Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1988 und 1989
Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen und darum, ob für die selbstgenutzte Wohnung Einkünfte zu ermitteln sind.
Der Kläger erwarb 1985 ein Zweifamilienhaus (Erdgeschoß-/Hauptwohnung 137,5 m², seperate 1½ Zimmer Einliegerwohnung 49,5 m²) in G., A. Weg für 440.000 DM per 1. Januar 1986. Im einzelnen wird auf den Vertrag vom 5. August 1985 zur Nr. 200 der Urkundenrolle für 1985 des Notars Dr. … in G. Bezug genommen. Mit Vertrag vom 15. Januar 1986 vermietete der Kläger die Hauptwohnung an seine damals noch nicht mit Ihm verheiratete Ehefrau. Wegen der Vereinbarungen im einzelnen wird auf den Mietvertrag vom 15. Januar 1986 Bezug genommen.
Zum Erwerb des Zweifamilienhauses stellte die Klägerin dem Kläger einen Betrag von 40.000 DM, den sie von Ihren Eltern erhalten hatte, im Hinblick auf die zugesagte Vermietung der Hauptwohnung darlehenshalber zur Verfügung, auf die Vereinbarung vom 1. Dezember 1985 und die im Einspruchsverfahren 1986/1987 eingereichte Erklärung der Klägerin vom 27. Januar 1991 wird Bezug genommen.
Der Kläger wohnte zunächst in der Einliegerwohnung. Nach der Heirat am 20. November 1987 zog er zu der Klägerin in die Hauptwohnung.
Mit Vertrag vom 3. Oktober 1987 vermietete der Kläger die Einliegerwohnung mit Gartenbenutzung an seine damals in K. lebende Mutter zum 1. Januar 1988 für 400 DM Kaltmiete zuzüglich einer „festen” Pauschale von 130 DM für Nebenkosten mit Ausnahme der Heizkosten/EAM-Strom, deren Kosten auf die Mieterin umgelegt werden sollten. Der Umlegungsmaßstab ist im Mietvertrag nicht angegeben. Die Mieten sollten auf ein angegebenes Konto bei der Volksbank … gezahlt werden. Die Vereinbarungen des Formularmietvertrages über die Tragung der Schönheitsreparaturen durch Vermieter oder Mieterin sind nicht ausgefüllt. Wegen der Vereinbarungen im einzelnen wird auf den Mietvertrag vom 3. Oktober 1987 Bezug genommen.
Hinsichtlich der Mietzahlungen hat der Kläger im Einspruchsverfahren eine handschriftliche Aufstellung mit Unterschriften von Ihm und seiner Mutter über bar oder per Scheck bezahlte Mieten von 400 DM + 130 DM eingereicht, ferner Kopien von Kontoauszügen vom 25. September 1990, 25. Januar 1991 und 24. Januar 1992, in denen Überweisungen der Mutter des Klägers für „Warmmiete” von 530 DM ausgewiesen sind. Ferner reichte der Kläger Jahresverbrauchsrechnungen der Elektrizitäts-Aktiengesellschaft M. (EAM) und der Stadtwerke … ein. Die Stromzähler blieben wie bisher auf den Namen des Klägers gemeldet, der die laufenden Abschläge und Endabrechnungsbeträge bezahlte bzw. die Erstattungen erhielt. Ausweislich der Abrechnungen betrug der Stromverbrauch in der Einliegerwohnung vom Oktober 1987 bis September 1988 144 kWh, vom Oktober 1988 bis September 1989 153 kWh und von Oktober 1989 bis September 1990 225 kWh. Ferner reichte der Kläger Nebenkostenabrechnungen an seine Mutter über den Verbrauch von Gas, Wasser und Strom ein, in denen es heißt: „Ausgehend vom Wohnraum wurde vereinbart, daß Du 30 % der Gesamtkosten für Gas und Wasser trägst und zusätzlich die Stromkosten nach eigenem Zählerstand/Verbrauch an mich überweist (Jahresabrechnung). Die Restnebenkosten, wie Müllabfuhr, Kanal- und Schornsteinfegergebühren etc., sollten mit monatlich 40 DM abgegolten sein.” Im einzelnen wird auf die Abrechnungen der EAM und der Stadtwerke …, die Mietzahlungsaufstellungen und Kontoauszüge und die Nebenkostenabrechnungen sowie auf die sonstigen eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
Zusätzlich mietete die Mutter des Klägers ab 1. Februar 1988 eine rd. 70 m² große Wohnung in der L.-Straße in G. für monatlich 745,09 DM. Nach der vom Finanzamt (FA) Im Einspruchsverfahren eingeholten Auskunft des Einwohnermeldeamtes hat sich die Mutter des Klägers per 15. Februar 1988 von Koblenz in die L.-Straße 18 in Göttingen umgemeldet. Unter der Anschrift A.-Weg war die Mutter zu keiner Zelt gemeldet.
Aus den im Einspruchsverfahren eingereichten Rentenmitteilungen ergibt sich, daß die Mutter 1991 Alters- und Witwenrenten von durchschnittlich 1.523,70 DM ausbezahlt erzielt. Ferner erklärte die (1913 geborene) Mutter des Klägers, sie habe für eine Nebentätigkeit im Büro 470 DM monatlich sowie regelmäßige Zuwendungen von den Kindern von monatlich 350 DM erhalten. Da sie Immer sparsam und bescheiden gelebt habe, komme sie mit diesem Betrag gut aus und könne sich auch den kleinen Luxus der Einliegerwohnung und des Gartens erlauben. Die Rentenbescheide sind an die Anschrift L.-Str. in G. adressiert. Ferner war nach den Ermittlungen des Finanzamts in dieser Wohnung auf den Namen der Mutter ein Telefon angemeldet, nicht Jedoch im A.-Weg …
In dem nach 1.164 Abs. 2 geänderten Einkommensteuerbescheid für 1986 vom 4. März 1969 legte das FA gemäß § 21 a EStG ermittelte Einkünfte aus dem Grundstück A.-Weg zugrunde. Ein steuerlich anzuerkennendes, weil ernstha...