Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtsehegatten
Leitsatz (redaktionell)
- Ehegatten können Mitunternehmer eines Betriebes sein, wenn zwischen ihnen ein Gesellschaftsvertrag geschlossen ist, der den Anforderungen genügt, die nach der BFH-Rspr. an Verträge zwischen nahen Angehörigen zu stellen sind.
- Eine Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtsehegatten ist auch dann anzunehmen, wenn kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag und auch kein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vorliegt. Davon ist auszugehen, wenn der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder jedem Ehegatten ein erheblicher Teil des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zum Alleineigentum oder Miteigentum gehört, die Eheleute im gemeinsamen Betrieb mitarbeiten und keine anzuerkennenden abweichenden Vereinbarungen über die Nutzung der Wirtschaftsgüter bestehen.
- Stellt ein Ehegatte dem anderen in wesentlichem Umfang Betriebsflächen zur Bewirtschaftung im eigenen Namen zur Verfügung, ohne dass nachweislich ein Nutzungsüberlassungsvertrag vereinbart worden ist, ist davon auszugehen, dass sich Ehegatten stillschweigend zu einer zur Mitunternehmerschaft führenden Innengesellschaft verbinden. Auf ein gemeinsames Auftreten der Ehegatten nach Außen kommt es nicht an.
- Die Annahme einer derartigen Zweckgemeinschaft ist nur gerechtfertigt, wenn der Vermögensbeitrag eines Ehegatten zur gemeinsamen Wirtschaftsführung nicht von untergeordneter Bedeutung ist, d.h. der Wert der zur Verfügung gestellten Grundstücke mindestens 20 v.H. des gemeinen Wert des Betriebes ausmacht.
- Gehören die land- und forstwirtschaftlichen Eigentumsflächen den Ehegatten je zur Hälfte, ist von einer Mitunternehmerschaft auszugehen.
Normenkette
AO §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger (Kl.) sind Ehegatten und betreiben gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb in Z. Der land- und forstwirtschaftlich genutzte Grund und Boden besteht zum Teil aus eigenen und zum Teil aus hinzugepachteten Grundstücksflächen. Bezüglich des eigenen Grund und Bodens sind die Kl. Eigentümer je zur ideellen Hälfte. Die Pachtverträge schloss allein der Kl. in seinem Namen ab. Durch den Hinzukauf und die Hinzupacht wurde die land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksfläche von Beginn der 70er Jahre an stetig erhöht. In den Streitjahren waren folgende Verhältnisse festzustellen:
Wirtschaftsjahr 1988/89: Gesamtfläche LuF : 57,46 ha, davon Eigentumsflächen 12,64 ha (= 22 %)
Wirtschaftsjahr 1989/90: Gesamtfläche LuF: 58,25 ha, davon Eigentumsflächen 21 ha (= 36,06 %)
Wirtschaftsjahr 1990/91: Gesamtfläche LuF: 56,64 ha, davon Eigentumsflächen 21,44 ha (= 37,86 %).
Für die Streitjahre gaben die Kläger, wie in den Vorjahren auch, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) bei der Beklagten (Bekl.) ab. Aus den beigefügten Gewinnermittlungen war ersichtlich, dass neben den Erträgen aus Rinder- bzw. Schweinemast jeweils auch Erträge aus Lohnarbeiten erzielt wurden. Zunächst führte die Bekl. die Feststellungen der Einkünfte aus LuF für die Streitjahre erklärungsgemäß durch. Die Steuerbescheide wurden dabei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erteilt. Im Jahr 1993 führte die Bekl. bei den Kl. eine Außenprüfung durch. Dabei stellte der Betriebsprüfer fest, dass der Kl. die Lohnarbeiten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung für andere Land- und Forstwirte ausgeführt hatte. Bei diesen Lohnarbeiten handelte es sich um überbetrieblichen Maschineneinsatz (fast ausschließlich Mähdrescharbeiten). Der Betriebsprüfer rechnete diese Maschinenleistungen nicht der GbR, sondern vielmehr ausschließlich dem Kl. zu und behandelte die Erträge als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Bekl. änderte daraufhin die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus LuF für die Streitjahre dergestalt, dass die ermittelten Einkünfte aus LuF jeweils um die Einkünfte für Lohnarbeiten gemindert wurden. Gegen diese Feststellungsbescheide richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die vorliegende Klage.
Die Kl. sind der Auffassung, die angefochtenen Feststellungsbescheide seien aufzuheben, da die Voraussetzungen für die Annahme einer Ehegatten-GbR nicht gegeben seien. Der Kl’in. gehörten zwar die Eigentumsflächen zur Hälfte, die Zupachtflächen seien aber sämtlich vom Kl. allein gepachtet worden. Der Kl. sei auch stets allein nach außen als Land- und Forstwirt aufgetreten. Bankkonten und Abrechnungen mit und von Geschäftspartnern seien stets im Namen des Kl. vorgenommen worden. Die Kl’in. habe dagegen wegen einer Behinderung nicht körperlich im Betrieb mitarbeiten können. Sie habe sich im Wesentlichen um den Schriftverkehr und die Bankgeschäfte gekümmert und ihre Tätigkeit im Übrigen auf die Führung des Haushalts beschränk...