Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein neuer Fristlauf bei Unterbrechung der doppelten Haushaltsführung um einen Monat
Leitsatz (redaktionell)
- Die 2-Jahresfrist für die Abzugsfähigkeit der Mehraufwendungen anlässlich doppelter Haushaltsführung gilt auch für vor dem Jahr 1996 begonnene doppelte Haushaltsführungen.
- Eine kurzfristige Unterbrechung von nur einem Monat begründet nicht den erneuten Lauf der 2-Jahresfrist für doppelte Haushaltsführung.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3
Streitjahr(e)
1996
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist die Anerkennung der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung im Jahr 1996 im Streit.
Der Kläger bezieht als kaufmännischer Angestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Klägerin ist Lehrerin. Der Kläger war vom 01.07.1991 bis einschließlich 31.10.1995 als leitender Angestellter bei der A AG tätig. Er unterhielt in dieser Zeit einen doppelten Haushalt in der B-Straße in C. Die Wohnung hatte er von seinem Arbeitgeber angemietet.
Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis bei der A AG sowie folgend den Mietvertrag zum 31.10.1995 und trat zum 01.11.1995 in D bei der Firma E eine neue Stelle an. Bei Beginn der Tätigkeit im November 1995 stellte der Kläger nach eigenem Vorbringen bereits am ersten Tag fest, dass die Firma E überschuldet gewesen sei und Konkursantrag hätte stellen müssen. Aus diesem Grund habe er das Beschäftigungsverhältnis dann sofort sehr kurzfristig zum 31.11.1995 gekündigt (Bestätigungsschreiben der Firma E). Aufgrund noch bestehender Verbindungen zu seinem ehemaligen Arbeitgeber, A AG, schloss der Kläger erneut zum 01.12.1995 einen Dienstvertrag mit der A AG ab. Er trat in seine alte Position ein und mietete zudem ab 01.12.1995 erneut die Wohnung in der B-Straße in C an.
In der Einkommensteuererklärung 1996 machte der Kläger Mietaufwendungen für die Wohnung in Potsdam (12 Monate x 749,00 DM) sowie die Mehraufwendungen für Verpflegung (210 Arbeitstage a 16,00 DM), insgesamt einen Betrag in Höhe von 12.348,00 DM als Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung geltend.
Das Finanzamt versagte die Anerkennung dieser Aufwendungen als Kosten der doppelten Haushaltsführung, da am 01.01.1996 die doppelte Haushaltsführung bereits mehr als zwei Jahre bestanden habe.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Kläger sind der Rechtsansicht, die Beschränkung der doppelte Haushaltsführung auf zwei Jahre treffe auf sie nicht zu, da der Kläger erst am 01.12.1995 bei Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses bei der A AG einen neuen doppelten Haushalt begründet habe. Es liege nicht nur eine vorübergehende Unterbrechung der doppelten Haushaltsführung in C vor, da das Beschäftigungsverhältnis bei der A AG zum 31.10.1995 gekündigt worden sei und eine Rückkehr in den ursprünglichen Betrieb und den ursprünglichen Beschäftigungsort nicht geplant gewesen sei. Entgegen der Regelungen in Abschnitt 43 Abs. 10 der Lohnsteuerrichtlinien 1996 liege deshalb nicht eine bloße unbeachtliche Unterbrechung der doppelten Haushaltsführung vor.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1996 vom 04.06.1997 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 28. April 1998 mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 12.348,00 DM steuermindernd zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 5 Satz 3 EStG sei der Abzug der notwendigen Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei einer Beschäftigung am selben Ort insgesamt auf zwei Jahre begrenzt. Diese Frist beginne mit dem Ablauf der ersten Dienstreise an den auswärtigen Beschäftigungsort und ende grundsätzlich nach zwei Jahren mit der Folge, dass danach keine Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung mehr abgezogen werden dürften. Eine – steuerlich zu beachtende - Unterbrechung der Beschäftigung am selben Ort, die den Neubeginn der Zweijahresfrist und damit die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen zur Folge habe, liege hingegen nur vor, wenn die Unterbrechung weder auf Urlaub noch auf Krankheit zurückzuführen sei und mindestens zwölf Monate gedauert habe, wobei allein auf das Tatbestandsmerkmal der „Unterbrechung der Beschäftigung am selben Ort” abzustellen sei. Im Streitfall allerdings sei die Beschäftigung in C bei der A AG nicht mindestens für zwölf Monate unterbrochen gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) sind notwendige Mehraufwendungen in Folge einer doppelten Haushaltsführung dann als Werbungskosten abziehbar, wenn die Entstehung und Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung beruflich veranlasst sind (BFH-Urteil vom 05.12.1997, VI R 94/96, BStBl. II 1998, 211). Dabei hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 1996 in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG 1996 die Abzugsfähigkeit der Mehraufwendungen auf ...