rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der als Werbungskosten abziehbaren Fahrtkosten bei einem Arbeitnehmer, der den Dienst an seiner regelmäßigen Arbeitsstätte (Seeschiff) an ständig wechselnden Orten aufzunehmen hat.. Einkommensteuer 1994
Tenor
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1994 vom 3. April 1996 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 4. November 1996 wird die Einkommensteuer auf 1.330 DM herabgesetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der dem Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist, in welcher Höhe Fahrtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
Die Kl. sind Eheleute, die für das Streitjahr 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Ehemann ist … beim Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie beschäftigt. Als solcher wird er auf den Vermessungs-, Wracksuch- und Forschungsschiffen … und … im Seegebiet der Nord- und Ostsee eingesetzt. Der Kl. ist jeweils mehrere Tage auf See und nimmt seinen Dienst an unterschiedlichen Ablegestellen auf. Den Weg zwischen seiner Wohnung in B. bzw. E. und der jeweiligen Ablegestelle legt er mit dem eigenen Pkw zurück. Soweit der Einsatz an einem anderen Ort endet, sucht er zunächst die Anlegestelle wieder auf um von dort nach Hause zu fahren, oder er läßt sich von seiner Ehefrau zur Ablegestelle fahren und von der Anlegestelle abholen. Mit der Einkommensteuererklärung machte der Kl. die Aufwendungen für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem jeweiligen Abfahrt- bzw. Ankunftsort auf der Grundlage eines Kilometersatzes von 0,52 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend (Gesamtkosten 8.031,40 DM). Wegen der Einzelheiten der Ermittlung wird auf die der Einkommensteuererklärung beigefügte Aufstellung (Ablichtung Bl. 7 und 8 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Durch Einkommensteuerbescheid vom 3. April 1996 berücksichtigte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Fahrtkosten auf der Grundlage des Pauschbetrages nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur in Höhe von 5.406 DM. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies er im Streitpunkt durch Einspruchsbescheid vom 4. November 1996 als unbegründet zurück.
Mit der Klage begehren die Kl. die erklärungsgemäße Berücksichtigung der Fahrtkosten. Sie sind der Ansicht, daß im Hinblick auf die Eigenart der von dem Kl. ausgeübten Tätigkeit – ständiger Wechsel der Ablegestellen, an denen er den Dienst aufzunehmen hat – die Aufwendungen für Fahrten dorthin wie solche für Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen zu behandeln seien.
Die Kl. beantragen sinngemäß,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 3. April 1996 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 4. November 1996 weitere Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 2.626 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der seiner Einspruchsentscheidung zugrundeliegenden Auffassung fest, daß nicht die jeweiligen Ablegestellen der Schiffe, sondern diese selbst als regelmäßige Arbeitsstätten des Kl. anzusehen seien und es sich bei den Fahrten von der Wohnung zu den jeweiligen Liegeplätzen deshalb um solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handele, für die nur die in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG genannten Pauschbeträge abzusetzen seien.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Aufwendungen des Kl. für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und den Ab- bzw. Anlegestellen der Schiffe sind in der mit der Klage geltend gemachten Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Erhaltung und Sicherung der Einnahmen. Zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG). Bei Fahrten mit einem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug sind diese Kosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG zwar nur mit den dort genannten Pauschbeträgen (im Streitjahr bei Benutzung eines Kraftwagens 0,70 Deutsche Mark je Entfernungskilometer) abziehbar. Diese Abzugsbeschränkung gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aber nur bei Fahrten zwischen der Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers, nicht hingegen für Fahrten zu sog. ständig wechselnden Einsatzstellen (BFH, Urteil vom 31. Oktober 1973 VI R 98/73, BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258; vom 14. Juli 1978 VI R 179/76, BFHE 125, 555, BStBl II 1978, 660, und vom 2....