rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grenzen des Rechtsbehelfs gegen einen erfolglos angefochtenen Verwaltungsakt im Haftungsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Sind Änderungsbescheide nach einer Außenprüfung einem Steuerpflichtigen als Nachtragsliquidator bekannt gegeben worden und sind die von ihm dagegen eingelegten Rechtsbehelfe erfolglos geblieben, so dient das Haftungsverfahren nicht dazu, dem Haftungsschuldner eine erneute Überprüfungsmöglichkeit der Steuerfestsetzungen im Haftungsverfahren zu ermöglichen, wenn er bereits kraft eigenen Rechts zur Anfechtung der Steuerfestsetzungen befugt war oder diese bereits erfolglos angefochten hat.
Normenkette
AO §§ 34, 69, 166
Streitjahr(e)
1997, 1998, 1999, 2000, 2001
Tatbestand
I.
Streitig ist in der Hauptsache die Haftung des Antragstellers nach §§ 34, 69 Abgabenordnung (AO).
Der Antragsteller war bis zur Liquidation der X GmbH (GmbH) alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter. Die GmbH betrieb ein Hotel in Y. Eigentümer des Hotel-Grundstücks war der Antragsteller. Dieses Grundstück hatte der Antragsteller mit Vertrag vom 30. Juni 1993 für die Dauer von 10 Jahren der GmbH überlassen. Die Gesellschaft sollte in dem Zeitraum auch die anstehenden Renovierungsarbeiten durchführen. Eine Entschädigung für die entstandenen Aufwendungen der GmbH wurde bis zu einer Höhe von 250.000 DM vereinbart.
Am 7. März 2002 wurde die Auflösung der GmbH im Handelsregister eingetragen. Der Alleingeschäftsführer wurde zum Liquidator bestellt. Von der Auflösung der Gesellschaft hatte der Antragsgegner spätestens seit dem 10. April 2002 nach Übersendung eines Handelsregisterauszuges Kenntnis. Am 19. Mai 2003 wurde die GmbH im Handelsregister gelöscht. Zwischenzeitlich hatte der Antragsteller eine Selbstanzeige bei dem für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamt erstattet mit der Begründung, dass nunmehr seine Steuererklärungen für die Jahre 1994-2001 gefertigt würden. Der Antragsteller beantragte, insbesondere die Einkommen- und Umsatzsteuer entsprechend festzusetzen. Zugleich bat er das Finanzamt jedoch darum, angesichts des Umfanges zunächst von eigenen Ermittlungen bis zur Abgabe der Steuererklärungen abzusehen.
Mit Schreiben vom 6. August 2003 stellte der Antragsgegner beim Amtsgericht A einen Antrag auf Anordnung der Nachtragsliquidation mit der Begründung, dass noch Bescheide bekannt zu geben seien. Es wurde vorgeschlagen, den Antragsteller zum Nachtragsliquidator zu bestellen. Das beklagte FA beabsichtigte, bei der GmbH eine Betriebsprüfung durchzuführen und ihr eine entsprechende Prüfungsanordnung zuzustellen. Der Inhalt der Prüfungsanordnung wurde dem damaligen Steuerberater der Klägerin mit Schreiben vom 7. August 2003 nachrichtlich zur Kenntnis gegeben.
Mit Datum vom 17. September 2003 erteilte der Antragsteller seine Zustimmung, ihn zum Nachtragsliquidator zu bestellen. Die Anordnung der Nachtragsliquidation erfolgte durch Beschluss des Amtsgerichts A vom 23. September 2003. Antragsgemäß wurde der ehemalige Geschäftsführer der Klägerin zum Nachtragsliquidator bestellt. Zum Aufgabenkreis des Liquidators wurde die Vertretung der Gesellschaft bei der Abwicklung ihrer steuerlichen Angelegenheiten festgelegt.
Mit Datum vom 1. Oktober 2003 ordnete der Antragsgegner gegenüber dem Nachtragsliquidator eine Außenprüfung für die Besteuerungszeiträume 1999-2001 an. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2003 erweiterte der Antragsgegner die Außenprüfung auf die Jahre 1997 und 1998.
Am 21. Januar 2004 beantragte der Nachtragsliquidator, die Anordnung der Nachtragsliquidation wieder aufzuheben. Zur Begründung führte er an, der Antragsgegner habe die Nachtragsliquidation beantragt, um noch eine Betriebsprüfung durchzuführen und nach Ablauf einer Jahresfrist noch Forderungen geltend machen zu können. Dies sei nach dem Sinn und Zweck einer Nachtragsliquidation unzulässig. Das Amtsgericht A hob die Anordnung der Nachtragsliquidation jedoch nicht auf.
Die sofortige Beschwerde der GmbH wurde vom Landgericht A zurückgewiesen. Das Landgericht A führte darin aus, dass die Beschwerde gegen Bestellung des Nachtragsliquidators unzulässig sei. Auch wenn dies in der Literatur umstritten sei, sei die Beschwerde aber jedenfalls auch unbegründet. Gemäß § 273 Abs. 4 Aktiengesetz (AktG), welcher auch für das Recht der GmbH entsprechend gelte, sei die Bestellung von Nachtragsabwicklern trotz Fehlens verteilungsfähigen Vermögens gerechtfertigt, wenn noch Erklärungen für die Gesellschaft abzugeben seien oder andere Handlungen für sie oder an sie vorgenommen werden müssten. Die Anordnung der Außenprüfung selbst wurde von der GmbH nicht angefochten.
Schwerpunkt der Außenprüfung, die am 6. Oktober 2003 begann, war der oben genannte Vertrag zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer und der GmbH über die Nutzung des Hotelgrundstücks. Von der Vertragsgestaltung im Einzelnen erhielt der Antragsgegner erst im Rahmen der Außenprüfung Kenntnis. Mit Übernahme der ab 1996 angefallenen Reparatur- und Renovierungskosten erzielte di...