rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für Entkontaminierung des Grundstücks als nachträgliche Herstellungskosten
Leitsatz (redaktionell)
- Ob Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählen, bestimmt sich für die Gewinn- und Überschusseinkünfte, mithin auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nach § 255 HGB.
- Die Entscheidung, ob nachträgliche Herstellungskosten von Grund und Boden vorliegen, ist allein danach zu treffen, ob das Wirtschaftsgut durch Maßnahmen wesentlich verbessert worden ist.
- Führen Entkontaminierungsarbeiten zu einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung, handelt es sich um nachträgliche Herstellungskosten des Grund und Bodens.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1; HGB § 255
Streitjahr(e)
1993
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für die Sanierung eines kontaminierten Grundstücks mit Gebäuden als nachträgliche Herstellungskosten des Grund und Bodens und des Gebäudes oder sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand zu beurteilen sind.
Die beiden Klägerinnen waren im Streitjahr 1993 zu je ¼ zusammen mit Frau A in ungeteilter Erbengemeinschaft nach B (nachfolgend EG) Miteigentümerinnen des Grundstücks C und weiterer Grundstücke in D; nachdem Frau A im Kalenderjahr 1996 verstorben ist, sind sie nunmehr - weiterhin in ungeteilter Erbengemeinschaft - Miteigentümerinnen zu je ½.
Das Grundstück war zur betrieblichen Nutzung an die im Jahr 1991 in Konkurs gegangene (Konkurseröffnung ...1991) Firma... (nachfolgend KG) verpachtet, deren Kommanditistinnen die Beteiligten der EG in demselben Verhältnis waren und gehörte dort zu ihrem Sonderbetriebsvermögen.
Das Grundstück wurde zum 31. Dezember 1991 von der EG aus dem Betriebsvermögen entnommen.
Der Entnahmewert war streitig. So hatte der Bausachverständige des Beklagten (des beklagten Finanzamts - FA -) zunächst einen Entnahmewert (Verkehrswert) von 2.588.340 DM, mit 916,484 DM auf den Grund und Boden und mit 1.671.856 DM auf die Gebäude entfallend, ermittelt. Gegen einen Ansatz in dieser Höhe wandte die EG ein, im Zeitpunkt der Entnahme sei schon bekannt gewesen, dass sowohl der Boden als auch das Betriebsgebäude mit Umweltgiften, insbesondere CKW-Resten (Boden, Gebäudesohle) und Asbest (Gebäude) stark verseucht sei, was bei der Ermittlung des Verkehrswerts noch berücksichtigt werden müsse.
Das FA legte schließlich antragsgemäß einen um 800.000 DM niedrigeren (als Teilwertminderung bezeichnet) Entnahmewert von 1.788.240 DM zu Grunde, wobei 68 v. H. der Minderung auf den Grund und Boden und 32 v. H. auf das Gebäude entfielen. Grundlage hierfür waren in den Jahren 1993 und 1994 angefallene Gutachterkosten (Gutachten und Voruntersuchungen der Firma G in Höhe von 29.380 DM betreffend die Bodensanierung und Rechnungen der Firma ......... in Höhe von 527.680 DM für Grundwasser- und Bodenluftsanierung, zusammen 557.060 DM, sowie ein Kostenvoranschlag einer Firma ........ vom 09.09.1994 für Abriss und Entsorgung von Wellasbest über 263.376 DM, zusammen 820.436 DM.
Der Entnahmewert errechnete sich danach wie folgt:
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Gesamt |
Grund/Boden |
Gebäude |
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DM |
DM |
DM |
(1) Aufteilung der Minderung: |
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Aufwendungen 1993/1994 |
820.436 (100 %) |
557.060 (68 %) |
263.376 (32 %) |
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(2) Berechnung |
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Teilwert/Entnahmewert laut |
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Bausachverständigem |
2.588.340 (100 %) |
916.484 (35,41 %) |
1.671,856 (64,59 %) |
Minderung lt. Antrag |
- 800.000 |
- 544.000 (68 %) |
- 256.000 (32 %) |
Entnahmewerte |
1.788.340 |
372.484 |
1.415.856 |
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Bis 1998 sind Aufwendungen für Gutachten und die Bodenluftsanierung in Höhe von insgesamt 945.483 DM (netto, ohne Umsatzsteuer) angefallen
Die Produktions- und Verwaltungsgebäude konnten von 1992 bis 1995 vorübergehend als Abstellfläche (Jahresmiete 483.000 DM) vermietet werden, da ein fremdes Unternehmen nach einem Großfeuer kurzfristig Lagerflächen benötigte. Auch von 1996 bis 1998 fand noch Vermietung statt, wobei die Mieteinnahmen zwischen 50.000 DM und 93.000 DM lagen.
Die Grundwasser- und Bodenluftsanierung war 1999 abgeschlossen; die Asbestsanierung war – jedenfalls bis dahin - noch nicht begonnen.
Im Mai 2000 wurde eine 17.000 qm große Teilfläche des Grundstücks (Gesamtfläche 24.118 qm) nebst den aufstehenden Gebäuden für 1.190.000 DM an die Stadt D veräußert; außerdem verpflichtete sich die Stadt, im Fall des Abrisses der aufstehenden Gebäude auch die auf dem verbliebenen Restgrundstück vorhanden Baulichkeiten, ein Heizhaus und einen Kesselsockel, auf eigene Kosten mit zu beseitigen.
Im Streitjahr 1993 erklärte die EG aus der Vermietung des Grundstücks einen Überschuss von 160.233 DM (Einnahmen 483.000 DM; Werbungskosten 322.767).
Das FA wich insofern von der Erklärung ab, als es die als Werbungskosten abgezogenen Aufwendungen für die Gutachten und Untersuchungen der G (29. 380 DM + 4.407 DM USt = 33.787DM mit der Begründung nicht zum Abzug zuließ, dass es sich insoweit um nachträgliche Herstellungskosten des Grund und Bodens handele, und statt der geltend gemachten Gebäude-AfA von 186.048 DM nur 56.635 DM (...