Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerpflicht von Tanzkursen eines gemeinnützigen Vereins
Leitsatz (redaktionell)
- Tanzkurse, die ein gemeinnütziger Verein veranstaltet und mit denen ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird, unterliegen nicht dem ermäßigten USt-Satz.
- Dienen die Tanzkurse überwiegend der Freizeitgestaltung der Teilnehmer, können die steuerbegünstigten Zwecke des Vereins durch derartige Kurse nicht erreicht werden. Ein Zweckbetrieb nach § 65 AO ist nicht gegeben.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a; AO §§ 14, 65, 68 Nr. 8
Streitjahr(e)
1995, 1996, 1997, 1998
Tatbestand
Der Kläger ist ein Verein, der vom Beklagten als gemeinnützig anerkannt wurde. Nach § 2 Ziff. 1 der Satzung ist Zweck des Klägers „die Förderung von Bildung und Erziehung”.
Ferner enthält die Satzung u.a. folgende Angaben: „Der Verein ist eine Einrichtung, der mit künstlerisch-sozialen Verfahren (Musik-, Sprech- und Bewegungserziehung) pädagogische Ziele verwirklicht.” (§ 2 Ziff. 2 der Satzung). „Der Verein veranstaltet Fortbildungen und Weiterbildungen durch entsprechende Tagungen und Seminare.” (§ 2 Ziff. 3 Satz 1 der Satzung). „Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Interessen.” (§ 2 Ziff. 5 der Satzung). „Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.” (§ 2 Ziff. 6 der Satzung).
Der Rechtsstreit befindet sich im 2. Rechtsgang. Streitig ist nunmehr, ob Umsätze aus einigen der vom Kläger durchgeführten Tanzkurse nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 a Umsatzsteuergesetz (UStG) dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen sind.
Mit Schreiben vom 23.6.1995 hatte der Kläger dem Beklagten einen Programmentwurf für das 2. Halbjahr 1995 mit der Bitte um steuerrechtliche Überprüfung übermittelt. Dazu teilte der Beklagte mit, die in dem Programm enthaltenen Tanzkurse „Standard – Latein, Ball der Tanzwerkstatt, Salsa und Tango” seien steuerrechtlich nicht als Zweckbetrieb einzustufen. Er bat insoweit um eine getrennte Ermittlung der Einnahmen und Ausgaben.
Nach den vom Kläger vorgelegten Kassenberichten betrugen die Kursbeiträge, die der Kläger dem „ideellen Bereich” zuordnete, im Jahr 1995 … DM, die Einnahmen aus der Tanzwerkstatt … DM. 1996 standen Kursbeiträgen im „ideellen Bereich” in Höhe von … DM solche aus der Tanzwerkstatt in Höhe von … DM gegenüber, 1997 erzielte der Kläger Einnahmen aus Kursbeiträgen von Kindern im „ideellen Bereich” in Höhe von … DM, von Erwachsenen in Höhe von … DM und Kursbeiträge Erwachsener aus der Tanzwerkstatt in Höhe von … DM. 1998 nahm der Kläger im „ideellen Bereich” Kursbeiträge von Kindern in Höhe von … DM und von Erwachsenen in Höhe von … DM ein; Kursbeiträge der Erwachsenen aus der Tanzwerkstatt betrugen … DM.
Für die Streitjahre (1995 – 1998) gab der Kläger am 9.8.1999 Umsatzsteuererklärungen ab, in denen er jeweils steuerpflichtige Umsätze zum Regelsteuersatz und Vorsteuerbeträge erklärte. Mit Bescheiden vom 5.1.2000 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer erklärungsgemäß fest. In einer Anlage zu diesen Bescheiden wies er darauf hin, die Bereiche Tanzwerkstatt und Cafeteria seien als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe behandelt worden.
Gegen diese Bescheide legte der Kläger am 28.1.2000 Einspruch ein, der zunächst damit begründet wurde, die Umsätze aus den Bereichen Tanzwerkstatt und Cafeteria seien nach § 4 Nr. 22 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Im Laufe des Einspruchsverfahrens machte der Kläger nur noch geltend, diese Steuerbefreiung sei für die Einnahmen aus der Tanzwerkstatt zu gewähren. Der Einspruch wurde als unbegründet abgewiesen, da Tanzkurse nicht in den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 22 a UStG fielen.
Hiergegen erhob der Kläger die vorliegende Klage, mit der er im 1. Rechtsgang geltend machte, Umsätze aus den vom Kläger durchgeführten streitbefangenen Tanzkursen seien nach § 4 Nr. 22 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Nachdem der Senat die Klage abgewiesen hatte, bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) im Rahmen der vom Senat zugelassenen Revision, dass die Tanzkurse nicht nach § 4 Nr. 22 UStG steuerbefreit sind. Das Urteil des erkennenden Senats wurde allerdings aufgehoben und der Rechtsstreit an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen, da im 1. Rechtsgang nicht geprüft wurde, ob die Umsätze aus den Tanzkursen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG i.V.m. § 65 Abgabenordnung (AO) dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen sind. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des BFH vom 27. 4. 2006 (V R 83/04) verwiesen.
Der Kläger macht nunmehr geltend, die Umsätze aus den Tanzkursen seien nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Die vom Kläger im Rahmen der sog. Tanzwerkstatt angebotenen Kurse dienten ausschließlich und unmittelbar dem in § 2 der Satzung beschriebenen Zwecke, nämlich der Förderung von Bildung und Erziehung durch besonders konzipierte und strukturierte Kurse.
Es beständen erhebliche Unte...