rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld

 

Leitsatz (redaktionell)

Inländischer Wohnsitz eines verheirateten ausländischen Arbeitnehmers i.S.v. § 62 Abs. 1 EStG bei berufsbedingten Kurzaufenthalten im Inland?

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld für seine beiden minderjährigen Kinder zusteht.

Die Familienkasse des Beklagten hat dem Kläger für seine Kinder O. (geboren am ….08.1993) und C. (geboren am … 02.1995) ab Januar 1996 Kindergeld in Höhe von monatlich 400,00 DM zuerkannt. Mit Schreiben vom 01.12.1995 legte der Kläger eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, wonach er ab 01.01.1996 für die Dauer von fünf Jahren in die Türkei entsendet werde und Beitragspflicht zur Sozialversicherung in der Bundesrepublik Deutschland bestehe. Wegen des Inhalts der Bescheinigung wird auf Bl. 63 der Kindergeldakte verwiesen. Der Beklagte ging davon aus, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Kindergeld gemäß § 62 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht mehr erfülle und hob die Bewilligung des Kindergeldes mit Bescheid vom 29.02.1996 ab März 1996 auf.

Im Einspruchsverfahren trug der Kläger vor, er erfülle weiterhin die Voraussetzungen für den Erhalt von Kindergeld, da er in Deutschland der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterliege. Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Zwar habe die Barmer Ersatzkasse die Sozialversicherungspflicht mit Schreiben vom 17.06.1996 (Bl. 82 KG-Akte) bestätigt; der Kläger unterhalte jedoch im Inland weder einen Wohnsitz noch habe er im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 2 EStG seien ebenfalls nicht erfüllt, da der Kläger weder nach § 1 Abs. 2 EStG einkommensteuerpflichtig sei noch nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werde.

Mit Schriftsatz vom 02.02.1997 – eingegangen bei Gericht am 13.02.1997 – erhob der Kläger Klage „gegen die Einspruchsentscheidung vom 13.01.1997; Geschäftszeichen: 98 … – (Frau …)”. Der Kläger trägt vor, die Einspruchsentscheidung des Beklagten beruhe auf einer zwischenzeitlich überholten Weisungslage zur Auslegung des Begriffs des steuerrechtlichen Wohnsitzes. Bei dem Kindergeld nach dem EStG bzw. dem Bundeskindergeldgesetz neuer Fassung (BKGG n.F.) werde angenommen, daß ein ins Ausland entsandter Arbeitnehmer weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland mit der Folge der unbeschränkten Steuerpflicht habe, wenn er im Inland eine Wohnung beibehalte, deren Nutzung ihm jederzeit möglich sei. Ebenso behielten die den entsandten Arbeitnehmer begleitenden Kinder ihren Wohnsitz in Deutschland bei, wenn sie bereits vor der Entsendung in seinem Haushalt gelebt hätten. Aus der beigefügten Meldebescheinigung gehe hervor, daß er weiterhin einen Wohnsitz in E. habe. Er sei vor Weihnachten 1995 in die Türkei umgezogen und habe in A. eine 170 m² große 4-Zimmer-Wohnung für sich und seine Familie angemietet. Anläßlich des Umzuges in die Türkei habe er sich polizeilich umgemeldet, und zwar unter der Anschrift … Straße in E. Es handele sich bei dieser Anschrift um das Haus seines Chefs, Herrn L. Immer wenn er sich in Deutschland aufhalte (in 1996 nicht, in 1997 zweimal jeweils für eine Woche), nutze er ein im Keller des Einfamilienhauses belegenes Zimmer. Außerdem dürfe er die Küche und das Bad der Familie L. mitbenutzen. Für den Fall, daß er mit seiner Familie nach Deutschland kommen würde, stünde ihm noch ein weiterer Raum des Hauses zur Verfügung. Dieser Fall sei bisher jedoch noch nicht eingetreten.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Arbeitsamts G. über die Aufhebung der Gewährung von Kindergeld in der Fassung des Einspruchsbescheides aufzuheben und das Arbeitsamt zu verpflichten, für die beiden Kinder des Klägers weiterhin Kindergeld in der bisherigen Höhe zu gewähren.

Der Beklagte stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid und bleibt bei seiner Auffassung, wonach der Kläger für die Dauer der Entsendung durch seinen Arbeitgeber weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründet habe. Der Kläger habe bereits vor seiner Entsendung in die Türkei seinen bisherigen Wohnsitz unter der Anschrift I. in E. aufgegeben. Das vom Kläger während seiner Aufenthalte in Deutschland benutzte Zimmer im Hause seines Arbeitskollegen begründe keinen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Es handele sich hierbei nicht um eine Wohnung, die dem Kläger und seiner Familie jederzeit als Bleibe diene.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten verweist der Senat auf die Klageerwiderung des Beklagten (Bl. 23–27 FG-Akte) sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig. Zwar hat der Kläger in seiner Klageschrift den Beklagten nicht ausdrücklich i.S.v. § 65 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichnet, sondern nur die angefochten...

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