vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässige Zuschätzungen und Pauschalierungen bei widersprüchlichen und unglaubwürdigen Angaben des Steuerpflichtigen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Sowohl die Vermögenszuwachsrechnung als auch die Gesamtgeldverkehrsrechnung gründen auf dem gemeinsamen Gedanken, dass niemand mehr Geld für Vermögensbildung und Verbrauch ausgegeben kann, als ihm aus seinen steuerpflichtigen und sonstigen Quellen zur Verfügung steht.
  2. Widersprüchliche Bekundungen gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen; das gilt auch für den Nachteil der Nichterweislichkeit von Barzahlungen.
 

Normenkette

AO §§ 162, 173 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1989

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 31.10.2007; Aktenzeichen IX B 105/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Kläger im Streitjahr 1989 einen bei der Einkommensteuer als zusätzliche Einkünfte zu erfassenden ungeklärten Vermögenszuwachs erzielt hat.

Der 1966 geborene Kläger ist...... Er ist im Kalenderjahr 1979 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und inzwischen eingebürgert. Am .....08.1988 hat er nach............... Brauch geheiratet; die Ehefrau ist am.....05.1988 nach Deutschland eingereist. Er hat mit dieser vier Kinder, A, geb. ...11.1989, B, geb. ...05.1993, C, geb. .....11.1995 und D, geb. .....06.1998. Nach deutschem Recht ist er seit dem.....05.1993 verheiratet. Er gehört zu einer Großfamilie E., von der zahlreiche Mitglieder ebenfalls in ....... ansässig sind.

Nachdem durch Auswertung von Unterlagen des Katasteramts ...... im Herbst 199... festgestellt worden war, dass bis zu diesem Zeitpunkt über dreihundert Immobilien von ......... erworben worden waren, wurden von den Behörden Ermittlungen zur Überprüfung der Herkunft des Kapitals für die Immobilienkäufe durchgeführt. Die Überprüfung führte schließlich auch zu einer Steuerfahndungsprüfung beim Kläger und zwei Brüdern des Klägers.

Die Fahndung erstellte aus beim Kläger beschlagnahmten Bankunterlagen und, soweit diese nicht vollständig waren, aus weiteren von den Banken erhaltenen Kontenausdrucken eine hierauf beschränkte Vermögenszuwachsrechnung für den Zeitraum 1987 bis 1995.

Durch Gegenüberstellung des Finanzierungsbedarfs für die festgestellten Vermögenszuwächse und die Lebenshaltung einerseits und der bekannten Einnahmen/Einkünfte andererseits in Form einer Einnahme-/Ausgabedeckungsrechnung ergaben sich Verwendungsüberhänge (die Einnahmen übersteigender Finanzierungsbedarf = Ausgabenüberhänge) für die Jahre 1987 bis 1995 von insgesamt rund 310.000 DM, für das Streitjahr 1989 von 69.714,88 DM.

Im angesetzten Finanzierungsbedarf sind enthalten die Vermögenszuwächse auf den Bankkonten des Klägers, seiner Ehefrau und seiner Kinder, der Lebensunterhalt für den Kläger, der Lebensunterhalt für die Ehefrau ab der Heirat nach deutschem Recht, also ab Mitte 1993, der Lebensunterhalt für die Kinder jeweils ab deren Geburt, die Kraftfahrzeugkosten seit Vorhandensein eines Kraftfahrzeugs, Kosten für die Wohnung einschließlich Strom und Heizung ab der Selbstnutzung des im Jahr 1993 erworbenen Wohnhauses in V, festgestellte Einzelausgaben (Erwerb von Möbeln, größerem Hausrat, u.a. Fernseher (1990 = 2.799 DM und 1995 = 1.798 DM) sowie eine Barabhebung von 50.000 DM am 28.01.1992, deren Zweckbestimmung nicht festgestellt werden konnte.

Nach Angaben des Klägers hat er die Wohnung in dem im Jahr 1991 erworbenen Mehrfamilienhaus am 01.10.1993 mit seiner Familie bezogen; in der am 29.07.1993 eingegangenen Einkommensteuererklärung 1992 ist als Wohnanschrift noch die Wohnung in Y angegeben.

Als bekannte Einnahmen wurden berücksichtigt der Arbeitslohn des Klägers abzüglich Lohnsteuer und Versicherungsleistungen, Lohnersatzleistungen, steuerfreie Einnahmen (Kindergeld/Erziehungsgeld C), Erziehungsgeld B, Zinseinnahmen in der aus den Bankunterlagen tatsächlich festgestellten Höhe, und ab Erwerb des Wohnhauses die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuzüglich Absetzungen für Abnutzung (AfA).

Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen 1 bis 7 zur Einspruchsentscheidung vom........ Bezug genommen.

Schon während der Fahndungsprüfung wandte der Kläger gegen diese Rechnung ein (Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom ........), der angesetzte Pauschalbetrag von monatlich 1.000 DM für Lebensunterhalt sei erheblich zu hoch gegriffen. Er habe von 1988 bis 1993 mit teilweise bis zu 10 Personen in einer Drei-Zimmer-Wohnung gelebt. Der Mietzins sei anteilig von den Bewohnern getragen worden. Ebenso sei der für seine Ehefrau und die Kinder für Lebenshaltung angesetzte Betrag zu hoch. Man lebe sparsam, habe keine Urlaubsreisen unternommen, besuche keine Gaststätten, rauche nicht, trinke keinen Alkohol und habe sich durch Gemeinschaftsverpflegung kostengünstig versorgt.

Er habe bereits 1988 nach ........Recht geheiratet. Zur Hochzeit habe er von den Verwandten 15.500 DM an Geldgeschenken erhalten.

Eine Stellungnahme des Bearbeiters der SK ..... zum Kredi...

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