rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsbescheid 1978 von Autohaus. Zur Bindungswirkung rechtskräftige FG-Urteile

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns 1978 nach rechtskräftig abgewiesener Anfechtungsklage (Nds. Finanzgericht – FG –, Urteil vom 17. August 1988 IX 136/84) wegen eines rückwirkenden Ereignisses zu ändern ist.

Die Kläger sind – neben ihrer beigeladenen Mutter – die ehemaligen Gesellschafter des Autohauses M. und Rechtsnachfolger nach dem 1973 verstorbenen früheren Geschäftsinhaber. Im Klageverfahren IX 136/84, in dem die Mutter Mitklägerin war, hatten die Beteiligten darüber gestritten, ob es sich bei der Auflösung der Erbengemeinschaft im Jahr 1978 (notariell beurkundete Übertragung der Gesellschaftsanteile der Kinder auf die Mutter vom 19. Mai 1978 – Erbteilübertragungsvertrag –) um eine private Erbauseinandersetzung oder um die steuerlich relevante Auflösung einer Mitunternehmerschaft gehandelt hatte. Das FG folgte in diesem Verfahren der Auffassung des Beklagten (Finanzamt – FA –), daß die Übertragung der Gesellschaftsanteile 1978 als Auflösung einer Mitunternehmerschaft anzusehen und dementsprechend ein Veräußerungsgewinn von 355.090 DM festzustellen gewesen war, von dem 123.282 DM auf den Kläger zu 1, 126.138 DM auf den Kläger zu 2 und 105.670 DM auf die Klägerin zu 3 entfielen. Die Höhe des Veräußerungsgewinns war in diesem Verfahren nicht streitig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Entscheidung vom 17. August 1988 IX 136/84 Bezug genommen.

Die Kläger stellten am 5. Dezember 1988 beim FA den Antrag, den rechtskräftigen Feststellungsbescheid 1978 wegen eines rückwirkenden Ereignisses nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung, (AO) zu ändern, da sich die an der Auseinandersetzung beteiligten Gesellschafter am 4./31. Mai 1988 darüber geeinigt hätten, daß der ursprünglich festgesetzte Auseinandersetzungsmehrwert weit überhöht gewesen sei. Daraus folge, daß der Kaufpreis der übertragenen Anteile nicht mit 405.000 DM, sondern mit 0 DM anzusetzen sei. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft seien dabei übereingekommen, daß kein Auseinandersetzungsanspruch entstanden sei.

Das FA lehnte den Änderungsantrag ab, da kein rückwirkendes Ereignis vorliege. Die Vereinbarung der Gesellschafter beruhe vielmehr auf nachträglich eingetretenen Umständen.

Der unter Hinweis auf das Urteil des FG Berlin vom 22. Januar 1986 II 531/82 (EFG 1986, 449) erhobene Einspruch blieb erfolglos. Dagegen richtet sich die Klage.

Die Kläger tragen vor, die Voraussetzungen für die spätere Verminderung des Auseinandersetzungsmehrwerts seien bereits 1978, im Zeitpunkt des Übertragungsvertrags vorhanden gewesen. Sie seien nicht – wie vom FA behauptet – erst später eingetreten. Nach der Rechtsprechung sei ein Feststellungsbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern, wenn in ihm ein Veräußerungsgewinn festgestellt worden sei, der sich nach Bestandskraft wegen Uneinbringlichkeit einer Forderung (FG Berlin, vom 22. Januar 1986 II 531/82, a.a.O.) oder einer nachträglichen Herabsetzung des Kaufpreises rückwirkend ändere (Bundesfinanzhof – BFH –, Beschluß vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BStBl II 1993, 897). Auch das im Dezember 1989 eröffnete Konkursverfahren zeige, daß die 1978 angesetzten Auseinandersetzungswerte völlig unrealistisch gewesen seien. Sie seien nur aufgrund der Forderungen der für die Kinder eingesetzten Ergänzungspfleger zustande gekommen. Da die Kläger und Beigeladene während des Vorprozesses von unterschiedlichen Bevollmächtigten vertreten worden waren, sei es versäumt worden, die Vereinbarung vom Mai 1988 in die damalige mündliche Verhandlung einzuführen.

Der Senat hat durch Beschluß vom 11. Oktober 1994 die Mutter und ehemalige Mitgesellschafterin der Kläger beigeladen.

Die Kläger beantragen,

das FA unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 2. Januar 1989 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 1993 zu verpflichten, den Feststellungsbescheid vom 13. Dezember 1982 in Gestalt des Urteils vom 17. August 1988 (IX 136/84) zu ändern und den Veräußerungsgewinn mit 0 DM festzusetzen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bleibt bei seiner im Rechtsbehelfsverfahren vertretenen Auffassung, daß die Rechtskraft der FG-Entscheidung vom 17. August 1988 einer Änderung entgegen stehe (§ 110 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Die Vereinbarungen der Gesellschafter seien vor der mündlichen Verhandlung am 17. August 1988 getroffen, aber im Verfahren IX 136/84 nicht vorgetragen worden. Sie könnten die Bindungswirkung des Urteils nicht mehr beseitigen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Das FA hat die Änderung des Feststellungsbescheids 1978 zu Recht abgelehnt. Einer Änderung...

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