Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerpflicht von Messstipendien bei Priestern
Leitsatz (redaktionell)
- Messstipendien zählen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
- Bei Messstipendien handelt es sich um von Dritten gezahlten Arbeitslohn. Dabei ist ohne Bedeutung, dass Messstipendien als unvollkommene Verbindlichkeiten zwar erfüllbar, aber nicht einklagbar sind.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 1
Streitjahr(e)
2000
Tatbestand
Streitig ist, ob Messstipendien steuerpflichtige Einnahmen eines Priesters darstellen.
Der Kläger ist katholischer Priester. Der Beklagte (das Finanzamt) erhöhte in dem Einkommensteuerbescheid 2000 vom 10.09.2001 die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit um die Messstipendien des Klägers. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren (Einspruchsbescheid vom 04.03.2003) die Klage.
Der Kläger meint, die Messstipendien seien nicht steuerpflichtig. Sie seien eine besondere Form der Teilnahme der Gläubigen an der Eucharistiefeier. Sie seien kein Kaufpreis für die heilige Messe, keine privatrechtliche Vergütung für eine exklusive Sach- oder Dienstleistung, sondern eine Gabe an den Priester, damit er die heilige Messe in einer bestimmten Meinung feiert. Messstipendien führten nicht zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit, da sie kein Äquivalent für die zu lesende Messe seien. Da der Zuwendende nicht Arbeitgeber oder Dienstherr des Geistlichen sei, handele es sich auch nicht um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Da sie auch keine sonstigen Einkünfte oder Schenkungen darstellten, müssten sie steuerfrei bleiben. Der Priester zelebriere die Messe auf Grund seines Dienstvertrags mit der katholischen Kirche. Unter anderem hierfür erhalte er ein einklagbares Gehalt. Messstipendien könnten jedoch nicht eingeklagt werden und somit nicht Gegenstand des Dienstvertrags sein. Zumindest sei der Freibetrag für Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 EStG zu berücksichtigen. Auch bei den Messstipendien handele es sich um Gelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und, ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie bestehe, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werde, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen sei.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 10.09.2001, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit um 3.450 DM zu mindern und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, bei den Messstipendien handele es sich um Lohnzahlungen Dritter, die, wie § 38 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zeige, steuerpflichtig seien. Sie stünden im Zusammenhang mit einer dem Arbeitgeber geschuldeten Arbeitsleistung, der Feier der heiligen Messe. Ein angenommenes Messstipendium müsse der Priester auch erfüllen. Der Freibetrag für Trinkgelder sei nicht zu gewähren. Wer Trinkgelder gibt, könne frei über die Höhe entscheiden. Die Höhe der Messstipendien sei jedoch fest vorgeschrieben. Trinkgelder würden üblicherweise auch nur für einfache Tätigkeiten gegeben und nicht für solche, die ein Studium erforderten. Kein Mitglied der katholischen Kirche würde ein Messstipendium als Trinkgeld bezeichnen.
Die Beteiligten haben sich mit einem undatierten (Blatt 24 Gerichtsakte) und einem Schriftsatz vom 30.05.2003 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Messstipendien zählen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Der Freibetrag für Trinkgelder (§ 3 Nr. 51 EStG) ist nicht zu berücksichtigen.
1. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 79 a Abs. 3 und 4 Finanzgerichtsordnung – FGO).
2. Nach § 19 Abs.1 Nr.1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit neben Gehältern und Löhnen u.a. auch „andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden”. Gemäß § 2 Abs.1 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV), der § 19 EStG gesetzeskonform auslegt, sind Arbeitslohn alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Dabei sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden (§ 19 Abs.1 Satz 2 EStG, § 2 Abs. 1 Satz 2 LStDV). Auch als Geschenke bezeichnete Zuwendungen gehören demnach zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn sie in Bezug auf das Dienstverhältnis gegeben wurden. Arbeitslohn ist im weitesten Sinn alles, was im Rahmen eines Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer zufließt, was also als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit anzusehen ist, wobei es nicht so sehr auf den rechtlichen als auf den tatsächlichen Zusammenhang der Einnahmen mit dem Dienstverhält...