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Niedersächsisches FG Urteil vom 17.03.1999 - II 653/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

keine Beanstandung der 1%-Regel. Geltung der 1%-Regel auch für Gebrauchtfahrzeuge

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der 1-v. H.-Regelung handelt es sich um eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende pauschalierende Bestimmung.
  2. Die 1-v. H.-Regelung gilt auch für Gebrauchtfahrzeuge.
  3. Da es den Stpfl. unbenommen bleibt, den Anteil der tatsächlichen Privatfahrten durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen, ist das Argument der Überbesteuerung nicht zutreffend.
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.03.2001; Aktenzeichen IV R 27/00)

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist im Streitjahr 1996 der private Nutzungsanteil des betrieblich genutzten Kraftfahrzeuges streitig (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG).

Der Kläger (Kl.) erzielte im Streitjahr als Rechtsanwalt und Notar Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im Jahr 1990 erwarb er einen gebrauchten PKW Mercedes Benz zu einem Preis von 26.316 DM. Der Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung betrug 58.000 DM. Bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils des Fahrzeuges ging der Kl. von 1 % monatlich des Anschaffungspreises von 26.316 DM aus (3.157,92 DM). Das Finanzamt (FA) hingegen ermittelte den privaten Nutzungsanteil mit monatlich 1 % des Listenpreises im Zeitpunkt der Anschaffung (6.900 DM).

Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Hiergegen richtet sich die Klage. Der Ansatz des Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung sei nicht zulässig, da der Kl. hiermit unverhältnismäßig belastet werde. Der Privatanteil betrage bei Ansatz des Listenpreises im Vergleich zu den tatsächlichen Kosten 71,48 %. Die Bestimmung des § 6 EStG sei zudem widersprüchlich. Bei der 1%-Regel handele es sich zudem um eine "Strafsteuer".

Im Klageverfahren erklärte der Kl., er sei im übrigen ...

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