Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1988–1991
Tenor
Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide in der Fassung der Einspruchsbescheide vom 26. November 1993 werden die Einkommensteuern wie folgt herabgesetzt:
1988 |
DM |
51.502,00 |
1989 |
DM |
53.612,00 |
1990 |
DM |
32.326,00. |
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger haben 94 % und der Beklagte 6 % der Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der Kostenerstattung abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses und die Ermittlung von Einkünften aus dem selbstgenutzten Wohnhaus durch Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten.
Die Kläger sind seit Oktober 1983 je zur ideellen Hälfte Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in B. Nach Umbau und Errichtung einer Einliegerwohnung wurde das Grundstück auf den 1. Januar 1984 als Zweifamilienhaus bewertet. Die Einliegerwohnung vermieteten die Kläger mit Vertrag vom 1. Juni 1984 an ihre Tochter, die andere Wohnung bewohnen sie selbst. Die Tochter war damals 19 Jahre alt (geboren 4. Mai 1965) und ging zur Schule. Von Oktober 1985 bis zum Sommer Semester 1987 studierte sie in … und nutzte die Wohnung während dieser Zeit nach Angaben der Kläger an Wochenenden und während der Semesterferien. Nach dem Mietvertrag war eine Miete von 240,– DM monatlich vereinbart. Daneben waren monatlich 80,– DM für Heizung zu entrichten. Die Schönheitsreparaturen sollten vom Vermieter getragen werden. Miete und Nebenkosten waren nach § 4 des Mietvertrages monatlich im voraus, spätestens am dritten Werktage des Monats porto- und spesenfrei an den Vermieter oder an die von ihm zur Entgegennahme ermächtigte Person oder Stelle zu zahlen. Hinsichtlich der weiteren Zahlungsmodalitäten und etwaiger Abrechnung von Nebenkosten war der Formularmietvertrag nicht ausgefüllt.
Nach Angaben der Kläger zahlten die Großeltern der Tochter den monatlichen Mietzins von 240,– DM entweder an die Kläger oder an deren Tochter. Die Zahlungen erfolgten jeweils bar und meist auch für mehrere Monate gleichzeitig anläßlich gegenseitiger Besuche. Die Heizungskosten von 80,– DM behielt der Kläger von seinem an die Tochter gezahlten Unterhaltsgeld ein. Im einzelnen wird auf den Mietvertrag zwischen den Klägern und S. vom 1. Juni 1984 Bezug genommen, ferner auf die Schreiben des Klägers an das Finanzamt vom 24. Juni und 21. August 1986 und vom 20. Januar 1988 sowie auf die Bestätigung der Großeltern … vom 1. September 1986.
In Ihrer Einkommensteuererklärung für 1986 ermittelten die Kläger – wie für die Vorjahre – die Einkünfte aus dem Grundstück durch Überschuß der Mieteinnahmen aus der Einliegerwohnung bzw. des Mietwerts der selbstgenutzten Wohnung über die Werbungskosten. Auf die Erklärungen wird Bezug genommen. Abweichend davon ermittelte das Finanzamt (FA) die Einkünfte nach § 21 a Einkommensteuergesetz (EStG) und berücksichtigte lediglich von den Klägern begehrte Absetzungen gemäß § 7 b EStG mit dem für Einfamilienhäuser geltenden Höchstbetrag von 10.000 DM. Auf den Einkommensteuerbescheid für 1986 vom 2. Dezember 1987 wird Bezug genommen.
Den Einspruch der Kläger vom 15. Januar 1988 wies das FA (unter Gewährung von Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist) zurück, weil das Mietverhältnis mit der Tochter steuerlich nicht anzuerkennen sei. Auf den Einspruch vom 15. Januar 1988 und den Einspruchsbescheid vom 2. März 1988 wird Bezug genommen.
Die, dagegen erhobene Klage wies das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 14. März 1989 zurück. Die Einkommensteuerbescheide seien bestandskräftig. Im übrigen, habe das FA in materieller Hinsicht zu Recht die Einkünfte der Kläger nach § 21 a EStG ermittelt. Das zwischen den Kläger und ihrer Tochter vereinbarte Mietverhältnis sei steuerlich nicht anzuerkennen. Im einzelnen wird auf das Urteil und den Inhalt der beigezogenen Akte zum Aktenzeichen des Niedersächsischen Finanzgerichts I 204/88 Bezug genommen. Die Revision der Kläger wies der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 2. März 1993 zurück; die Kläger hätten die Einspruchsfrist schuldhaft versäumt. Auf das Urteil wird Bezug genommen.
Für die Streitjahre machen die Kläger geltend, die Rechtslage habe sich aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse geändert. Am 10. April 1988 schlossen die Kläger mit ihrer Tochter und mit R. B. einen Mietvertrag über die Vermietung der Einliegerwohnung. Die Miete sollte 240,– DM monatlich betragen. Daneben waren für Heizung monatlich 80,– DM zu entrichten. Die Regelung in § 3 Ziffer 2 des Formularmietvertrages – „die Betriebskosten im Sinne des § 27 der zweiten Berechnungsverordnung sind in der Miete enthalten/nicht enthalten” – war nicht ausgefüllt. Im übrigen entsprechen die Vereinbarungen des Vertrages denen des mit der Tochter am 1. Juni 1984 ges...