Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Anzeigepflicht gem. § 3 Abs. 1 S. 2 GrEStDV (§ 19 Abs. 1 S. 2 GrEStG 1983). Grunderwerbsteuer

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.08.1999; Aktenzeichen II R 63/97)

 

Tenor

Der Grunderwerbsteuerbescheid vom … und der Einspruchsbescheid vom … werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an die Klägerin zu erstattenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Festsetzung von Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin Festsetzungsverjährung entgegensteht.

Der Ehemann der Klägerin übertrug dieser durch notariellen Grundstücksübertragungsvertrag vom 22. Februar 1978 einen im Grundbuch von H. eingetragenen Grundbesitz. Die Klägerin nahm diese Übertragung, die gemäß § 5 des Vertrags ohne Gegenleistung erfolgte, an. In der dem beklagten Finanzamt – FA – durch den beurkundenden Notar übermittelten Veräußerungsanzeige vom 2. März 1978, beim FA am 7. März 1978 eingegangen, war als Rechtsvorgang „Abtretung (Übertragung) der Rechte” angegeben. Das FA stellte diesen Erwerbsvorgang zunächst nach § 3 Nr. 2 GrEStG 1940 von der Grunderwerbsteuer frei.

Im Oktober 1985 wurde dem FA bekannt, daß die Klägerin mit ihrem Ehemann ebenfalls am 22. Februar 1978 einen privatschriftlichen Treuhandvertrag abgeschlossen hatte. In diesem – dem FA nicht angezeigten – Vertrag war u.a. vereinbart, daß der Ehemann der Klägerin dieser „heute durch notariellen Vertrag seinen Grundbesitz in H. übertragen werde. Die Klägerin sollte das Eigentum an diesem Grundbesitz lediglich treuhänderisch für ihren Ehemann erhalten. Sie verpflichtete sich, ihrem Ehemann unverzüglich ein Rückübertragungsangebot in notarieller Form zu machen. Mit notarieller Urkunde vom 17. September 1979 unterbreitete die Klägerin ihrem Ehemann sodann ein unwiderrufliches und unbefristetes Angebot zur schenkungsweisen Übertragung des fraglichen Grundbesitzes.

Das FA setzte gegen die Klägerin durch Bescheid vom … unter Ansatz des Einheitswerts des fraglichen Grundbesitzes von 198.300 DM Grunderwerbsteuer von 13.881 DM fest. Mit dem hiergegen erhobenen Einspruch machte die Klägerin Festsekzungsverfahrung geltend. Mit Einspruchsbescheid vom … setzte das FA die Grunderwerbsteuer unter Zugrundelegung eines Einheitswerts von nunmehr 181.500 DM auf 12.705 DM herab und wies den Einspruch im übrigen mit folgender Begründung als unbegründet zurück: Die Festsetzungsfrist habe gem. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AbgabenordnungAO – erst mit Ablauf des 31. Dezember 1981 begonnen, weil der fragliche Treuhandvertrag nicht angezeigt worden sei. Diese Treuhandvereinbarung sei jedoch anzeigepflichtig gewesen, weil eine Steuererklärung von solcher Qualität sein müsse, daß ein ordnungsgemäßes Steuerfestsetzungsverfahren durchgeführt werden könne. Im vorliegenden Fall sei ohne Kenntnis der Treuhandvereinbarung eine solche Steuerfestsetzung nicht möglich gewesen.

Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin bleibt bei ihrer Auffassung, daß den angegriffenen Bescheiden Festsetzungsverjährung entgegenstehe. Sie ist im übrigen der Auffassung, daß der hier fragliche Erwerbsvorgang nicht steuerbar sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Grunderwerbsteuerbescheid vom … und den Einspruchsbescheid vom … aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und führt bezüglich der Verletzung der Anzeigepflicht ergänzend aus; Der hier fragliche Erwerbsvorgang sei – was erforderlich gewesen wäre – nicht in seiner Gesamtheit dem FA vollständig angezeigt worden. Im Hinblick auf den notariellen Übertragungsvertrag vom 22. Februar 1978 habe bereits der beurkundende Notar seine Anzeigepflicht nicht erfüllt, weil er das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann nicht angezeigt habe. Nach dem Text des Vertrages habe das FA davon ausgehen müssen, daß bezüglich des fraglichen Erwerbsvorgangs eine Schenkung vorgelegen und der Notar den Rechtsvorgang in der Veräußerungsanzeige lediglich unrichtig bezeichnet habe. Zumindest sei die Anzeige des Notars unvollständig gewesen. Das FA habe allerdings von einer vollständigen Erfüllung der Anzeigepflichten seitens des beurkundenden Notars ausgehen können, so daß es weiterer Ermittlungen insoweit nicht bedurft habe. Die Klägerin selbst sei im Hinblick auf die fragliche Treuhandvereinbarung zwar nicht anzeigepflichtig gewesen. Allerdings sei zu prüfen, inwiefern die Klägerin durch die Nichtmitteilung der fraglichen privatschriftlichen Treuhandabrede eine Steuerhinterziehung begangen habe. Denn die Klägerin habe die Finanzbehörde pflichtwidrig über die steuerlich erheblichen Tatsachen in Unkenntnis gelassen.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die zu den Akt...

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