vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 7/22)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Das Erfordernis einer Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen für die Option nach § 5a EStG ist auch bei Mehrschiffgesellschaften relevant - Die 10-jährige Bindungswirkung des § 5a Abs. 3 Satz 7 EStG greift nur, wenn die Voraussetzungen für die Option zur Tonnagebesteuerung im „Erstjahr” tatsächlich vorlagen
Leitsatz (redaktionell)
- Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 26. September 2013 IV R 46/10 (BFHE 243, 223, BStBl 2014 II S. 253) sind auch bei Mehrschiffgesellschaften zu beachten.
- Die zehnjährige Frist des § 5a Abs 3 Satz 7 EStG betrifft nur den Fall, dass tatsächlich ein Wahlrecht zur Inanspruchnahme der Tonnagebesteuerung besteht. Wird ein Bescheid für das „Erstjahr”, in dem die Tonnagebesteuerung angewandt wurde, bestandskräftig, ohne dass die Voraussetzungen für eine Option vorlagen, führt dies nicht zu einer zulässigen Wahlrechtsausübung und auch nicht zu einer Bindungswirkung für die Folgejahre.
Normenkette
AO § 164 Abs. 4, § 171 Abs. 4; EStG § 5a; EStG § 5a Abs. 1, 2 S. 2, Abs. 3 S. 7
Streitjahr(e)
2008, 2009
Tatbestand
Streitig ist, ob in den Streitjahren 2008 und 2009 für ein von der Klägerin betriebenes Schiff die Voraussetzungen für die Tonnagebesteuerung nach § 5a Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt waren.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Sie wurde vom … 2006 unter dem Namen P & Partner Schiffahrts GmbH & Co KG MS „…..” gegründet. Durch Eintragung vom … 2008 änderte sich die Firma der Klägerin in P &P MS „AAA-D” Betriebs GmbH & Co KG, also in den heute noch bestehenden Namen.
Bei Gründung handelte es sich um eine Vorratsgesellschaft ohne Geschäftsbetrieb. Komplementärin war zunächst die P & Partner Schiffahrts GmbH, die am Kapital der Gesellschaft nicht beteiligt war. Kommanditist war die P & Partner Reederei GmbH & Co. KG mit einer Kommanditeinlage von 10.000 €.
Im Streitjahr 2008 kam es dann zu Kapitalerhöhungen, Gesellschafterwechseln und Umfirmierungen. Grundlage hierfür war vor allem der Gesellschaftervertrag der Klägerin in der Fassung vom 24. Oktober 2008.
Im Vorfeld der Aufnahme eines aktiven Geschäftsbetriebs der Klägerin gab es Besprechungen im Kreis der Firmengruppe, zu der die Klägerin gehörte. Der Inhalt dieser Besprechungen, hier der Geschäftsführer der Kommanditisten, wurde u.a. im Aktenvermerk vom 3. Januar 2008 wie folgt schriftlich niedergelegt:
„Ich stimme dir ebenfalls zu, dass es wirtschaftlich keinen Sinn macht, die AAA-D I für den Einsatz in Mexiko umzubauen, da das Schiff bereits bis zum Herbst ausgebucht ist.
Wir werden somit nach der Unterschrift der Mexikaner die AAA-D II über AAA-D-L nach Mexiko verchartern. Damit kommt das Schiff nicht mehr für den Publikumsfonds in Frage. Stattdessen wird die AAA-D I in dem Fonds angeboten.”
Komplementärin der Klägerin war bis zum 21. September 2009 die S Abwicklungs GmbH, danach die P &P Dockschiff Verwaltungs GmbH. Die jeweilige Komplementärin leistete keine Einlage und war am Vermögen der Klägerin nicht beteiligt.
Kommanditisten der Klägerin waren in den Streitjahren wie folgt:
Name |
Kommanditeinlage |
P & Partner Reederei GmbH & CoKG HOLDING |
… € |
P & Partner Ship Management GmbH & CoKG |
… € |
Y Shipping A/S |
… € |
Gesamt |
… € |
Ab dem Jahr 2012 kam es durch eine Erhöhung von Kommanditeinlagen zu geänderten Beteiligungsverhältnissen wie folgt:
Name |
Kommanditeinlage |
P & Partner Reederei GmbH & CoKG HOLDING |
… € |
P & Partner Ship Management GmbH & CoKG |
… € |
Y Shipping A/S |
€ |
Gesamt |
… € |
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war in den Streitjahren der Erwerb eines Motorfrachtschiffs mittlerer Größe (ca. 11.000 tons dead weight –tdw-), Übernahme des Schiffes und Betrieb des Schiffes.
Die Klägerin erwarb durch Memorandum of Agreement (MoA) vom 9. September 2008 das zu diesem Zeitpunkt bereits im Charterbetrieb eingesetzte Motorfrachtschiff MS „AAA-D I” zu einem Kaufpreis von … €. Dieses Schiff wurde am 28. Oktober 2008 an die Klägerin übergeben. Bis zur Übergabe an die Klägerin war das Schiff mit einer Charterrate von … €/Tag verchartert. Die Klägerin schloss am 12. Dezember 2008 einen neuen Chartervertrag über eine Charterrate von … €/Tag (8.250 € mehr als bisher). Ebenfalls am 12. Dezember 2008 veräußerte die Klägerin das Schiff zu einem Kaufpreis von … € konzernintern, um dieses Schiff im Rahmen eines Publikumsfonds zur Zeichnung anzubieten und zu betreiben. Das Schiff wurde dem Erwerber am 10. September 2009 übergeben.
Bereits mit MoA vom 5. Mai 2009 hatte die Klägerin ein zweites Seehandelsschiff erworben, nämlich die „MS NNN”. Dieses Schiff übernahm die Klägerin am 15. Mai 2009 und setzte es seitdem im Reisecharterverkehr ein.
Beide Schiffe waren im deutschen Seeschiffsregister eingetragen. Die Bereederung der Schiffe erfolgte im Inland. Die Schiffe fuhren unter ausländischer Flagge.
Das Geschäftsjahr der Klägerin ist das Kalenderjahr.
Sie stellte mit Schreiben vom 19. Dezember 2008, das am selben Tag beim Beklagte...