Entscheidungsstichwort (Thema)
Photovoltaikanlage, Stromproduktion zum privaten Verbrauch, Zuordnung
Leitsatz (redaktionell)
- Ist eine bezogene Leistung sowohl für unternehmerische Zwecke, als auch für nicht unternehmerische Zwecke vorgesehen, bedarf es einer Entscheidung über die Zuordnung zum Unternehmen, um in diesem Umfang der Zuordnung den Vorsteuerabzug zu erlangen.
- Die Zuordnungsentscheidung muss grds. bei Bezug der Leistung erfolgen.
- Dokumentiert wird die Zuordnung i.d.R. durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs.
- Die Zuordnungsentscheidung muss spätestens und mit endgültiger Wirkung nach außen hin bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, für den nach den gesetzlichen Vorschriften die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr des Leistungsbezuges vorzunehmen ist.
- Allein der Umstand, dass ein Stpfl. gegenüber dem FA äußert, er beginne mit der Veräußerung von Strom eine weitere unternehmerische Betätigung, stellt nicht klar, dass damit eine Zuordnungsentscheidung verbunden ist.
- Wird eine Zuordnungsentscheidung erstmals nach dem Zeitpunkt abgegeben, der nach dem Termin liegt, für den nach den gesetzlichen Vorschriften die Abgabe der Steuererklärung zu erfolgen hat, ist das nicht mehr zeitnah.
Normenkette
UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
2012
Tatbestand
Die Klägerin ist seit 2010 mit einem Friseurgeschäft unternehmerisch tätig. Seit Oktober 2012 betreibt sie zudem eine Fotovoltaikanlage und speist entgeltlich Strom in das örtliche Energienetz ein. Für die Anschaffung der Fotovoltaikanlage und der damit im Zusammenhang stehenden Montageleistungen wurden der Klägerin noch im Streitjahr Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt. Einen hieraus möglichen Vorsteuerabzug machte sie in den Voranmeldungen für das Streitjahr nicht geltend. Vielmehr wurde dieser Vorsteuerabzug erstmals in der Jahressteuererklärung 2012 geltend gemacht, die beim Beklagten am 10. September 2013 einging. In einem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der Betätigung als Fotovoltaikbetreiber bestätigte die Klägerin mit entsprechendem Schreiben vom 21. Dezember 2012 die Aufnahme dieser Tätigkeit.
Aus der Abrechnung des örtlichen Energieversorgers L. Netz GmbH vom 5. Februar 2013 ist ersichtlich, dass die Klägerin für das Streitjahr seit dem 24. Oktober 2012 bis Jahresende insgesamt 124 Kilowattstunden in das Netz einspeiste und im selben Zeitraum 200 Kilowattstunden an erzeugtem Strom selbst verbrauchte. Die Fotovoltaikanlage befindet sich auf dem Dach des privatgenutzten Wohnhauses.
Der Beklagte ließ in der mit der Klage angefochtenen Steuerfestsetzung den Vorsteuerabzug, der im Zusammenhang mit der Anschaffung der Fotovoltaikanlage steht, im Umfang von 2.692,86 € nicht zum Abzug zu. Die Klägerin habe die Fotovoltaikanlage nicht rechtzeitig ihrem Unternehmen zugeordnet. Diese Entscheidung habe bis zum 31. Mai 2013 erfolgen müssen. Die erstmalige Geltendmachung in der Steuererklärung sei verspätet.
Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen wie folgt:
Der Vorsteuerabzug sei zunächst versehentlich nicht geltend gemacht worden. Die Klägerin habe jedoch mit dem Eröffnungsfragebogen dem Beklagten zeitnah im Dezember 2012 den Betrieb der Photovoltaik gegenüber offenbart. Dabei habe sie ausdrücklich auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet. Ergänzend habe sie im Januar 2013 auch eine formelle Mitteilung zur Solarstromeinspeisung des Netzbetreibers vorgelegt, wonach die Vergütung jährlich umsatzsteuerpflichtig behandelt werde. Aus den Dokumenten gehe hervor, dass eine Fotovoltaikanlage erworben worden sei, deren Nutzung für Zwecke des auch umsatzsteuerlich zu berücksichtigenden Betriebs „Photovoltaik” angedacht sei. Dies alles seien Beweisanzeichen dafür, dass die Klägerin die erworbene Fotovoltaikanlage dem Unternehmen habe zuordnen wollen. Im Übrigen sei aus dem BMF-Schreiben vom 2. Januar 2014 herzuleiten, dass es nicht von der Finanzverwaltung zu beanstanden sei, wenn die Grundsätze dieses Schreibens und damit auch die zum 31. Mai eines Jahres bestehende Frist erst für Leistungen angewendet würden, die nach dem 31. Dezember 2013 an das Unternehmen erbracht würden. Die Nichteinhaltung dieser eingeräumten Übergangsfrist durch den Beklagten verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Die Klägerin beantragt,
bei der Umsatzsteuerfestsetzung des Streitjahres weitere Vorsteuern in Höhe von 2.692,86 € zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte folge mit seiner Rechtsansicht der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die beim Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung bis zum Ablauf der Gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen am 31. Mai des Folgejahres zu dokumentieren sei. Die Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen sei Tatbestandsmerkmal für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG).
Wegen des weiteren Vorbrin...