Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Überprüfung der Vereinbarkeit des § 18a Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 AuslInvestmG mit höherrangigem Recht auf die Anfechtungsklage des Gläubigers der Kapitalerträge gegen die Kapitalertragsteueranmeldung durch das sein Depot führende Kreditinstitut
Leitsatz (redaktionell)
- Es entspricht der ständigen Rspr. des BFH zu § 50a Abs. 4 EStG i.V.m. § 73e EStDV, dass im Rahmen der Klage des Vergütungsgläubigers gegen die Steueranmeldung nur die Rechtmäßigkeit des Steuerabzugs zu prüfen ist.
- Es darf daher nur geprüft werden, ob der Vergütungsschuldner, der sich selbst nicht gegen die Anmeldung wehrt, die Steueranmeldung vornehmen durfte oder nicht.
- Der Vergütungsschuldner ist dazu schon dann berechtigt, wenn die sachliche Steuerpflicht der Vergütungen jedenfalls zweifelhaft ist.
- Dem Vergütungsgläubiger als Drittbetroffenen steht ein erweitertes Anfechtungsrecht gegen die Steueranmeldung nach § 73e EStDV nicht zu.
- Auf die Anfechtungsklage des Gläubigers der Kapitalerträge gegen die Kapitalertragsteueranmeldung durch das sein Depot führende Kreditinstitut erfolgt keine Überprüfung der Vereinbarkeit des § 18a Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 AuslInvG mit höherrangigem Recht.
Normenkette
EStG §§ 43-44, 50a Abs. 4; EStDV § 73e; AuslInvG § 18a Abs. 1 Nr. 3 S. 1
Streitjahr(e)
2002
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Kapitalertragsteueranmeldung durch die Beigeladene.
Die Kläger sind Erben nach der verstorbenen Steuerpflichtigen. Die Erblasserin hatte im Jahr 2000 Anteile an einem ausländischen thesaurierenden Investmentfonds von einer Privatperson erworben. Anfang 2002 veräußerte die Erblasserin über die Beigeladene einen Teil dieser Anteile, die sie zuvor in ihr von der Beigeladenen für sie geführtes Depot eingeliefert hatte. Zum ungeteilten Nachlass zählen weitere Anteile an diesem Fonds, die sich als Tafelpapiere im Besitz der Kläger befinden.
Die Beigeladene nahm wegen der Veräußerung der Anteile einen Kapitalertragsteuerabzug von 30 vom Hundert vor und meldete die Steuer bei ihrem Betriebsstättenfinanzamt, dem Beklagten, an. In die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug bezog die Beigeladene nicht nur den seit dem Ende des letzten Wirtschaftsjahres des Fonds entstandenen Zwischengewinn ein, sondern auch – in Anwendung der § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 3, § 18 a Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Auslandinvestment-Gesetzes – AuslInvestmG – die nach dem 31. Dezember 1993 einem Inhaber der ausländischen Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge. Auf die Zeit vor dem 1. Januar 2002 entfielen danach Erträge in Höhe von … EUR.
Der hiergegen gerichtete Einspruch der Erblasserin bei dem beklagten Finanzamt blieb erfolglos. Mit ihrer Klage machen ihre Erben weiterhin geltend, der Kapitalertragsteuerabzug sei rechtswidrig, soweit er auch die vor dem im Veräußerungszeitpunkt laufenden Wirtschaftsjahr des Fonds entstandenen Erträge der Erblasserin zuordne und der Besteuerung unterwerfe.
Soweit die Erblasserin Inhaberin der Papiere gewesen sei, sei eine ordnungsgemäße Versteuerung der Einkünfte aus den Anteilen in den Vorjahren im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt.
Die vor dem Erwerb durch die Erblasserin entstandenen Zwischengewinne dürften ihr nicht zugerechnet werden. Teilweise sei für die früheren Zeiträume auch Festsetzungsverjährung eingetreten.
Insgesamt führe der Steuerabzug zu einer übermäßigen Besteuerung. Er verletze die Menschenwürde der Steuerpflichtigen und verstoße auch gegen europarechtliche Vorschriften.
Am … erging der Einkommensteuerbescheid 2002 für die Erblasserin. Darin erfasste das für die Einkommenbesteuerung der Erblasserin zuständige Finanzamt die dem Kapitalertragsteuerabzug unterworfenen Erträge nur insoweit als Einkünfte, wie sie im Jahr 2002 entstanden waren. Die gesamte von der Erblasserin gezahlte Kapitalertragsteuer wurde ihr angerechnet und, da sich aus der Veranlagung eine festzusetzende Einkommensteuer von 0 EUR ergab, erstattet.
Die Kläger halten seither das Klageverfahren für erledigt. Für diesen Fall begehren sie die gerichtliche Feststellung, die angefochtene Steueranmeldung sei rechtswidrig gewesen. Ein besonderes Feststellungsinteresse ergebe sich für sie daraus, dass sie noch weitere Anteile an dem betroffenen Fondsvermögen besäßen, wegen derer die gleiche Behandlung drohe.
Die Kläger beantragen,
festzustellen, dass die Festsetzung von Kapitalertragsteuer auf Erträge in Höhe von … EUR rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Ansicht der Beklagten ist der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt. Steueranmeldung und Steueranrechnung seien zwei verschiedene Verfahren, so dass die Anrechnung und Erstattung der Steuer nicht zur Erledigung der Anmeldung führe.
Der Steuerabzug sei auch zu Recht erfolgt. Die Kläger hätten trotz Aufforderung nicht nachweisen können, dass die früheren Zwischengewinne in früheren Anmeldungszeiträumen einem Steuerabzug unterworfen worde...