rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche AK auf wesentliche Beteiligung – Disquotale verdeckte Einlage

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff der AK nach § 17 Abs. 2 EStG.
  2. Zum Begriff der verdeckten Einlage.
  3. Disquotale verdeckte Einlagen in eine Kapitalgesellschaft führen beim leistenden Gesellschafter anteilig in Höhe seiner Beteiligung und im Übrigen als Drittaufwand bei seinen an der Gesellschaft mitbeteiligten nahen Angehörigen zu nachträglichen AK, sofern für den disquotalen Gesellschafterbeitrag keine wirtschaftlichen Gründe ausschlaggebend sind.
 

Normenkette

EStG § 17

 

Streitjahr(e)

2007, 2008

 

Tatbestand

Streitig sind nachträgliche Anschaffungskosten des Klägers i. H. v. 3.330.000 DM für eine wesentliche Kapitalbeteiligung.

Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger veräußerten mit notariellem Vertrag vom … .2007 … Stammeinlagen von 128.000 € (der Kläger) bzw. 51.200 € (die Klägerin) der A-GmbH (im Folgenden: GmbH) für 27.777 € bzw. 11.111 €. Hierdurch entstanden unstreitige Verluste i. S. d. § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in folgender Höhe:

Kläger

Klägerin

½ der Veräußerungserlöse

13.888,89 €

5.555,56 €

½ ursprüngliche Anschaffungskosten

./. 64.000,00 €

./. 25.600,00 €

½ Einlage in Kapitalrücklage aus stiller Beteiligung

./. 253.003,45 €

½ Einlage in Kapitalrücklage private Forderung

./. 425.000,00 €

Summe

./. 728.114,56 €

./. 19.444,44 €

In welcher Höhe sich diese Veräußerungsverluste um den Klägern zuzurechnenden verdeckten Einlagen als nachträgliche Anschaffungskosten erhöhen – die Kläger meinen um umgerechnet 3.330.000 DM bzw. 270.000 DM, das Finanzamt (FA) meint um 900.000 DM bzw. 450.000 DM –, ist streitig. Den verdeckten Einlagen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die GmbH erwarb durch Vertrag vom 18.12.2000 von den Kommanditisten der B-GmbH und Co. KG (im Folgenden: KG) sämtliche Kommanditanteile zum 01.01.2001 für insgesamt 12 Mio. DM. Am Kommanditkapital der KG i. H. v. 1.250.000 DM waren der Kläger zu 74 %, die Klägerin zu 6 % sowie X. und Y. zu je 10 % beteiligt. Die nicht am Kapital beteiligte Komplementär-GmbH schied zum 01.01.2001 aufgrund eines gesonderten Vertrages vom 18.12.2000 aus der KG aus.

Während einer Außenprüfung der KG … gelangte das FA für Großbetriebsprüfung … zu der Ansicht, der vereinbarte Kaufpreis entspreche nicht dem Teilwert der KG. Überschlägig ermittelt liege der Teilwert zwischen 21 und 27 Mio. DM. Die Beteiligten trafen daraufhin eine tatsächliche Verständigung darüber, dass der Teilwert zum 01.01.2001 16,5 Mio. DM betragen habe. Wegen der Einzelheiten wird insofern auf die Niederschrift vom 09.10.2008 (Bl. 47 – 49 GA) Bezug genommen.

Von der Erhöhung des einheitlich und gesondert festgestellten Veräußerungsgewinns um 4,5 Mio. DM entfielen 3.330.000 DM auf den Kläger und 270.000 DM auf die Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tz. 21 und 22 des Bp-Berichts vom 11.12.2008 (Bl. 34 – 37 GA) Bezug genommen.

Im Rahmen der Prüfung der GmbH … erfasste das FA für Großbetriebsprüfung … die den vereinbarten Kaufpreis übersteigenden 4.5 Mio. DM als verdeckte Einlage der Gesellschafter in die GmbH. Gegenstand der Einlage seien Geschäftswerte für die Beteiligung an der … sowie für die Verlagsobjekte „…”, „…”, „…” und „…”. Wegen der Einzelnen wird insofern auf Tz. 43 des Bp-Berichts vom 12.10.2011 (Bl. 127 f. GA) Bezug genommen.

Am Stammkapital der GmbH waren am 01.01.2001 der Kläger mit 20 %, die Klägerin mit 10 %, ihre beiden Töchter … mit je 25 % sowie X. und Y. mit je 10 % beteiligt. Wegen der Entwicklung der Beteiligungsverhältnisse wird auf Tz. 12 ff des Bp-Berichts vom 12.10.2011 (Bl. 111 f. GA) Bezug genommen.

Der Beklagte hatte durch Bescheid vom 13.11.2008 Verluste auf den 31.12.2007 i. H. v. … (des Klägers) und i. H. v. … (der Klägerin) sowie durch Bescheid vom 17.09.2009 Verluste auf den 31.12.2008 i. H. v. … bzw. i. H. v. .. festgestellt.

Hiergegen haben die Kläger am 21.05.2010 Untätigkeitsklage mit dem Begehren erhoben, Verlustvorträge i. H. v. … (2007) und … (2008) festzustellen. Dabei bestand zunächst Streit über die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens.

Am 09.11.2010 erhöhten sie ihr Begehren auf Feststellung von Verlustvorträgen i. H. v. … (2007) und … (2008).

Durch Einspruchsbescheid 03.02.2012 stellte der Beklagte Verlustvorträge auf den 31.12.2007 i. H. v. … (des Klägers) bzw. i. H. v. … (der Klägerin) sowie auf den 31.12.2008 i. H. v. … bzw. i. H. v. … fest und wies die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück. Die Entscheidung begründete er in Bezug auf die streitbefangenen nachträglichen Anschaffungskosten wie folgt:

Verdeckte Einlagen der Anteilseigner in das Gesellschaftsvermögen erhöhten die Anschaffungskosten nachträglich. Der Gesellschafter müsse die Einlage nicht selbst erbringen. Es genüge, wenn diese durch eine ihm nahe stehende Person erbracht werde und in der Zuwendung eines Vermögensvorteils an die Gesellschaft zugleich eine Zuwendung an die Gesellschafter zu sehen sei (vgl. BFH-Urteil vom 12.12....

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