Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit von Vorsteuern aus Waldinventur – Umsätze gegenüber Mitgliedern einer Forstbetriebsgemeinschaft – Mindestbemessungsgrundlage – Entgelt von dritter Seite
Leitsatz (redaktionell)
- Zum Begriff der Forstbetriebsgemeinschaft.
- Eine Forstbetriebsgemeinschaft wird nach § 18 BWaldG von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag nur anerkannt, wenn sie bestimmte in der Vorschrift aufgeführte Voraussetzungen erfüllt.
- Hat der forstwirtschaftliche Zusammenschluss die Rechtsform eines rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gewählt, kann ihm durch die für die Anerkennung zuständige Behörde gleichzeitig die Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB verliehen werden.
- Mit der Überlassung der Daten der Waldinventur an ihre Mitglieder erbringt die Forstbetriebsgemeinschaft gegen Entgelt eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung.
- Zuschüsse von der Bezirksregierung für die Durchführung der Waldinventur stellen ein zusätzliches Entgelt dar.
- Auch die von der Bezirksregierung gezahlten Zuschüsse von Dritten können eine Leistung gezahlter Entgelte darstellen (Anschluss an EuGH-Urteil vom 22.11.2001 Rs. C-184/00 „Office des produits wallons”, UVR 2002, 47).
Normenkette
UStG § 10 Abs. 1 S. 3, § 1 Abs. 1; BGB § 22
Streitjahr(e)
1998, 1999, 2000, 2001
Tatbestand
Streitig sind die umsatzsteuerlichen Folgerungen aus einer mit öffentlichen Mitteln bezuschussten Waldinventur.
Die Klägerin ist eine Forstbetriebsgemeinschaft in der Rechtsform des rechtsfähigen Vereins gem. § 22 BGB. Die Rechtsfähigkeit wurde ihr vom Regierungspräsidenten in S. am 18. Dezember 1972 verliehen. Die Klägerin betreut 6.250 Hektar Privat- und Kommunalwald und hat rund 400 Mitglieder. Zweck und Aufgabe ist nach § 2 ihrer Satzung die Beratung der Mitglieder in allen forstwirtschaftlichen Angelegenheiten, die Vermittlung von Forschungs- und Erfahrungsergebnissen aus Wissenschaft und Praxis für die Forstwirtschaft und für den Holzanbau in und außerhalb des Waldes, Dienstleistungen für die Mitglieder bei der Waldbewirtschaftung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mittel, Durchführungen von Maßnahmen des Forstschutzes, Beschaffung und Einsatz von Maschinen, Geräten und Arbeitskräften für die Anlage und Pflege von Forstkulturen, für den Forstschutz, den Holzeinschlag, die Holzaufarbeitung und die Holzbringung, die Vermittlung von Holzverkäufen, der Bau und die Unterhaltung von Forstwirtschaftswegen im Verbandsgebiet, als Träger der Maßnahme sowie die Planung und Durchführung von ökologischen Maßnahmen.
Zu den Rechten der Mitglieder gehört nach § 3 der Satzung, alle Einrichtungen der Forstbetriebsgemeinschaft zu nutzen und an allen Vorteilen, die der Zusammenschluss seinen Mitgliedern bietet, teilzunehmen. Die Forstbetriebsgemeinschaft erhebt gem. § 15 der Satzung zur Finanzierung ihrer Aufgaben Mitgliederbeiträge und Gebühren für einzelne Dienstleistungen. Art und Höhe der Gebühren sind in einem Gebührenverzeichnis festzulegen.
In der Zeit vom 6. September 1998 bis zum 18. Februar 2000 nahm die Klägerin an einem Projekt „Flächendeckende Waldzustandserfassung für den Nichtstaatswald im Bereich FBG W und B” teil. Ziel des Projekts ist die Erfassung der Waldstruktur- und Vorratsverhältnisse, der Erfassung von Entwicklungs- und Gefährdungsgrad, Ressourcenschonende Nutzungsplanung zur Sicherung einer nachhaltigen Holzproduktion und der Verbesserung der Holzvermarktungsbedingungen, insbesondere im strukturschwachen Kleinprivatwald. Die Maßnahmen bestanden ausweislich des über das Projekt erstellten Sachberichts u.a. in der Beschaffung von Hard- und Software und Schulung der Mitarbeiter, der Abgrenzung des Inventurgebietes, der Beschaffung kartographischer Grundlagen und der Liegenschaftsdaten, Terrestrischer Außenaufnahmen auf Gemarkungsebene, der Datenerhebung nach Anweisungen der Landwirtschaftskammer Hannover, der Dateneingabe in die Inventursoftware, der Datenausgabe in Gestalt der Forstbetriebskarten, der Ausgabe Waldbesitzer- und Bestandsverzeichnisse auf Gemarkungsebene und der Erhebung der Nutzungsmöglichkeiten und Vorstellung der Ergebnisse.
Die Datenbestände werden auch nach Abschluss der Aufnahme laufend gepflegt. Das einzelne Mitglied der Klägerin erhält auf Anforderung die Daten der Waldinventur. Dafür wird eine Gebühr in Höhe von 3,58 € je Hektar Waldfläche erhoben. Diese Gebühr hat die Klägerin auch in ihr Gebührenverzeichnis aufgenommen. Die Höhe der ab dem Jahr 2000 vereinnahmten Gebühren ist aus den Gewinnermittlungen der Klägerin nicht zu erkennen, da sie diese Einnahmen mit anderen Gebühren zusammen unter einer Sammelbezeichnung zusammengefasst hat.
Die Klägerin hat für die Durchführung der Waldinventur Eingangsleistungen bezogen. Dabei sind Vorsteuern in Höhe von 13.317,83 DM (1998), 106.995,98 DM (1999), 16.470,99 DM (2000) und 4.756,58 DM (2001) angefallen. Bis zur Fertigstellung der Datenbank im Februar 2000 sind insgesamt Kosten von netto 854.903,73 DM angefallen. Weit...