rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
In 1992 nach Luxemburg transferiertes Vermögen von ca. 300.000,- DM indiziert für sich genommen keinen Hinterziehungsvorsatz
Leitsatz (redaktionell)
- Steuerhinterziehung setzt Vorsatz, d.h. Wissen und Wollen der Tathandlung voraus. Der Täter einer Steuerhinterziehung muss seine steuerliche Verpflichtung und den konkreten Steueranspruch des Staates kennen.
- Allein aus der Tatsache, dass ein Vermögen von ca. 300.000 DM 1992 nach Luxemburg transferiert wurde, kann nicht auf einen Hinterziehungsvorsatz geschlossen werden.
- Die Nichterweislichkeit des Vorsatzes in Bezug auf eine Vermögensteuer-Hinterziehung geht zu Lasten der Finanzbehörde.
Normenkette
AO § 169 Abs. 2 S. 2, § 370 Abs. 1 Nr. 2
Streitjahr(e)
1989
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob die Kläger Vermögensteuer hinterzogen bzw. leichtfertig verkürzt haben.
Die Kläger sind verheiratet. Der 1925 geborene Ehemann besuchte bis zum Jahre 1942 die Mittelschule. Nach dem Krieg nahm er eine Tätigkeit als Arbeiter an und war zuletzt als technischer Angestellter in der Arbeitsvorbereitung bei der Firma…tätig. Berufliche Qualifizierungsmaßnahmen etwa in Form eines Meisterlehrgangs hat der Kläger nicht besucht. Im streitbefangenen Zeitraum war der Kläger Rentner. Die Ehefrau war zeitlebens Hausfrau.
Die Klägerin war zum Stichtag 01.01.1989 Inhaberin eines Erbbaurechts, für das der Beklagte einen Einheitswert in Höhe von 23.600,- DM festgestellt hat. Zum 01.01.1989 verfügten die Kläger über ein Kapitalvermögen auf verschiedenen Konten bei der Stadtsparkasse…sowie der Volksbank…von 264.184,- DM. Außerdem unterhielten sie bei der Stadtsparkasse…ein Wertpapierdepot. Der Kurswert der darin befindlichen Aktien betrug 48.678,- DM. Im Jahre 1992 machten die Kläger eine Erbschaft. Das hinzuerworbene Vermögen legten sie in Luxemburg an.
Die Kläger erstellten ihre Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1978-1985 selbst. Die Einkommensteuererklärungen 1986-1988 wurden von dem Steuerberater B aus…gefertigt. In allen Erklärungen wurden die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem sehr geringen Betrag unterhalb des Freibetrages angegeben (1987: 147,- DM, 1988: 259,- DM). Vermögensteuererklärungen haben die Kläger zunächst nicht abgegeben.
Im Jahre 1998 erklärten die Kläger gegenüber dem Beklagten ihr Vermögen für die Stichtage ab 01.01.1992 nach. Der Beklagte forderte daraufhin die Kläger zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung auch für den Stichtag 01.01.1989 auf. Die Angaben dieser Erklärung wertete der Beklagte in dem Vermögensteuerbescheid auf den 01.01.1989 vom 16. Dezember 1998 aus. Der Einspruch gegen diesen Bescheid, mit dem die Kläger den Eintritt der Festsetzungsverjährung rügten, blieb ohne Erfolg.
Im Klageverfahren vertreten die Kläger die Auffassung, dass Vermögensteuer für die Jahre 1989 und 1990 nicht mehr habe festgesetzt werden dürfen, weil insoweit Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Es würde im Streitfall auch nicht die auf 10 Jahre verlängerte Festsetzungsfrist zur Anwendung kommen, weil die Kläger nicht vorsätzlich Vermögensteuer hinterzogen hätten. Den Klägern sei nicht bekannt gewesen, dass sie wegen der Höhe ihres Vermögens hätten Vermögensteuer zahlen müssen. Nach ihrer Vorstellung sei die Vermögensteuer nur etwas für Bürger mit erheblichen Vermögenswerten. Dass bei Zusammenveranlagung schon ab einem Vermögen von 140.000,- DM Vermögensteuer anfiel, sei ihnen nicht bewusst gewesen. Als einfache Menschen hätten sie keinerlei Detailkenntnisse im Bereich des Steuerrechts gehabt. Dass die Kläger vorsatzlos gewesen seien, zeige sich auch daran, dass das steuerliche Ermittlungsverfahren ausschließlich auf eine Mitteilung der Kläger selbst an das Finanzamt zurückgehe. Aufgrund eines Hinweises ihrer Tochter im Jahre 1998 hätten sie sich sofort an den Prozessbevollmächtigten gewandt und ihr Vermögen nacherklärt.
Aus dem Vermögenstransfer nach Luxemburg im Jahre 1992 lasse sich nichts anderes herleiten. Zum einen sei diese Geldanlage ausschließlich aufgrund einer Bankenempfehlung erfolgt. Zum anderen könne aus Vorgängen des Jahres 1992 kein Rückschluss auf die Verhältnisse des 01.01.1989 gezogen werden. Selbst wenn den Klägern der Vorwurf der Hinterziehung von Einkommensteuern zu machen sei, so ergebe sich daraus noch nichts für die Vermögensteuer.
Der Beklagte habe darüber hinaus auch keine leichtfertige Steuerverkürzung nachgewiesen.
Die Kläger beantragen,
den Vermögensteuerbescheid auf den 01.01.1989 vom 16. Dezember 1998 mit Wirkung für die Jahre 1989 und 1990 sowie die Einspruchsentscheidung vom 15. April 2002 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Kläger vorsätzlich Vermögensteuer hinterzogen hätten. Die Erstellung der Einkommensteuererklärungen bis 1985 durch die Kläger selbst zeige, dass diese in steuerlichen Dingen keinesfalls unbewandert gewesen seien. Wenn die Kläger ihre Kapitaleinkünfte für die Jahre 1986-1988 ihrem Steuerberater in der tatsächliche...