Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilwertabschreibung bei sogenannten Verlustprodukten des Umlaufvermögens. einheitlicher und gesonderter Feststellung 1985 bis 1988
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Bewertung des Warenbestandes sowie die Bildung von Rückstellungen.
Die Klägerin betreibt mehrere Verbrauchermärkte, in denen Güter des täglichen Bedarfes vertrieben werden. Teilflächen ihrer Märkte hat sie an Dritte weitervermietet. Mit den Mietern hat sie Kooperationsverträge abgeschlossen, nach denen die Werbung unter dem Firmenzeichen der Klägerin gemeinschaftlich betrieben werden soll. Die Gestaltung der Werbung sowie ihre Aufgabe und technische Durchführung obliegt ausschließlich der Klägerin. Diese entscheidet von sich aus selbständig, welcher Teil und in welchem Umfang die Sonderangebote der Mieter in der Zeitungswerbung im einzelnen berücksichtigt werden. Die Mieter zahlen der Klägerin hierfür ein pauschales, prozentual nach dem Umsatz berechnetes Entgelt, monatlich jedoch mindestens 1.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Die Klägerin ist den Mietern gegenüber nicht zur Abrechnung des tatsächlich entstandenen Werbeaufwandes verpflichtet. Soweit sich aufgrund interner Abrechnungen ein über den gezahlten Pauschalen liegender Werbeaufwand ergab, hat die Klägerin die Differenzbeträge nachgefordert. Guthaben wurden den Mietern nicht im Abrechnungswege offengelegt. Vereinzelte Streitigkeiten wurden einvernehmlich beigelegt.
In den Jahresabschlüssen 1985 bis 1988 hatte die Klägerin – wie in den Vorjahren – Rückstellungen gebildet, soweit die gezahlten Werbekostenentgelte den jeweils tatsächlich angefallenen Werbeaufwand überstiegen. Dabei ging sie davon aus, daß den einzelnen Mietern in Hohe der überzahlten Beträge Erstattungsansprüche zustünden.
Des weiteren nahm die Klägerin in den jeweiligen Bilanzen zum 31.12.1985 bis 1988 Teilwertabschreibungen auf den Warenbestand vor. Bei der Teilwertermittlung der Waren ging sie von deren Verkaufspreisen aus. Diese führte sie auf die Einkaufspreise zurück, indem sie die Verkaufspreise grundsätzlich um die kalkulierte Handelsspanne minderte. Soweit sich bei einzelnen Warengruppen aufgrund einer Kostenstellenrechnung eine Kostenspanne ergab, die die kalkulierte Handelsspanne überstieg, setzte die Klägerin erstmals zum 31.12.1988 „zum Zwecke der verlustfreien Bewertung in Anlehnung an Abschnitt 36 Abs. 2 Satz 3 EStR” die höhere Kostenspanne vom Verkaufspreis ab. Hierdurch ergab sich ein zusätzlicher Abzug von rund 369.000 DM (vgl. Anlage 4 zum Schriftsatz vom 4. Mai 1992 in dem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung der Feststellungsbescheide 1985 bis 1988 …, Blatt 45 FG-Akte). Im übrigen nahm die Klägerin bei Non-Food-Artikeln auf die Einstandspreise nach Altersgruppen gestaffelt zur Abgeltung des „individuellen Verwertungsrisikos” Teilwertabschläge in prozentual unterschiedlicher Höhe vor. Bei dem übrigen Warenbestand wurde ein pauschaler Betrag von 1,5 % zur Abgeltung des allgemeinen Verwertungs- und Lagerrisikos berücksichtigt. Im einzelnen wird insoweit auf den Anhang zum Jahresabschluß 1988 – Anlage 3 – (Blatt 1 Bp-Arbeitsakte Band IV Steuer-Nr. …, Auftragsbuch-Nr. … Gew – im folgenden: Bp-Arbeitsakte IV –) sowie auf das Schreiben der Deutschen Treu … (Blatt 21 bis 23 Bp-Arbeitsakte IV) Bezug genommen.
Das Finanzamt führte die Gewinnfeststellungen für die Streitjahre zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch. Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung beanstandete der Betriebsprüfer die Warenbewertung des Jahres 1988 insoweit, als die Klägerin Abschläge zum Zwecke der verlustfreien Bewertung vorgenommen hatte mit der Begründung, es sei selbst aktuelle Ware unter den Anschaffungskosten bewertet worden, obwohl Wertminderungen der Waren nicht vorgelegen hätten.
Darüber hinaus erkannte der Betriebsprüfer die Rückstellungen für überzahlte Werbekosten nicht an, weil die Inanspruchnahme der Klägerin nicht wahrscheinlich sei. Demgegenüber hatte die Betriebsprüfung für die Vorjahre die Rückstellungen dem Grunde nach anerkannt, in der Höhe aber auf Ansprüche der letzten vier Jahre begrenzt. Hinsichtlich der Auflösung der Rückstellungen wird auf Tz. 27 des Bp-Berichtes vom 10.05.1991 AB-Nr. … Gew (Bl. 173 Bilanzakte des FA) Bezug genommen.
Die Feststellungen der Außenprüfung führten zu folgenden Gewinnerhöhungen in den Streitjahren:
1985: |
702.300,00 DM |
1986: |
95.500,00 DM |
1987: |
21.800,00 DM |
1988: |
377.200,00 DM. |
Der Auffassung des Betriebsprüfers folgend erließ das Finanzamt entsprechend geänderte Feststellungsbescheide. Zur Begründung der hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage macht die Klägerin im wesentlichen folgendes geltend:
Die von ihr gewählte Warenbewertungsmethode entspreche dem Grundsatz der Einzelbewertung und dem Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 3 Handelsgesetzbuch – HGB –). Die vom F...