Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen Vermögensverfall

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen des Widerrufs der Bestellung als Steuerbevollmächtigter nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG.
  2. Der gesetzliche vermutete Vermögensverfall im Zeitpunkt des Widerrufs ist gegeben, wenn in jenem Zeitpunkt über das Vermögen des Steuerbevollmächtigten das Insolvenzverfahren eröffnet ist und gegen ihn ein Haftbefehl wegen Nichterscheinens im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen ist.
  3. Die Vermutung des Vermögensverfalls ist widerlegbar. Der bloße Umstand, keine Mandantengelder zu verwalten, reicht dafür nicht aus.
  4. Auf die Ursachen des Vermögensverfalls kommt es nicht an.
 

Normenkette

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.03.2004; Aktenzeichen VII B 361/03)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Bestellung als Steuerbevollmächtigte.

Die Klägerin wurde am…geboren; sie ist verheiratet. Ihre Schulausbildung beendete sie im Jahre…mit der mittleren Reife. Danach absolvierte sie eine Ausbildung zur Gehilfin in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen und bestand am…die Gehilfenprüfung. Bis zum…war sie als Gehilfin in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen bei einem Steuerbevollmächtigten angestellt. Am…bestellte die Oberfinanzdirektion Hannover die Klägerin als Steuerbevollmächtigte. Nach einer Tätigkeit als angestellte Steuerbevollmächtigte begründete sie im Jahre…eine berufliche Niederlassung in X, war später Gesellschafter-Geschäftsführerin einer Steuerberatungsgesellschaft und ist danach wieder in eigener Praxis selbständig tätig.

Nach einer Unterbrechung der Berufshaftpflichtversicherung ab…widerrief die Oberfinanzdirektion Hannover die Bestellung der Klägerin als Steuerbevollmächtigte mit Bescheid vom ..., nahm den Widerruf jedoch nach Herstellung der Versicherung mit Bescheid vom…zurück.

Im Jahre…war der Versicherungsschutz kurzfristig unterbrochen. Ein gegen die Klägerin geführtes Standesaufsichtsverfahren wegen unzulässiger Zusammenarbeit mit einem Bilanzbuchhalter stellte die Steuerberaterkammer Niedersachsen ein. Den Kammerbeitrag entrichtete die Klägerin wiederholt verspätet.

Unter dem…teilte die Oberfinanzdirektion Hannover der Beklagten mit, dass die Steuerrückstände der Klägerin sich auf insgesamt 206.424,01 DM (72.936,07 DM Einkommensteuer pp., 133.487,94 DM Lohnsteuer pp. und Umsatzsteuer) beliefen. Die Klägerin habe zuletzt Betriebssteuern am…und Personensteuern am…gezahlt. Vereinbarte Teilzahlungen habe sie nicht eingehalten. Die Bilanz auf den…weise weitere Verbindlichkeiten i.H.v. etwa 114.000 DM aus. Anlässlich einer fruchtlosen Pfändung am…habe die Klägerin die weiteren Verbindlichkeiten mit ca. 90.000 DM angegeben. Unter dem…erließ das Amtsgericht X einen Haftbefehl gegen die Klägerin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Die Beklagte hörte die Klägerin zum Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigte wegen Vermögensverfalls an. Die Klägerin machte daraufhin geltend, trotz des Vermögensverfalls seien Interessen ihrer Auftraggeber nicht gefährdet. Die Betreuung ihrer Mandanten bestehe in der Fertigung der Steuererklärungen, in Erledigung von Buchführungsarbeiten und in steuerberatender Tätigkeit. Sie verwalte keine Gelder der Mandanten treuhänderisch; Mandantengelder liefen nicht über ihre Konten. Auch sei sie nicht als Vermögensverwalterin tätig. Insofern habe sie keinen Zugriff auf Mandantengelder. Auf die Mitteilung einer Versicherungsgesellschaft, die Berufshaftpflichtversicherung werde am…enden, hörte die Beklagte die Klägerin auch zum Widerrufsgrund des Nichtunterhaltens einer vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung an. Mit Beschluss vom…eröffnete das Amtsgericht X über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren.

Mit Bescheid vom…widerrief die Beklagte die Bestellung der Klägerin als Steuerbevollmächtigte. Es bestehe die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls, denn über das Vermögen der Klägerin sei das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Ferner sei die Klägerin einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht nachgekommen, weswegen ein Haftbefehl ergangen sei. Aus diesen Gründen sei sie in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Im Übrigen ergebe sich der Vermögensverfall bereits aus den bestehenden Abgabenrückständen gegenüber dem Finanzamt (FA) X i.H.v. 76.697,85 € (Lohnsteuer, Umsatzsteuer) und rückständigen Personensteuern i.H.v. 31.411,68 €. Zusätzlich habe die Klägerin weitere Verbindlichkeiten. Die Klägerin habe keinen Nachweis darüber erbracht, dass trotz des festgestellten oder zu vermuteten Vermögensverfalls Interessen ihrer Auftraggeber nicht gefährdet seien. Ihre Einlassung, sie verwalte keine Mandantengelder, sei hierfür nicht ausreichend. Weiterhin sei die Bestellung zu widerrufen, weil – wie sich nunmehr herausgestellt habe – bereits ab dem…eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung nicht unterhalten werde. Die Beklagte ordn...

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