rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Behandlung beim Updating noch nicht vollständig abgeschriebener Standardsoftware; beruflicher Anteil von Telefonkosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Beim Erwerb eines Updates einer Standard-Software, kommt eine AfaA der alten Programmversion wegen technischer Abnutzung nicht in Betracht, weil dieses vor Aufspielen des Updates voll funktionsfähig war und jederzeit vom erworbenen Speichermedium wieder auf den PC installiert werden kann.
2. Bei vollständiger Auswechselung der Computer beim Arbeitgeber gegen nicht kompatible Nachfolgegeräte der Arbeitnehmer, kommt für den Arbeitnehmer eine AfaA für den privaten (nahezu ausschließlich beruflich genutzten) PC in Betracht, weil die berufliche Nutzung mangels Kompatibilität nicht mehr möglich ist. Eine AfaA scheidet aber aus, wenn die außergewöhnliche Abnutzung durch sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen ausgeglichen wird, weil es anderenfalls zur doppelten steuerlichen Berücksichtigung der Abnutzung im Wege der AfaA bzw. im Wege des Erhaltungsaufwandes käme.
3. Bei Anschaffungskosten für Software ist zur Berechnung der AfA eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 5 Jahren zugrunde zu legen.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 1 Nr. 5
Streitjahr(e)
1996
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit. Im Einzelnen geht es um die Höhe des beruflich veranlassten Anteils an den Aufwendungen für den Telefonanschluss in der Wohnung der Kläger, die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Anschaffung von Schuhen als Dienstkleidung und schließlich um die Frage, ob bei der Anschaffung eines so genannten Updates auf die upgedatete Software eine Restabschreibung in voller Höhe nach § 7 Abs. 1 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) vorgenommen werden kann.
Die Kläger erzielen beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, der Kläger als Soldat, die Klägerin als Krankenschwester.
Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und war im Streitjahr 1996 im Dienstgrad eines Hauptmanns (technischer Offizier) bei der Bundeswehr tätig. Bis zum 17.03. befand sich seine Arbeitsstätte in ___, danach bei der technischen Schule der Luftwaffe 3 in ___. Aufgrund der Versetzung zogen die Kläger in der zweiten Aprilhälfte von ___ nach ___. Durch die Versetzung und eine weiteren Abordnung nach ___ ergaben sich für den Kläger Zeiten der doppelten Haushaltsführung vom 18.03. bis 18.04. und vom 11.06. bis 26.07.
Der Kläger war an seinen Dienstorten in ___ und in ___ jeweils als Einheitsführer eingesetzt.
In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger durch den Beruf des Klägers veranlasste Telefonkosten in Höhe von 1.467 DM bei Gesamtaufwendungen für den privaten Telefonanschluss von 2.996 DM geltend. Die Höhe des beruflichen Anteils war in Anlehnung an das BMF-Schreiben vom 11.06.1990 (BStBl I 1990, 290) ermittelt (Einzelheiten siehe Aufstellung Bl. 18 Gerichtsakte). Der Beklagte (das beklagte Finanzamt) ließ demgegenüber im Schätzungswege nur 200 DM als beruflich veranlasst zum Abzug zu.
Weiter begehrten die Kläger Aufwendungen in Höhe von 219,90 DM für die Anschaffung eines Paar Herrenschuhe als Werbungskosten zu berücksichtigen, die der Kläger in einem normalen Schuhgeschäft gekauft hatte (Einzelheiten vergleiche Quittung der Firma ___ ___ vom 13.12.1996, Bl. 22 Gerichtsakte), weil hierdurch verschlissene Uniformschuhe ersetzt worden seien. Das Finanzamt kürzte die Werbungskosten um diesen Betrag, da es sich insoweit nicht um typische Berufskleidung handele.
Weiter begehrte der Kläger den Abzug der Anschaffungskosten des Softwarepaketes „MS Office 4.3” in Höhe von 1.032,93 DM und des im gleichen Jahr bezogenen Updates „MS Office 4.3 c” in Höhe von 50 DM. Das Finanzamt gewährte auf die Anschaffungskosten von 1.032,93 DM lediglich eine AfA in Höhe von 20 v. H. (Abschreibungszeitraum fünf Jahre) und behandelte die Aufwendungen für das Update als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand. Der Einspruch der Kläger blieb ohne Erfolg.
Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben.
Sie sind der Auffassung, der Kläger habe aus dienstlichen Gründen einen überdurchschnittlichen Umfang beruflich veranlasster Telefongespräche, so dass der als Werbungskosten abziehbare Anteil an den privaten Telefonkosten nach dem oben angeführten BMF-Schreiben zu errechnen sei, woraus sich die geltend gemachte Höhe ergebe. Er, der Kläger, müsse aufgrund seiner Tätigkeit als Inspektionschef und Disziplinarvorgesetzter im Rahmen seiner Dienstaufsicht und Fürsorgepflicht ständig auch außerhalb der normalen Dienstzeiten zu Hause erreichbar sein. Außerdem erforderten es seine Aufgaben, vom häuslichen Telefonapparat dienstliche Gespräche zu führen, um beispielsweise im Rahmen der Aus- und Weiterbildung der Soldaten Termine abzusprechen und zu vereinbaren, erkrankte Soldaten nach Dienst und auch an Wochenenden telefonisch zu betreuen, Genehmigungen für kurzfristige Urlaubsanträge entfernt anreisende...