rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer-Messbetrag 1989

 

Leitsatz (redaktionell)

Zwei Kioske als zwei selbständige Gewerbebetriebe i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG derselben Einzelunternehmerin.

 

Tenor

1. Der Einspruchsbescheid vom. Juli 1991 wird aufgehoben. Der einheitliche Gewerbesteuer-Messbescheid 1989 vom. Oktober 1990 wird geändert.

Dem Finanzamt wird aufgegeben, die Änderung nach Maßgabe der für den Betrieb A Straße 20 A abgegebenen Erklärung vom. September 1990 vorzunehmen.

2. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob zwei Kioske der Klägerin (Kl.) im gewerbesteuerlichen Sinn einen einheitlichen Gewerbebetrieb oder zwei selbständige Gewerbebetriebe darstellen.

Die Kl. ist gelernte Apothekenhelferin.

Die Kl. war im Streitjahr 1989 Inhaberin der Kioskbetriebe in der A Straße Nr. 20 A und Nr. 47 in L .

Während sie den Kiosk Nr. 20 A im Jahre 1985 vom damals plötzlich verstorbenen Vater übernommen und weitergeführt hatte, hatte sie den Kiosk Nr. 47 im Jahre 1987 hinzugepachtet.

Beim Kiosk Nr. 20 A handelte es sich um einen direkt am Gehweg belegenen sogenannten Verkaufs-Container mit Trinkhalle.

Verpackte Waren wurden dort im Kiosk und auch nach draußen verkauft. In dem Kiosk Nr. 20 A durfte geraucht werden und konnten im hinteren Geschäftsbereich „Dany-Snacks” verzehrt und Kaffee, Tee und andere, auch alkoholische, Getränke konsumiert werden. Dort konnte an Spiel- oder Unterhaltungsautomaten gespielt werden. Es wurde gezapftes Bier ausgeschenkt; dazu war eine Gaststättenkonzession erteilt.

Wegen des an Ort und Stelle möglichen Konsums waren Toiletten vorhanden.

Von dem im Jahre 1989 im Kiosk Nr. 20 A erzielten Gesamtumsatz von ca. 313.000 DM entfielen 27.400 DM auf Verzehr. Der Kiosk Nr. 20 A ist heute nicht mehr vorhanden.

Der später hinzugepachtete Kiosk Nr. 47 war an einer Straßenecke (A Straße/E weg) etwas zurückgesetzt in massiver Bauweise errichtet.

In diesem Kiosk befand sich keine Trinkhalle und durfte nichts verzehrt werden.

Da im Verkaufsraum nicht geraucht werden durfte, konnten dort in Form eines „Tante-Emma-Lädchens” offene Waren wie Gebäck und Kuchen und in kleinem Umfang auch Bekleidung wie Anzieh- und Wollsachen der Firmen „P” und „F” verkauft werden.Da kein Verzehr an Ort und Stelle gestattet war, befand sich im Kiosk Nr. 47 auch nur eine Personaltoilette.

Im Jahre 1987 hat die Kl. die Lieferanten des zugepachteten Lokals übernommen und am im Vergleich zum Kiosk Nr. 20 A unterschiedlichen (dort z. B. „Langnese”-Eis) Warensortiment (wie z.B. „Warncke”-Eis) – sogar unter Provisionseinbußefestgehalten.

In diesem Kiosk wurde im Jahre 1989 ein Umsatz von ca. 214.000 DM erzielt.

Der Kiosk Nr. 47 wurde später baulich verändert.

In ihrer ersten Gewerbesteuererklärung 1989 vom. August 1990 (abgegeben am. August 1990) erklärte die Kl. für beide Kioske zusammen einen einheitlichen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 51.590 DM. Am. September 1990 gab dann die Kl. für 1989 zwei berichtigte Gewerbesteuererklärungen ab, in denen sie die Gewerbeerträge aus den beiden Kiosken getrennt erklärte.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) setzte durch Bescheid vom. Oktober 1990 für beide Kioske einen einheitlichen Gewerbesteuer-Messbetrag in Höhe von 820 DM fest.

Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg, wogegen sich die Klage richtet.

Die Kl. begehrt weiterhin, für 1989 getrennte Gewerbesteuer-Messbeträge entsprechend den von ihr am. September 1990 eingereichten berichtigten

Gewerbesteuererklärungen festzusetzen. Nach ihrer Auffassung handelt es sich nicht um zusammengehörende Betriebe, da beide Kioske unterschiedliche Kundeninteressen abdeckten und dementsprechend auch unterschiedlich geführt wurden.

So habe jeder Kiosk sein eigenes nicht austauschbares Personal gehabt. Die im Kiosk Nr. 47 eingesetzten Damen wären schon wegen ihres Alters (58 bzw. 60 Jahre alt) und ihrer Lebenseinstellung nicht in der häufig auch von Betrunkenen aufgesuchten Trinkhalle am Kiosk Nr. 20 A einsetzbar gewesen.

Auch wegen des unterschiedlichen Verkaufssortiments und der jeweils anderen Lieferanten seien die Waren getrennt eingekauft und gebucht worden. Demzufolge seien auch für jeden Kiosk gesonderte Bankkonten eingerichtet gewesen und seien auch die Kassenberichte und die Buchführung für jeden Kiosk getrennt erstellt worden.

Insgesamt habe der Kiosk Nr. 20 A eher einer Trinkhalle geähnelt, während es sich beim Kiosk Nr. 47 um einen Lebensmittelladen ähnlich einem Tante-Emma-Laden gehandelt habe.

Die Kl. beantragt,

den Einspruchsbescheid vom. Juli 1991 aufzuheben und den einheitlichen Gewerbesteuer-Messbescheid vom. Oktober 1990 dahingehend zu ändern, dass nur der Betrieb A Str. 20 A ertragsmäßig darin erfasst wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei den beiden Kiosken habe es sich um einen gewerblichen Betrieb gehandelt.

Der Gewerbesteuer (GewSt) unt...

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