rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechnungsanforderungen für Vorsteuerabzug
Leitsatz (redaktionell)
- Der Vorsteuerabzug setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus.
- Eine solche liegt vor, wenn die Rechnung die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG erforderlichen Pflichtangaben enthält. Dazu gehört auch die Angabe des Zeitpunkts der Leistung.
Normenkette
UStG § 14
Streitjahr(e)
1996, 1997
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger betreibt in N. einen Handel mit Nutzfahrzeugen. Das Unternehmen wurde von dem Kläger in den Streitjahren als Einzelunternehmen geführt.
Im Jahr 2003 führte der Beklagte für die Streitjahre eine Außenprüfung beim Kläger durch.
Im Rahmen der Außenprüfung traf der Prüfer des Beklagten für die Streitjahre u.a. folgende Feststellungen:
1. Der Kläger habe während des Prüfungszeitraums keine Kassenbücher geführt. Die Führung der Kasse sei rechnerisch durch den Steuerberater erfolgt. Bei Erstellung des Jahresabschlusses 1997 durch den Steuerberater sei zur Vermeidung eines Minus-Kassenbestandes eine Bareinlage in Höhe von 43.000 DM gebucht worden. Die Herkunft der Mittel habe nicht aufgeklärt werden können. Der Außenprüfer führte daraufhin eine Hinzuschätzung der Einnahmen für das Kalenderjahr 1997 in Höhe von 50.000 DM und infolgedessen eine Erhöhung der steuerpflichtigen Umsätze um 43.300 DM durch (Textziffer 10 des BP-Berichtes vom 1. Oktober 2003).
2. In den Streitjahren 1996 und 1997 habe der Kläger über die Firmen KH GmbH, N GmbH, T. und Handelskontor S. diverse neuwertige und gebrauchte Lastkraftwagen bezogen. Die im Rahmen dieser Lieferungen von den o. g. Firmen gesondert in Rechnung gestellten Umsatzsteuern sind vom Kläger als Vorsteuern geltend gemacht worden. Nach den Feststellungen des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Hannover habe es sich bei diesen Firmen jedoch um Scheinfirmen gehandelt. So sei die Firma N GmbH am 1. Januar 1992 in Köln gegründet worden. Seither sei der Sitz der Geschäftsleitung jährlich verlegt worden. Einen tatsächlichen Geschäfts- oder Bürobetrieb im Inland habe die Firma nicht ausgeübt. Unter der letzten Anschrift des Geschäftssitzes in Hannover habe sich lediglich eine Büroservicefirma befunden, die eingehende Post und Telefonate weitergeleitet habe. Die Firma N GmbH habe zudem keine Fahrzeuge verkauft, sondern lediglich Rechnungen zur Erlangung von Vorsteuerbeträgen erstellt. Die Lieferung der vom Kläger tatsächlich bezogenen Fahrzeuge sei direkt über Holland bzw. Belgien erfolgt und die N GmbH als angebliche Zwischenhändlerin vorgeschaltet worden, um ein innergemeinschaftliches Reihengeschäft vorzutäuschen, die Erwerbsbesteuerung zu umgehen und in den Genuss des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen der fingierten inländischen Vorlieferanten zu kommen. Ab November 1996 sei die N GmbH dann durch die Firma Handelskontor S, D- Weg in Kö. ersetzt worden. Bei dieser Geschäftsadresse habe es sich jedoch um ein Einfamilienhaus ohne Betriebshof und Lagerplatz gehandelt, lediglich im Keller habe sich ein kleines Arbeitszimmer, ausgestattet mit Fax, Telefon und einer Schreibmaschine befunden. Sowohl die N GmbH, als auch die Handelskontor S hätten die von ihnen in Rechnung gestellten Fahrzeuglieferungen nicht ausgeführt.
Die Firma KH GmbH habe in erheblichem Umfang Lkw Sattelzugmaschinen über die N GmbH gekauft. Nach Feststellungen der Steuerfahndung Hannover habe die KH GmbH über die N GmbH Hannover als angebliche Zwischenhändlerin direkte Lieferbeziehungen zu den Autolieferanten in anderen EG-Staaten, insbesondere zu der Firma T in Venlo/Niederlande, unterhalten.
Da in allen Fällen der Lieferant der Fahrzeuge nicht identisch mit dem Rechnungsaussteller sei, käme ein Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer nicht in Betracht. Der Außenprüfer korrigierte daher Vorsteuerabzugsbeträge für das Jahr 1996 in Höhe von 101.400 DM und für das Jahr 1997 in Höhe von 47.400 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Prüfungsbericht 2/03 „Ankauf von Scheinfirmen” sowie auf Textziffer 17 des BP-Berichtes vom 1. Oktober 2003 Bezug genommen.
Der Beklagte schloss sich der Auffassung des Außenprüfers an und erließ für das Streitjahr 1996 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) und für das Streitjahr 1997 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide vom 18. März 2004.
Seine hiergegen gerichteten Einsprüche begründete der Kläger mit dem Vortrag, dass
1. eine Hinzuschätzung der Umsätze nicht in Betracht komme, da diese vollständig erfasst worden seien. Die im Zusammenhang mit Barausgaben angefallenen Einlagen stammten aus dem Privatbereich des Klägers. Es handele sich um Gelder, die aus nicht bezahlten Einkaufsrechnungen im Jahre 1997 stammten, wobei dieses Geld später vom Verkäufer eingeklagt worden sei;
2. dem Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Firmen KH GmbH, N GmbH, T und Handelskontor S nicht entgegen stünde, dass sich die leistenden Firmen nach ihrer Leistungsausführung und Rechnungsstell...