vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 4/23)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit der Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG
Leitsatz (redaktionell)
- Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins sind steuerbar, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins, den Mitgliedern Vorteile wie Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, und den Mitgliedsbeiträgen besteht.
- Mitgliedsbeiträge können ein Entgelt in Form einer Teilnehmergebühr i.S.d. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG darstellen.
- Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG verstößt nicht gegen Unionsrecht, weil sie die Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL nach neuester BFH-Rechtsprechung dem Grunde nach umsetzt.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 22 Buchst. b
Streitjahr(e)
2015
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht bei der Umsatzsteuer 2015 den Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Herstellung eines Kunstrasenplatzes versagt hat und ob die Vereinsmitgliedsbeiträge steuerbar und steuerpflichtig sind.
Der Kläger ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein mit Sitz in D. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Y unter Z eingetragen. Er hat rund x Mitglieder und ist ein klassischer Breitensport-Verein mit mehreren Abteilungen. Zu den bei dem Kläger betriebenen Sportarten gehören Fußball, Schwimmen, Tischtennis, Gymnastik/Turnen, Völkerball, Laufen/Leichtathletik und Tanzen/Zumba. Die 1. Herren-Fußballmannschaft wird innerhalb des Vereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt und erzielte bei ihren Heimspielen im Streitjahr 2015 umsatzsteuerpflichtige (Netto-)Eintrittsgelder in Höhe von x.xxx,xx Euro. Im Übrigen wird auf die Gewinnermittlung für 2015 des Klägers Bezug genommen.
Laut § 2 der Satzung des Klägers ist Zweck und Aufgabe des Vereins die Förderung des Sportes, insbesondere die der Jugend und die allgemeine Jugendarbeit. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Gemäß § 5 der Satzung haben die Mitglieder im Rahmen der Satzung und der Geschäftsordnung des Vereins das Recht, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtung des Vereins zu nutzen. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegten Beträge zu entrichten. Im Übrigen wird auf die Vereinssatzung Bezug genommen.
Der Kläger errichtete in den Jahren 2015 und 2016 einen Kunstrasen-Fußballplatz für xxx.xxx,xx Euro zzgl. xxx.xxx,xx Euro Umsatzsteuer auf dem von der Gemeinde D bis zum xx.xx.2040 gepachteten Vereinsgelände. Wegen der Einzelheiten wird auf den Nutzungsvertrag vom xx.xx.1991, die Ergänzungsvereinbarung zur Nutzungsvereinbarung vom xx.xx.2015 sowie den Vertrag vom xx.xx.2015 zwischen der Gemeinde D und dem Kläger Bezug genommen. Der Kläger benötigte den Platz aus Kapazitätsgründen aufgrund steigender Mitgliederzahlen und beabsichtigte, diesen Platz bei Bedarf u.a. auch für Spiele der 1. Herrenmannschaft zu verwenden. Zu den Kosten für die Erstellung des Kunstrasenplatzes erhielt er im Jahr 2015 einen Teil des ihm von der Gemeinde D bewilligten Zuschusses in Höhe von xx.xxx,xx Euro als Anteilsfinanzierung. Zunächst stellte der Kläger die Baureife der bebauten Fläche her (Rodung etc.). Nach Fertigstellung wird dieser Platz ausschließlich durch den Kläger genutzt. Für das Streitjahr 2015 fielen für die Herstellung des Platzes und Baureifmachung Vorsteuern in Höhe von x.xxx,xx Euro an.
Der Kläger erklärte in seiner Umsatzsteuererklärung 2015 erstmalig seine Mitgliedsbeiträge in Höhe von xx.xxx,xx Euro unter Berufung auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie als steuerpflichtige Umsätze zu 7 %. Gleichzeitig machte er den Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung des Kunstrasenplatzes in Höhe von x.xxx,xx Euro sowie darüber hinaus weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von x.xxx,xx Euro geltend.
Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Jahre 2015 und 2016 beabsichtigte die Prüferin, die Zuschüsse der Gemeinde D zum Bau des Kunstrasenplatzes als steuerpflichtig zu behandeln. Dies begründete sie damit, dass bei der Errichtung eines Kunstrasenplatzes durch einen Sportverein im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf fremden Grund und Boden und bei Erhalt von Zuwendungen durch die Grundstückseigentümerin im Rahmen der Anteilsfinanzierung, diese Zuwendungen eine Vorauszahlung auf eine spätere Weiterlieferung bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses darstelle, soweit der Kunstrasenplatz oder Teile des Bauwerks (z.B. der Unterbau) zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbraucht sei bzw. seien.
Der Kläger wandte sich daraufhin an den Landessportbund sowie an das Niedersächsische Finanzministerium. Das Niedersächsische Finanzministerium stimmte den Sachverhalt in allgemeiner Form anschließend mit den obersten F...