Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Steuerbefreiung für Subunternehmer von gemeinnützigen Einrichtungen
Leitsatz (redaktionell)
- Leistungen natürlicher Personen, die an die in § 4 Nr. 22a UStG genannten Unternehmer zur Durchführung von Vorträgen, Kursen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art erbracht werden, fallen nicht unter die Steuerbefreiungsvorschrift.
- Werden Bildungsleistungen von einem gemeinnützigen Verein angeboten, hat das zur Folge, dass Vorleistungen natürlicher Personen, die für diese Bildungsveranstaltungen erbracht werden, nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 22a; AO §§ 51-52, 57 Abs. 1 S. 2
Streitjahr(e)
1998
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger umsatzsteuerfreie Leistungen erbrachte.
Der Kläger war 1. Vorsitzender der X, die vom Beklagten als gemeinnützig „anerkannt” wurde. Die X führt Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen durch.
Am 02.02.1998 schloss der Kläger in seiner Eigenschaft als 1. Vorsitzender der X mit sich selbst einen Vertrag, durch den die X dem Kläger persönlich die gesamte Organisation von Veranstaltungen übertrug. Gemäß § 1 dieses Vertrags oblag dem Kläger die Erstellung und Verschickung der Einladungen an potentielle Teilnehmer, Beschaffung entsprechender Veranstaltungsstätten, Erstellung der Seminarbänder, Einweisung und Betreuung der Dozenten und der Teilnehmer während der Veranstaltung, Auswertung der Evaluationsbögen und der Vertrieb der Seminarbänder. Dagegen war die X verantwortlich für die Erstellung der Veranstaltungskonzeption, Seminarsuche und –auswahl sowie Akquisition und Auswahl der Dozenten (§ 3 des Vertrags). Für seine Leistungen erhielt der Kläger ein Honorar in Höhe von 85 % der Teilnehmerbeiträge. Aus diesem Honorar hatte er die Kosten der Veranstaltungsdurchführung (Porto, Telefon, Honorar- und Reisekosten der Dozenten, Kosten für die Veranstaltungsräumlichkeiten und Bewirtung der Teilnehmer, Kosten der Seminarbänder u.ä.) zu tragen (§ 4 des Vertrags).
In seiner Umsatzsteuererklärung vom 08.11.1999 erklärte der Kläger diese Umsätze als steuerpflichtig zum Regelsteuersatz. Mit Bescheid vom 08.12.1999 stimmte der Beklagte dieser Steuererklärung zu und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Hiergegen legte der Kläger erfolglos Einspruch ein, mit dem er geltend machte, seine Tätigkeit sei umsatzsteuerfrei.
Mit seiner Klage macht der Kläger ebenfalls geltend, die Veranstaltungen der X seien nach § 4 Nr. 22 a Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit. Der BFH habe durch Urteil vom 10.06.1999 (V R 84/98, BStBl II 1999, 578) entschieden, dass auch Subunternehmer, die Berufsfortbildungsleistungen erbringen, unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 b UStG a.F. fallen können. In gleicher Weise müssten nach dem Zweck der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 a UStG auch die Leistungen des Klägers umsatzsteuerfrei sein. Da das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eine allein nach der Rechtsform eines Unternehmers unterscheidende Umsatzsteuerbefreiung verbiete (Hinweis auf BVerfG-Beschluss vom 10.11.1999 2 BvR 2861/93, BStBl II 2000, 160), könnten Einzelunternehmer nicht allein aufgrund ihrer Rechtsform von der Steuerbefreiung ausgeschlossen werden. Aus der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung des Art. 13 Teil A Buchstabe i der 6. EG-Richtlinie ergäben sich ebenfalls keine Einwendungen gegen eine Steuerbefreiung natürlicher Personen, da der EuGH die frühere gegenteilige Auffassung durch Urteil vom 07.09.1999 (Rs. C-216/97 Gregg, UR 1999, 419) aufgegeben habe.
Als 1. Vorsitzender der X und Mitglied des Kuratoriums dieses Vereins erbringe der Kläger auch Leistungen, die unmittelbar mit dem inhaltlichen Vortragsbetrieb zusammenhingen. So habe er maßgeblichen Einfluss auf die Seminarauswahl und Akquisition von Dozenten. Die vom Kuratorium festgelegten Grobzielsetzungen würden erst durch den Kläger in Form eines persönlichen Kontaktes mit den Dozenten in die Praxis umgesetzt und so die Realisierung der Vorträge ermöglicht. Der Kläger übernehme die Seminar- und Diskussionsleitung.
Die X bediene sich zur Verwirklichung ihrer Aufgabe des Klägers als Hilfsperson. Deshalb sei ihr das Handeln dieser Hilfsperson nach § 57 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) wie eigenes Handeln und Wirken zuzurechnen. Der Kläger handele als Hilfsperson damit innerhalb der steuerbegünstigten Zwecke der X. Ihm sei deshalb auch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 UStG zu gewähren. Ferner würden die Einnahmen des Klägers überwiegend zur Deckung seiner Kosten verwendet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Umsatzsteuer 1998 auf 0 DM herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, natürliche Personen könnten nicht in den Genuss der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 a UStG kommen. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO ändere hieran nichts. Diese Vorschrift bewirke lediglich, dass das Wirken einer Hilfsperson der Körperschaft wie eigenes Wirke...