vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 77/07)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Objekterwerb vom Ehegatten im Falle drohender zwangsweiser Verwertung ausnahmsweise eigenheimzulagebegünstigt
Leitsatz (redaktionell)
- Der Objekterwerb vom Ehegatten bei drohender zwangsweiser Verwertung kann in Ausnahmefällen eigenheimzulagebegünstigt sein.
- Erfolgt der Grundstücksverkauf zwischen Ehegatten letztlich, um die Zwangsversteigerung in das Grundstück zu verhindern und bewirkt der Eigentumsübergang auf den anderen Ehegatten, dass die Verbindlichkeiten des Verkäufers sich aufgrund der Veräußerung entspr. vermindert haben, so kann der Objekterwerb eigenheimzulagebegünstigt sein, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Grundstück „verschoben” werden sollte, um erneut in den Genuss der Eigenheimzulage zu kommen.
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 3
Streitjahr(e)
2001
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin Eigenheimzulage für ein Hausgrundstück beanspruchen kann, das sie von ihrem Ehemann erworben hat.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 7. März 2001 erwarb die Klägerin von ihrem Ehemann das von der Familie der Klägerin bewohnte und im Alleineigentum des Ehemannes stehende Einfamilienhaus in E., das im Jahre 1995 errichtet war. Die Klägerin beantragte für das Objekt Eigenheimzulage einschließlich der Kinderzulage für ihre drei gemeinsamen Kinder.
Der Beklagte lehnte die Festsetzung der Eigenheimzulage unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG ab, da es sich um einen Erwerb vom Ehegatten handele, der nicht eigenheimzulagebegünstigt sei. Dagegen erhob die Klägerin Einspruch, mit dem sie auf das BFH-Urteil vom 19. Februar 2004 III R 54/01, BStBl. II 2004, 489 hinwies. Danach sei Eigenheimzulage zu gewähren, wenn ein Ehegatte ein Grundstück vom Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter des anderen Ehegatten erwerbe. Der Streitfall sei mit dem vom BFH entschiedenen Fall vergleichbar, denn der Ehegatte der Klägerin sei alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der H. Holzbau GmbH einerseits und der H. Hausbau GmbH andererseits gewesen. Beide Firmen seien insolvent; die Insolvenzverfahren sind am 19. Juli 2000 bzw. 1. Dezember 2000 eröffnet worden. Für Verbindlichkeiten der beiden Firmen sei auch das private Einfamilienhaus belastet worden. Die Sparkasse V. als Kreditinstitut der in Insolvenz befindlichen Firmen habe mit Schreiben vom 28. Juli 2000 sämtliche Kredite gekündigt und die zwangsweise Verwertung auch der Familienwohnung der Klägerin und ihres Ehemannes angedroht. Die Zwangsversteigerung des selbstgenutzten Hauses habe die Klägerin dadurch verhindern können, dass sie selbst das Grundstück erworben habe. Die darauf lastenden Kredite seien durch den Kaufpreis abgelöst worden; der Erlös sei auf Forderungen der Bank gegen die H. Holzbau GmbH verbucht worden.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Einspruchsbescheids vom 7. Februar 2005 und Änderung des Eigenheimzulagebescheides vom 21. September 2004 die Eigenheimzulage ab 2001 auf 7000 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner im Einspruchsbescheid vertretenen Auffassung fest. Anders als in dem vom BFH entschiedenen Fall sei der Ehemann der Klägerin nicht durch ein Insolvenzverfahren beschränkt gewesen, das Grundstück zu veräußern. Das persönliche Insolvenzverfahren des Ehemannes sei erst am 12. Februar 2002, also fast ein Jahr nach der Veräußerung eröffnet worden.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ein Schreiben der Sparkasse V. vom 6. Juli 2007 vorgelegt, in dem die Sparkasse darauf hinweist, dass sie das Grundstück der Klägerin zwangsweise verwertet hätte, wenn der Verkauf vom Ehemann an die Klägerin nicht stattgefunden hätte. Die Zahlung des Kaufpreises durch die Klägerin habe dazu geführt, dass die Verbindlichkeiten ihres Ehemannes in entsprechender Höhe getilgt worden seien. Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens im Einzelnen auf den Inhalt der Steuerakten, der gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Der Klägerin steht Eigenheimzulage einschließlich der Kinderzulage für drei Kinder zu.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG ist eine Wohnung, die der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft, nicht begünstigt, wenn – wie im Streitfall – bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG (unbeschränkte Steuerpflicht, kein dauerndes Getrenntleben) vorliegen.
a) Unter Anschaffung im Sinne der Vorschriften zur Förderung des Wohneigentums ist der entgeltliche Erwerb des bürgerlich-rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums zu verstehen (BFH-Urteil vom 23. September 1992 X R 159/90, BFHE 169, 328, BStBl II 1993, 152, zu § 10e EStG).
b) Der Anspruchsberechtigte schafft die Wohnung vom Ehegatten an, wenn der Ehegatte kraft seiner Po...