rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesonderte wirtschaftliche Einheit bei Dauerpachtverhältnis

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Aufgrund des Vorrangs des LuF-Vermögens kommt die Regel des § 69 BewG zur Abgrenzung des Grundvermögens vom LuF-Vermögen erst dann zur Anwendung, wenn die zu bewertende Fläche grds. zum LuF-Vermögen gehören würde.
  2. Der bewertungsrechtliche Begriff des Betriebes der LuF setzt keine Mindestgröße voraus; entscheidend ist die tatsächliche nachhaltige Nutzung und deren Zweckbestimmung durch den Eigentümer.
  3. Verpachtet ein Landwirt nur einen Teil seines Betriebes, hängt die Beurteilung der wirtschaftlichen Einheit von den Verhältnissen des Einzelfalles ab.
  4. Bei einer langjährigen Verpachtung von weit mehr als 10 Jahren erfahren die Pachtflächen wirtschaftlich eine Verselbstständigung und sind deshalb einer gesonderten Bewertung zuzuführen.
 

Normenkette

BewG § 68 Abs. 1, § 33

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.05.2009; Aktenzeichen II B 133/08)

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist die gesonderte Feststellung für die gewerblich genutzten Ställe in A im Streit.

Der Kläger hat das Grundstück am 09.11.2002 von Todes wegen von dem Voreigentümer, seinem Vater, erworben. Der Grundstückswert wurde zum 09.11.2004 auf 114.500 € gesondert festgestellt.

Auf dem Gelände befinden sich seit dem Jahr 1975 verschiedene gewerblich genutzte Schweineställe. Diese Schweineställe sind seit dem 01.07.1991 durch Pachtvertrag an den Kläger überlassen. In § 7 des Pachtvertrages ist die Pachtdauer auf 10 Jahre bis 30.06.2001 bestimmt. Nach Ablauf der Pachtdauer tritt ferner eine stillschweigende Verlängerung von Jahr zu Jahr ein, wenn nicht mit Jahresfrist zum Jahresende gekündigt wird. Bis zum Todeszeitpunkt des Vaters am 09.11.2002 wurde der Pachtvertrag nicht gekündigt.

In diesen angemieteten Schweineställen betreibt der Kläger mit der X GmbH u. Co. Tierhaltung KG eine gewerbliche Tierhaltung. An der X GmbH u. Co. Tierhaltung KG ist der Kläger sowohl an der KG als auch an der GmbH als Alleingesellschafter beteiligt. Die Ställe sind insgesamt an die Tierhaltung KG verpachtet.

Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass es sich bei diesen gewerblich genutzten Ställen um eine selbständige wirtschaftliche Einheit handelt und in diese als Grundvermögen zu bewerten ist. Die Stallgebäude seien nicht mehr dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen, da sie nicht nur vorübergehend, sondern dauernd dem landwirtschaftlichen Betrieb entzogen seien. Das Finanzamt stellte deshalb für die gewerblich genutzten Ställe einen gesonderten Grundstückswert zum Besteuerungszeitpunkt 09.11.2002 fest, wobei bei es bei der Ermittlung des Wertes den Mindestwert für den Grund und Boden abzüglich des gesetzlichen Abschlages von 20 v.H. festsetzte. Bei einer Grundstücksfläche von 5100 qm und einem Bodenrichtwert von unstreitig 28,12 € je qm ermittelte es einen Wert von 114.500 €.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Der Kläger ist der Rechtsansicht, es komme auf die ertragsteuerliche Bewertung beim Erblasser an.

Ertragssteuerlich sei der land- und forstwirtschaftliche Betrieb beim Erblasser insgesamt ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewesen. Dieses gelte auch dann, wenn Teile des Betriebsvermögens verpachtet seien. Die gewerblich genutzten Ställe hätten allerdings beim Erblasser land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen dargestellt.

Der Kläger beantragt,

dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundstückes zum Bewertungszeitpunkt 09.11.2002 für das bebaute Grundstück (gewerblich genutzte Ställe) in A vom 30. Januar 2004 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 26.10.2004 dahingehend zu ändern, dass nicht mehr von einer eigenständigen wirtschaftlichen Einheit ausgegangen wird, sondern insgesamt eine Bewertung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen erfolgt,

hilfsweise festzustellen, dass es sich bei diesem Grundstück mit gewerblich genutzten Ställen um gewerbliches Betriebsvermögen handelt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest. Da es sich nicht um eine nur lediglich vorübergehende Verpachtung handele, seien die gewerblich genutzten Ställe als selbständige wirtschaftliche Einheit dem Grundvermögen zuzuordnen und entsprechend zu bewerten.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Beklagte hatte zutreffend das Grundstück mit den gewerblich genutzten Ställen als gesonderte wirtschaftliche Einheit als Grundvermögen bewertet.

I.

Gemäß § 68 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) gehören zum Grundvermögen u.a. der Grund und Boden, soweit es sich dabei nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen i.S.d. § 33 BewG handelt. Aufgrund dieses Vorrangs des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens kommt die Regel des § 69 BewG zur Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlich...

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