rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer „übergesetzlichen Beschwerde” gegen Kostenentscheidung
Normenkette
Streitjahr(e)
1998
Gründe
Der Beschluss vom 12. Dezember 2001 ist unanfechtbar. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden. Im Übrigen liegt bis heute keine wirksame Vollmacht für die als Prozessbevollmächtigte aufgetretene Anwaltskanzlei vor, weil weder die mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2001 noch die mit Schriftsatz vom 31. Januar 2002 vorgelegte Vollmacht den Vollmachtgeber erkennen lassen oder deutlich machen, für welches Verfahren sie erteilt sein soll.
Fundstellen
Dokument-Index HI950773 |
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