher.
Beginnend mit August 2000 und im gesamten streitigen Zeitraum war der Kläger bei der …-klinik X nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) VI beitragspflichtig zur Deutschen Rentenversicherung beschäftigt und erwarb durch die von ihm und seiner Arbeitgeberin geleisteten Beitragszahlungen Rentenansprüche. Mit Wirkung ab … 2004 wurde ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen. Mit Wirkung ab August 2007 wurde ein umfangreicherer Arbeitsvertrag geschlossen. Aufgrund des Studiums des Klägers bestand zunächst keine Beitragspflicht zur Bundesanstalt bzw. zur Bundesagentur für Arbeit (im Folgenden: Arbeitslosenversicherung) nach dem SGB III. Ab August 2007 war die Tätigkeit des Klägers so ausgestaltet, dass er auch zur Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig wurde.
Der Kläger hatte in dem streitigen Zeitraum Aufenthaltstitel inne, die ihn nach Auffassung der Beteiligten nicht zum Anspruch auf Kindergeld nach § 62 EStG berechtigten (neben Duldungen überwiegend Aufenthaltstitel aufgrund seines Studiums, d.h. Aufenthaltsbewilligungen nach § 28 Ausländergesetz – AuslG – bzw. nach § 16 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG –, und Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 AufenthG). Wegen der Aufenthaltstitel im Einzelnen wird auf die Bescheinigung der Stadt X vom … Bezug genommen.
Am … Dezember … stellte der Kläger bei der Familienkasse erstmalig einen Antrag auf Kindergeld für seinen Sohn. Die …-klinik bescheinigte, dass der Kläger dort seit … August 2000 ohne Unterbrechung beschäftigt war; die Sozialversicherungsbeiträge würden an den zuständigen deutschen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung unter der angegebenen Versicherungsnummer des Arbeitnehmers abgeführt. Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit würden nicht entrichtet. Die Arbeitgeberin gab hierzu an: „weil 'Studentenstatus' „. Kindergeld werde nicht ausgezahlt.
Mit Bescheid vom … Dezember 2003 lehnte die Familienkasse den Antrag ab. Die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld nach § 62 EStG lägen nicht vor. Auch fänden die Sonderregelungen für anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte und für Kontingentflüchtlinge keine Anwendung. Eine Berücksichtigung nach überstaatlichen Rechtsvorschriften könne nicht erfolgen, da die Voraussetzungen hierfür (beitragspflichtige Beschäftigung bzw. Bezug von Lohnersatzleistungen) nicht erfüllt seien.
Mit seinem Einspruch machte der Kläger geltend, als jugoslawischer Staatsangehöriger sei für ihn das deutsch-jugoslawische Sozialabkommen anzuwenden. Gemäß Artikel (Art.) 28 des Abkommens hätten Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kindergeld unabhängig von ihrem Aufenthaltstitel. Er gehe einer Beschäftigung nach, wie belegt.
Mit Bescheid vom … März 2004 wies die Familienkasse den E...