Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur steuerlichen Anerkennung eines Mietverhältnisses mit Unterhaltsberechtigten. Einkommensteuer 1983

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.10.1999; Aktenzeichen IX R 80/97)

 

Tenor

Die Einkommensteuer 1983 wird unter Änderung des Einkommensteuerbescheides in der Fassung vom 17.05.1995 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 31.05.1994 auf 12.176,00 DM herabgesetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 8 v. H. und der, Beklagte zu 92 v. H. zu tragen.

Das Urteil ist für die Kläger hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der Kostenerstattung abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Steuerfreiheit einer Entschädigung für eine nebenberufliche Tätigkeit des Klägers sowie über die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen den Klägern und ihrer studierenden Tochter H. Die Tochter H. studierte im Streitjahr an der Fachhochschule

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war Vorsitzender Richter am Landgericht, die Klägerin war Hausfrau.

Im Jahre 1982 erwarben die Kläger eine Eigentumswohnung in … Die Wohnung wies eine Wohnfläche von ca. 53 qm auf. Diese Wohnung wurde der studierenden Tochter zur Nutzung überlassen. Die Kläger schlössen mit der Tochter einen mündlichen Mietvertrag. Danach betrug der Mietzins 300,00 DM monatlich. Er wurde durch Verrechnung mit dem Barunterhalt entrichtet, so daß der Kläger an seine Tochter statt 600,00 DM nur 300,00 DM monatlich überwies. Die Tochter nahm mit Genehmigung der Kläger eine weitere Person als Untermieter in die Wohnung auf, von ihr erhielt sie einen Mietzins von 150,00 DM monatlich.

Die umlagefähigen Nebenkosten für die Wohnung betrugen nach der Jahresabrechnung des Verwalters 1.182,63 DM. Diese Nebenkosten wurden vereinbarungsgemäß von den Klägern getragen. Die Kosten für Strom- und Gasversorgung trug die Tochter der Kläger.

Nach dem Auszug der Tochter vermieteten die Kläger die Wohnung ab 23.11.1990 weiterhin an Studenten zu einem monatlichen Mietzins von 480,00 DM. Hierin waren die umlagefähigen Nebenkosten enthalten.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr ermittelten die Kläger die Einkünfte aus der Wohnung … durch Gegenüberstellung der Einnahmen und der Werbungskosten. Hieraus ergab sich für das Streitjahr ein Werbungskostenüberschuß von 9.668,00 DM.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA–) ermittelte die Einkünfte im Rahmen der Veranlagung nach § 21 a EStG, da er der Auffassung war, die Wohnung sei der unterhaltsberechtigten Tochter unentgeltlich überlassen worden, so daß sich nur die AfA nach § 7 b EStG in Höhe von 5.907,00 DM steuerlich auswirkte (§ 21 a Abs. 3 Nr. 2 EStG).

Nach in diesem Punkt erfolglosem Einspruchsverfahren wenden sich die Kläger hiergegen mit ihrer Klage.

Die Kläger sind der Auffassung, die Wohnung sei der Tochter entgeltlich überlassen worden. Das ergebe sich schon aus dem Mietvertrag. In der Wohnungsüberlassung liege keine Unterhaltsgewährung. Dies sei rechtlich nicht möglich, da der Kläger als Alleinverdiener auch allein gemäß § 1603 Abs. 1 BGB unterhaltsverpflichtet sei, die Wohnung aber im Eigentum beider Kläger stehe. Der Unterhalt an die Tochter werde durch Zahlung einer Geldrente gewährt, die teilweise mit dem Mietzins verrechnet werde. Die Überlassung der Wohnung an die Tochter als Unterhaltsgewährung unter Anrechnung auf die Unterhaltszahlung sei nicht zulässig gewesen, da sie den Unterhalt der Tochter nur mittelbar über die Untervermietung von Teilen der Wohnung an andere Studenten gesichert hätte. Im übrigen hätte die Tochter die Miete nicht aus den Unterhaltszahlungen leisten müssen, ihr hätten vielmehr eigene Mittel zur Verfügung gestanden. Aus einem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Depot- und Kontoauszug der Stadtsparkasse … ergibt sich insoweit, daß der Tochter zum 31.12.1981 Wertpapiere und Sparguthaben im Wert von 14.295,08 DM zur Verfügung standen. Zum 31.12.1982 betrug das Guthaben 6.503,14 DM und zum 31.12.1983 6.823,89 DM. Zur Verminderung der Spar- bzw. Wertpapierguthaben hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, dies sei auf den Kauf eines Cellos zurückzuführen.

Erstmals im Klageverfahren hat der Kläger die Steuerfreiheit verschiedener Einnahmen in Höhe von insgesamt 1.900,00 DM aus einer nebenberuflichen Lehr- und Vortragstätigkeit gemäß § 3 Nr. 26 EStG geltend gemacht. Insoweit erließ das FA am 17.05.1995 einen Änderungsbescheid, in dem es u.a. Einnahmen in Höhe von 1.500,00 DM nach § 3 Nr. 26 von der Einkommensteuer freistellte. Die Kläger haben diesen Bescheid mit Schreiben vom 19.05.1995 nach § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht. Sie sind der Meinung, daß auch der über 1.500,00 DM hinausgehende Betrag der Vorschrift des § 3 Nr. 26 EStG unte...

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